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Klage, eingereicht am 22. Februar 2007 - Agrar-Invest-Tatschl/Kommission

(Rechtssache T-51/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Agrar-Invest-Tatschl GmbH (St. Andrä im Lavanttal, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Wenzlaff)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 1 Absatz 3 der Entscheidung der Beklagten vom 4. Dezember 2006, K (2006) 5789 endg. (REC 05/05), aufzuheben;

die Beklagte zu der Entscheidung zu verpflichten, dass von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung von Einfuhrabgaben in Höhe von 110 937,60 Euro für die Einfuhren von Zucker mit Ursprung aus Kroatien durch die Klägerin ab dem 26. Juni 2002, die Gegenstand des Antrags der Republik Österreich von 10. Juni 2005 sind, abzusehen ist;

hilfsweise zu dem Antrag zu 2., die Beklagte zu der Entscheidung zu verpflichten, dass die Einfuhrabgaben in Höhe vom 110 937,60 Euro für die Einfuhren von Zucker mit Ursprung aus Kroatien durch die Klägerin ab dem 26. Juni 2002, die Gegenstand des Antrags der Republik Österreich vom 10. Juni 2005 sind, zu erlassen sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission K (2006) 5789 endg. vom 4. Dezember 2006 zur Feststellung, dass zum einen für einen bestimmten Betrag die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrabgaben nicht gerechtfertigt ist und dass zum anderen für einen weiteren Betrag die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrabgaben gerechtfertigt ist und dass der Erlass dieser Abgaben in einem bestimmten Fall nicht gerechtfertigt ist (Antrag der Republik Österreich).

In dieser an die Republik Österreich gerichteten Entscheidung kam die Kommission in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/921 (im Folgenden: Zollkodex der Gemeinschaften) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 2454/932 zu der Schlussfolgerung, dass von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Einfuhrabgaben in Höhe von 110 937,60 Euro für die Einfuhrvorgänge der Klägerin nicht abzusehen ist und dass der Erlass dieser Einfuhrabgaben nicht gerechtfertigt ist.

In Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass die angefochtene Entscheidung rechtswidrig sei, da die Voraussetzungen für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Einfuhrabgaben nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex der Gemeinschaften bzw. für den Erlass der nachträglich erhobenen Einfuhrabgaben nach Artikel 239 des Zollkodex der Gemeinschaften erfüllt seien.

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1 - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1).

2 - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1).