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Vorabentscheidungsersuchen des Okresný súd Bratislava I (Slowakei), eingereicht am 29. Dezember 2020 – Strafverfahren gegen AM

(Rechtssache C-710/20)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Vorlegendes Gericht

Okresný súd Bratislava I

Parteien des Ausgangsverfahrens

Krajská prokuratúra v Bratislave, AM

Vorlagefragen

1.    Steht eine Vorschrift eines innerstaatlichen Gesetzes, mit der eine Entscheidung eines innerstaatlichen Gerichts über die Einstellung eines Strafverfahrens, die nach innerstaatlichem Recht eine endgültige Entscheidung mit der Wirkung eines Freispruchs ist und auf deren Grundlage das Strafverfahren infolge einer im Einklang mit einem innerstaatlichen Gesetz gewährten Amnestie endgültig eingestellt wurde, ohne eine Entscheidung eines innerstaatlichen Gerichts unmittelbar aufgehoben wird, im Einklang mit dem in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, mit dem in Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, und mit Art. 82 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union? Falls diese Frage verneint wird: Ist das nationale Gericht an eine solche Vorschrift des innerstaatlichen Gesetzes gebunden?

2.    Steht eine Vorschrift eines innerstaatlichen Gesetzes, nach der die vom Verfassungsgericht vorgenommene Überprüfung eines gemäß Art. 86 Buchst. i der Verfassung der Slowakischen Republik angenommenen Beschlusses der Národná rada Slovenskej republiky (Nationalrat der Slowakischen Republik) über die Aufhebung einer Amnestie oder einer individuellen Begnadigung allein auf die Beurteilung seiner Vereinbarkeit mit der Verfassung der Slowakischen Republik beschränkt ist, ohne Berücksichtigung der von der Europäischen Union angenommenen verbindlichen Rechtsakte, insbesondere der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags über die Europäische Union, im Einklang mit dem Grundsatz der Loyalität gemäß Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union, Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 82 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie mit dem in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Recht auf ein faires Gerichtsverfahren und dem in Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden? Falls diese Frage verneint wird: Ist das innerstaatliche Gericht an eine solche Entscheidung des innerstaatlichen Verfassungsgerichts gebunden?

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