Language of document : ECLI:EU:T:2013:283





Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 30. Mai 2013 – Omnis Group/Kommission

(Rechtssache T‑74/11)

„Wettbewerb – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Markt für die Bereitstellung von Softwarepaketen für die Unternehmensressourcenplanung (ERP) und die Unternehmensanwendungssoftware (LAE) – Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde – Mangelndes Unionsinteresse“

1.                     Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit der Unionsgerichte – Antrag auf Erlass einer Anordnung an ein Organ – Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV und 266 AEUV) (vgl. Randnr. 26)

2.                     Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit der Unionsgerichte – Abänderungsbefugnis – Ausschluss (Art. 261 AEUV und 264 AEUV) (vgl. Randnr. 27)

3.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – In der Klageschrift nicht dargestellte Gründe – Pauschale Verweisung auf andere, der Klageschrift als Anlage beigefügte Schriftstücke – Unzulässigkeit (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 31, 32, 36-39)

4.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Prüfung von Beschwerden – Pflicht der Kommission, eine Entscheidung über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung zu erlassen – Fehlen – Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses an der Untersuchung einer Sache – Beurteilungskriterien – Pflicht zur Begründung der Einstellungsentscheidung – Gerichtliche Nachprüfung (Art. 101 AEUV, 102 AEUV und 105 Abs. 1 AEUV; Verordnungen des Rates Nr. 17, Art. 3, und Nr. 1/2003, Art. 7) (vgl. Randnrn. 42-50, 80, 93-95)

5.                     Wettbewerb – Beherrschende Stellung – Verhalten auf einem dem beherrschten Markt benachbarten Markt – Anwendung von Art. 102 AEUV auch ohne beherrschende Stellung auf dem benachbarten Markt – Voraussetzungen (Art. 102 AEUV) (vgl. Randnrn. 61-66, 71-76, 82, 102)

6.                     Gerichtliches Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Angriffs- und Verteidigungsmittel, das eine Erweiterung eines bereits vorher vorgetragenen Angriffs- und Verteidigungsmittels darstellt – Zulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2) (vgl. Randnrn. 68, 69)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2010) 8529 der Kommission vom 1. Dezember 2010 über die Zurückweisung der Beschwerde (Sache COMP/39.784 – Omnis/Microsoft) wegen geltend gemachter Verstöße gegen die Art. 101 AEUV, 102 AEUV und 106 AEUV durch die Microsoft Corp. auf dem Markt der Unternehmensanwendungssoftware, sogenannte Programme des Typs „Unternehmensanwendungssoftware/Warenwirtschaftsprogramme“

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Omnis Group Srl trägt die Kosten.