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Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Österreich) eingereicht am 2. November 2023 - pro medico Handels GmbH gegen Bürgermeisterin der Stadt Graz

(Rechtssache C-652/23, pro medico Handel)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesverwaltungsgericht Steiermark

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführerin: pro medico Handels GmbH

Belangte Behörde: Bürgermeisterin der Stadt Graz

Vorlagefragen:

Ist Art. 14 Abs. 2 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/20021 dahin auszulegen, dass er einer Regelung bzw. einer Auslegung eines Mitgliedstaates entgegensteht, wonach Lebensmittel dann als für den menschlichen Verzehr ungeeignet anzusehen sind, wenn deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist, ohne dass die in Art. 14 Abs. 5 der Verordnung Nr. 178/2002 genannten Gründe dafür, warum das Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist (eine durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkte Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung), vorliegen müssen?

Für den Fall, dass Frage 1 verneint wird:

Ist Art. 14 Abs. 2 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 5 der Verordnung Nr. 178/2002 dahin auszulegen, dass von einem für den Verzehr durch den Menschen ungeeigneten Lebensmittel auszugehen ist, wenn das Lebensmittel bei bestimmungsgemäßem Verzehr zu einer (deutlichen) Überschreitung eines von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit im Rahmen der Bewertung eines im Lebensmittel enthaltenen Mineralstoffes als Wert der zulässigen täglichen Aufnahmemenge (Tolerable Upper Intake Level – UL) angesehenen Wertes führt?

Für den Fall, dass Frage 2 bejaht wird:

Ist der von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit festgelegte Grenzwert für Zink bindend oder ist eine gewisse Überschreitung des Grenzwertes zulässig, wenn nach der Bestimmung des Art. 14 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 178/2002, am Produkt Hinweise angebracht werden, wonach das Produkt nur für einen bestimmten Personenkreis geeignet ist, keine weiteren zinkhaltigen Präparate zusätzlich eingenommen werden dürfen und die Einnahme zeitlich einzuschränken ist.

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1 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. 2022, L 31, S. 1).