Language of document : ECLI:EU:T:2014:165





Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 28. März 2014 – Italien/Kommission

(Rechtssache T‑117/10)

„EFRE – Kürzung eines finanziellen Zuschusses – Regionales Operatives Programm 2000–2006 für die Region Apulien (Italien), das zu Ziel 1 gehört – Schwerwiegende Mängel der Verwaltungs- oder Kontrollsysteme, die zu systemischen Unregelmäßigkeiten führen können – Grundsatz der Partnerschaft – Verhältnismäßigkeit – Art. 39 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 – Art. 4, 8, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 – Begründungspflicht – Unzuständigkeit“

1.                     Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt – Strukturinterventionen – Finanzierung durch die Union – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Verwaltungs- und Kontrollsysteme einzuführen – Beträchtliche Mängel, die zu systemischen Unregelmäßigkeiten führen können – Folge – Kürzung des Zuschusses (Art. 317 AEUV; Verordnung Nr. 1260/1999 des Rates, Art. 38 Abs. 1 und 39 Abs. 2 Buchst. c und 3; Verordnung Nr. 438/2001 der Kommission, Art. 4 und 10) (vgl. Rn. 50, 51, 91, 92)

2.                     Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Unionsregelung veranlasst worden sind – Bestreiten durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast – Verteilung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat (Verordnung Nr. 1260/1999 des Rates; Verordnung Nr. 438/2001 der Kommission) (vgl. Rn. 56)

3.                     Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung – Entscheidung über die Kürzung einer finanziellen Beteiligung – Erforderlichkeit eines vorherigen Verfahrens der Zusammenarbeit (Verordnung Nr. 1260/1999 des Rates, Art. 38 et 39) (vgl. Rn. 97)

4.                     Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verhältnismäßigkeit –Umfang – Völlige Streichung eines vom EFRE gewährten Zuschusses – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Beweislast – Feststellung von Mängeln in dem von einem Mitgliedstaat eingeführten Kontrollsystem – Pauschale Berichtigung von 10 % der Ausgaben – Zulässigkeit (Art. 5 Abs. 4, EUV; Verordnung Nr. 1260/1999 des Rates, Art. 39 Abs. 3) (vgl. Rn. 108, 115, 116)

5.                     Handlungen der Organe – Normen für die Verwaltungspraxis von allgemeiner Geltung – Maßnahme, die Außenwirkungen entfalten soll – Selbstbeschränkung des Wertungsspielraums des Organs, das die Maßnahme erlassen hat (vgl. Rn. 110)

6.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung der Kommission, mit der ein Unionszuschuss gekürzt wird (Art. 296 AEUV) (vgl. Rn. 125, 129, 130)

7.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Klagegrund einer fehlenden oder unzureichenden Begründung – Klagegrund einer unzutreffenden Begründung – Unterscheidung (Art. 296 AEUV) (vgl. Rn. 126, 128)

8.                     Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt – Strukturinterventionen – Unionsfinanzierung zugunsten nationaler Aktionen – Aussetzung oder Kürzung einer finanziellen Beteiligung an einer nationalen Aktion – Vom Vertragsverletzungsverfahren getrenntes und unabhängiges Verfahren (Art. 258 AEUV; Verordnung Nr. 1260/1999 des Rates, Art. 39) (vgl. Rn. 140-143)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 10350 final der Europäischen Kommission vom 22. Dezember 2009 betreffend die Kürzung des der Italienischen Republik gemäß der Entscheidung C(2000) 2349 der Kommission vom 8. August 2000 über die Genehmigung des Regionalen Operativen Programms POR Puglia für den Zeitraum 2000–2006, Ziel 1, gewährten Zuschusses des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.