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Klage, eingereicht am 9. Juni 2011 - Portovesme/Kommission

(Rechtssache T-291/11)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Portovesme Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: F. Ciulli, G. Dore, M. Liberati und A. Vinci, avvocati)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

1.    im Sinne von Art. 267 AEUV die Rechtswidrigkeit des Beschlusses der Europäischen Kommission von 23. Februar 2011 über die staatlichen Beihilfen Nr. C 38/B/2004 (ex NN 58/2004) und Nr. C 13/2006 (ex N587/2005), die Italien u. a. zugunsten der Klägerin gewährt hat, festzustellen und diesen Beschluss in vollem Umfang oder insoweit, als es das Gericht für angemessen erachtet, aufzuheben;

2.    hilfsweise, für den Fall, dass dem Antrag zu 1. nicht stattgegeben wird, die Rechtswidrigkeit der die Rückerstattung der Beihilfen anordnenden Bestimmung des Beschlusses wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Grundsatz des Vertrauensschutzes festzustellen;

3.    unter Verwahrung gegen die Kostenlast und unter Vorbehalt der Erhebung einer separaten Schadensersatzklage.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin elf Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes sowie Verstoß gegen die Art. 4, 7, 10 und 14 der Verordnung Nr. 659/19991

Begründung: Der Beschluss sei fast sechseinhalb Jahre nach der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens erlassen worden.

Zweiter Klagegrund: falsche und/oder unvollständige Darstellung des einschlägigen gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Rahmens und daraus folgender Verstoß gegen die Pflicht zur Sorgfalt und zur Unparteilichkeit

Begründung: Der Beschluss über die Unvereinbarkeit gründe auf einer lückenhaften und falschen Darstellung des Sachverhalts und der Rechtslage, woraus ein Verstoß gegen die Grundsätze der Sorgfalt und der Unparteilichkeit folge, die das Handeln der Kommission hätten bestimmen müssen.

Dritter Klagegrund: unbegründete Ungleichbehandlung zwischen Portovesme und Alcoa Trasformazioni

Begründung: In einem anderen Beschluss betreffend eine andere Gesellschaft habe die Kommission dieselbe Regelung, die sie nun bezüglich der Klägerin als für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erachte, als rechtmäßig angesehen, was eine unbegründete Ungleichbehandlung zwischen den beiden Gesellschaften zur Folge gehabt habe.

Vierter Klagegrund: Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV

Begründung: Mit dem Vorzugstarif, der der Klägerin gewährt worden sei, habe der italienische Staat die Beseitigung einer nicht gerechtfertigten nachteiligen Situation und eine Abmilderung der übermäßig hohen Stromverbrauchskosten bezweckt, die auf der fehlenden Anbindung des Stromnetzes der Insel an das nationale Stromnetz beruhten. Folglich hätten die Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Vorteils und der Selektivität der Maßnahme nicht vorgelegen. Außerdem sei ein Eingreifen der Cassa Conguaglio nur eine Möglichkeit gewesen, so dass die fragliche Maßnahme nicht als dem Staat zurechenbare Ressource qualifiziert werden könne. Schließlich könne diese Maßnahme keinerlei Auswirkungen auf den Wirtschaftsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten haben, da es auf dem Zink-Markt keine innergemeinschaftlichen Handelsströme gebe.

Fünfter Klagegrund: Fehlerhaftigkeit der dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Annahmen

Begründung: Der Beschluss beruhe auf der fehlerhaften Annahme, dass die Beihilfe zu einem Ungleichgewicht auf dem Energiemarkt geführt habe, während der von dieser Regelung betroffene Markt der Markt der Erzeugung von Schwermetallen sei.

Sechster Klagegrund: Einstufung als neue Beihilfe oder als bestehende Beihilfe

Begründung: Die in Rede stehende Vergünstigung hätte als bestehende Beihilfe eingestuft werden müssen, deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt bereits durch eine frühere Entscheidung der Kommission festgestellt worden sei.

Siebter Klagegrund: Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt

Begründung: Die Kommission habe unberücksichtigt gelassen, dass die fragliche Maßnahme zur Entwicklung dauerhafter Beschäftigung in dem betroffenen Gebiet beigetragen habe.

Achter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 2, 3, 5 und 12 EGV sowie Nichtanwendung der Grundsätze der Gleichheit und der Verhältnismäßigkeit beim Handeln der Gemeinschaftsorgane

Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluss werde in rechtswidriger Weise ein Beihilfesystem verworfen, das darauf gerichtet sei, die Situation einer bestehenden schwerwiegenden Diskriminierung zwischen Schwermetall erzeugenden italienischen Betrieben auf der einen Seite und entsprechenden europäischen Betrieben auf der anderen Seite zu beseitigen.

Neunter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 174 AEUV und gegen die Erklärung zu den Inselgebieten [Erklärung Nr. 30 zur Schlussakte des Vertrags von Amsterdam] in Anhang D [des EG-Vertrags]

Begründung: Die Kommission habe die strukturellen und die Marktnachteile außer Acht gelassen, die sich aus der Insellage ergäben.

Zehnter Klagegrund: Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften (Art. 107 Abs. 3 Buchst. a, b und c AEUV) und fehlerhafte Anwendung der "Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung" 1998 und die Nichtanwendung der "Leitlinien" 2007-2013.

Begründung: Die Kommission sei der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe nicht nachgekommen.

Elfter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

Begründung: Die Kommission habe weder berücksichtigt, dass die sich auf die Klägerin erstreckende Regelung durch eine frühere Entscheidung bereits für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden sei, noch, dass bezüglich dieser Regelung im Verlauf der seit dieser Entscheidung vergangenen 15 Jahre keinerlei Zweifel geäußert worden seien, was in Bezug auf das berechtigte Vertrauen der Klägerin von Bedeutung sei.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).