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Klage, eingereicht am 28. Januar 2011 - Present Service Ullrich/HABM - Punt-Nou (babilu)

(Rechtssache T-66/11)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Present Service Ullrich Verwaltungs-GmbH (Erlangen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Graf von Kalckreuth)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Punt-Nou, SL (Ontynient, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 19. November 2010 in der Sache R 773/2010-2 aufzuheben;

den Widerspruch gegen die Marke "babilu" der Klägerin zurückzuweisen und die Eintragung der Marke "babilu" für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen anzuordnen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "babilu" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 18, 35, 36, 38 und 41 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 7205305.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftswortmarke "BABIDU" (Nr. 3363645) u. a. für Dienstleistungen der Klasse 35.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde in vollem Umfang stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beurteilung der Beschwerdekammer, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise Verwechslungsgefahr bestehe, falsch sei.

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