Language of document : ECLI:EU:T:2011:472

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

14. September 2011(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke MEN’Z – Ältere geschäftliche Bezeichnung WENZ – Relatives Eintragungshindernis – Örtliche Bedeutung des älteren Zeichens – Art. 8 Abs. 4 und Art. 41 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑279/10

K‑Mail Order GmbH & Co. KG mit Sitz in Pforzheim (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin T. Zeiher und Rechtsanwalt G. Stallecker,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

IVKO Industrieprodukt-Vertriebskontakt GmbH mit Sitz in Baar‑Wanderath (Deutschland),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 30. März 2010 (Sache R 746/2009‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Wenz GmbH und der IVKO Industrieprodukt-Vertriebskontakt GmbH

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidenten E. Moavero Milanesi sowie der Richter N. Wahl (Berichterstatter) und S. Soldevila Fragoso,

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 21. Juni 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 19. Oktober 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2011

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 24. Mai 2006 meldete die IVKO Industrieprodukt-Vertriebskontakt GmbH gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das folgende Bildzeichen:

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3        Die Eintragung wurde für folgende Waren in den Klassen 9, 14 und 18 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung beantragt:

–        Klasse 9: „Brillen und deren Bestandteile, nämlich Brillenfassungen, Brillengestelle und Brillengläser; Kneifer (Augengläser), Kneiferfassungen, ‑kordeln, ‑schnüre; Kontaktlinsen; Korrektionsbrillen; Sonnenbrillen, Skibrillen; Schutzbrillen, Hörbrillen; Sehhilfen für kosmetische Zwecke; optische Geräte aller Art, wie Lupen, Messgläser, Messinstrumente, Mikroskope, Objektive, okularbestückte Instrumente; optische Apparate und Instrumente; Ferngläser, Fernrohre, Theatergläser; Höhenmesser, Hydrometer, Hygrometer, Thermometer, Schrittzähler, Kompasse; Etuis für Brillen und Optikerwaren“;

–        Klasse 14: „Edelmetalle und deren Legierungen; aus Edelmetallen und deren Legierungen hergestellte oder damit plattierte Waren (soweit in Klasse 14 enthalten); Juwelierwaren; Halbedelsteine, Edelsteine und Perlen; Schmuckwaren, einschließlich Modeschmuck; Krawattennadeln, Manschettenknöpfe; Uhren und Zeitmessinstrumente; Uhrarmbänder; Etuis für Uhren“;

–        Klasse 18: „Leder und Lederwaren (soweit in Klasse 18 enthalten); Koffer, Kosmetikkoffer, Hutkoffer, Attachékoffer, Säcke, Kleidersäcke, Rucksäcke, Taschen, Reisetaschen, Tragetaschen, Handtaschen, Schultertaschen. Gürteltaschen, Aktentaschen, Sporttaschen, Schultaschen, Mappen, Aktenmappen, Kollegmappen, Schulmappen; Kleinlederwaren; Reise- und Handkoffer“.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 47/2006 vom 20. November 2006 veröffentlicht.

5        Am 20. Februar 2007 erhob die Wenz GmbH nach Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die vorstehend in Randnr. 3 genannten Waren der Klassen 14 und 18 (vgl. oben, Randnr. 3).

6        Der Widerspruch wurde auf das ältere Wortzeichen WENZ gestützt, das Wenz nach eigenen Angaben in Deutschland seit 2001 im geschäftlichen Verkehr für Waren der Klassen 14, 18 und 25 als Handelsnamen, Firmennamen und Unternehmenskennzeichen benutzt. Das Kennzeichen sei zudem das Firmenschlagwort ihrer im Handelsregister des Amtsgerichts Pforzheim eingetragenen Gesellschaft.

7        Als Widerspruchsgrund wurde Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009) geltend gemacht.

8        Wenz legte als Nachweise für die Benutzung des Kennzeichens WENZ neben einem Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Pforzheim ferner Titelblätter von drei Katalogen, die alle die Schriftzüge „wenz“ und „www.wenz.de“ tragen, sowie Auszüge aus diesen Katalogen vor, die Bekleidungsstücke, Schuhe, Taschen, Uhren und Schmuck zeigen. Überdies befindet sich auf zwei Seiten eines dieser Kataloge in einem Kasten die Bezeichnung „wenz“ in Groß- oder Kleinbuchstaben.

9        Mit Entscheidung vom 23. Juni 2009 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch in vollem Umfang zurück. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass Wenz es versäumt habe, Unterlagen einzureichen, die einen Mindestumfang der Benutzung des Zeichens WENZ belegen könnten.

10      Am 6. Juli 2009 legte Wenz gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde ein.

11      Mit Entscheidung vom 30. März 2010 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Sie war insbesondere der Auffassung, dass es sich bei dem Erfordernis eines „im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung“ um ein Tatbestandsmerkmal handele, dessen Vorliegen die Widersprechende, die sich auf ein älteres Recht im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 berufe, darzulegen habe. Die von Wenz vorgelegten Unterlagen, d. h. die oben in Randnr. 8 angeführten Dokumente sowie eine Erklärung des Leiters ihrer Rechtsabteilung, wonach die Kataloge mit dem Schriftzug „wenz“ in einer Auflage von mehreren Millionen Stück verteilt worden seien, waren nach Ansicht der Beschwerdekammer nicht geeignet, zu belegen, dass die Benutzung des Zeichens WENZ im geschäftlichen Verkehr für die von der Widersprechenden bezeichneten Waren von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung sei.

12      Nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung fusionierte Wenz mit der K‑Mail Order GmbH & Co. KG, der Klägerin des vorliegenden Verfahrens.

 Anträge der Parteien

13      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem Widerspruch gegen die Anmeldung stattzugeben, hilfsweise, die Sache zur weiteren Entscheidung an die Beschwerdekammer des HABM zurückzuverweisen;

–        der unterliegenden Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

14      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

15      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 geltend.

16      In Beantwortung einer vom Gericht in der mündlichen Verhandlung gestellten Frage hat die Klägerin ausgeführt, dass sie sich auch auf einen Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 berufen wolle, wonach das HABM den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt, dabei jedoch auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt ist. Da sich die Klägerin indessen sowohl in der Klageschrift als auch in der mündlichen Verhandlung darauf beschränkt hat, die Feststellung der Beschwerdekammer zu beanstanden, dass durch die vorgelegten Dokumente keine Benutzung des Zeichens WENZ von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung nachgewiesen werden könne, hat sie auch nicht ansatzweise eine Argumentation entwickelt, die sich auf eine Verletzung dieser Bestimmung beziehen könnte. Folglich ist die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 als unzulässig zurückzuweisen. Nach Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und nach Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts, der nach deren Art. 130 § 1 in Rechtsstreitigkeiten betreffend die Rechte des geistigen Eigentums gilt, muss nämlich die Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten und ferner diese Darstellung so klar und genau sein, dass sie dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage ermöglicht (vgl. Urteil des Gerichts vom 19. November 2008, Rautaruukki/HABM [RAUTARUUKKI], T‑269/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 8 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 der Inhaber einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts unter folgenden Voraussetzungen der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke widersprechen kann: Die Kennzeichen müssen im geschäftlichen Verkehr benutzt werden; sie müssen von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung sein; ihr Inhaber muss das Recht erworben haben, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen; das Recht an den fraglichen Kennzeichen muss nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die Kennzeichen benutzt worden sind, vor dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke erworben worden sein. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Erfüllt ein Kennzeichen eine dieser Voraussetzungen nicht, bleibt einem Widerspruch, der auf eine ältere nicht eingetragene Marke oder andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichnungsrechte im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 gestützt wird, somit der Erfolg versagt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2009, Danjaq/HABM – Mission Productions [Dr. No], T‑435/05, Slg. 2009, II‑2097, Randnr. 35).

18      Im vorliegenden Fall besteht zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass die beiden letztgenannten Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009, also zum einen die des zeitlich früheren Erwerbs der Rechte an dem angeführten Zeichen und zum anderen die des nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften bestehenden Anspruchs des Inhabers des älteren Rechts auf Untersagung der Benutzung einer jüngeren Marke, erfüllt waren. Hierzu hat die Beschwerdekammer nach ihrem Hinweis, dass die Widersprechende ihren Widerspruch auf das von ihr als ihren Handelsnamen, ihren Firmennamen und ihr Unternehmenskennzeichen bezeichnete Kennzeichen WENZ gestützt habe, ausgeführt, dass § 5 in Verbindung mit § 15 des deutschen Markengesetzes dem Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung das Recht verleihe, deren Benutzung im geschäftlichen Verkehr zu untersagen, wenn die Benutzung geeignet sei, Verwechslungen hervorzurufen (vgl. Randnr. 13 der angefochtenen Entscheidung). Weiter wies die Beschwerdekammer darauf hin, dass die Bezeichnung „wenz“ als ein Kennzeichen anzusehen sei, das sowohl als Unternehmenskennzeichen als auch als dominierender und kennzeichnungskräftiger Bestandteil der Firma der Widersprechenden, der Wenz GmbH, geschützt sei (vgl. Randnr. 18 der angefochtenen Entscheidung).

19      Dagegen streiten die Parteien darüber, ob die beiden ersten in Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, die die Benutzung im geschäftlichen Verkehr und die Bedeutung des für den Widerspruch angeführten Kennzeichens betreffen.

20      Insoweit ist zunächst hervorzuheben, dass die Voraussetzungen der Benutzung im geschäftlichen Verkehr und der Bedeutung des geltend gemachten Kennzeichens im Licht der einheitlichen Maßstäbe des Unionsrechts auszulegen sind, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die dem durch die Verordnung Nr. 40/94 – inzwischen ersetzt durch die Verordnung Nr. 207/2009 – geschaffenen System zugrunde liegen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 24. März 2009, Moreira da Fonseca/HABM – General Óptica [GENERAL OPTICA], T‑318/06 bis T‑321/06, Slg. 2009, II‑649, Randnrn. 33 bis 35).

21      Was die Prüfung der Anforderung betrifft, dass das geltend gemachte Kennzeichen nicht lediglich örtliche Bedeutung haben darf, muss für sie erstens, wie aus einer wörtlichen Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 hervorgeht, die geografische Bedeutung des Zeichens berücksichtigt werden, d. h. das Gebiet, auf dem das Zeichen zur Kennzeichnung der wirtschaftlichen Tätigkeit seines Inhabers benutzt wird. Zweitens ist die wirtschaftliche Bedeutung des Zeichens zu berücksichtigen, die nach der Dauer, während der es seine Funktion im geschäftlichen Verkehr erfüllt hat, und nach der Intensität seiner Benutzung, nach dem Kreis der Adressaten – nämlich Verbraucher, Wettbewerber oder sogar Lieferanten –, denen das fragliche Zeichen als unterscheidungskräftiges Element bekannt ist, oder nach der Verbreitung des Zeichens z. B. über Werbung und Internet zu bewerten ist. Außerdem ist, um die tatsächliche Wichtigkeit des geltend gemachten Zeichens im betreffenden Gebiet festzustellen, nicht lediglich eine rein formale Würdigung vorzunehmen, sondern es sind die Auswirkungen dieses Zeichens im fraglichen Gebiet entsprechend seiner Benutzung als unterscheidungskräftiges Element zu prüfen (Urteil GENERAL OPTICA, Randnrn. 37 und 38).

22      Der Gerichtshof hat demgemäß klargestellt, dass die Bedeutung eines Kennzeichens nicht allein nach Maßgabe der geografischen Ausdehnung seines Schutzes festgestellt werden kann, da sonst ein Kennzeichen, dessen Schutzausdehnung nicht nur örtlich ist, allein aus diesem Grund die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke verhindern könnte, und zwar selbst dann, wenn es nur sporadisch im geschäftlichen Verkehr benutzt würde. Hieraus folgt, dass das für den Widerspruch geltend gemachte Kennzeichen, um die Eintragung eines neuen Zeichens verhindern zu können, tatsächlich in hinreichend bedeutsamer Weise im geschäftlichen Verkehr benutzt werden und eine mehr als lediglich örtliche geografische Schutzausdehnung haben muss, was bedeutet, dass, wenn das Schutzgebiet dieses Kennzeichens als nicht örtlich angesehen werden kann, die Benutzung in einem bedeutenden Teil dieses Gebiets erfolgen muss (Urteil des Gerichtshofs vom 29. März 2011, Anheuser-Busch/Budějovický Budvar, C‑96/09 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 158 und 159).

23      Aus alledem folgt zunächst, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Tatsache, dass die geschäftliche Bezeichnung WENZ ihr ein ausschließliches Recht für das gesamte nationale Hoheitsgebiet verleiht, als solche nicht genügt, um darzutun, dass ihre Bedeutung nicht eine lediglich örtliche im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 ist. Ebenso wenig konnte sich die Klägerin darauf beschränken, vorzutragen, dass sie ihre Geschäftstätigkeit als Versandhandelsunternehmen zwangsläufig in ganz Deutschland unter der Bezeichnung WENZ ausübe.

24      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass ein Kennzeichen dann eine mehr als lediglich örtliche Bedeutung hat, wenn seine Wirkung nicht auf einen geringen Teil des Gebiets beschränkt ist, in dem es nach dem einschlägigen nationalen Recht geschützt ist, und wenn es in einer Weise benutzt worden ist, deren Dauer und Intensität nach den Umständen des Einzelfalls nicht unerheblich sind (Urteil des Gerichts vom 30. September 2010, Granuband/HABM – Granuflex [GRANUflex], T‑534/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19; vgl. in diesem Sinne auch Urteil GENERAL OPTICA, Randnrn. 37 und 41).

25      Um sich der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke erfolgreich widersetzen zu können, muss darum dargetan werden, dass das geltend gemachte Kennzeichen nach seiner Benutzung eine Bedeutung erworben hat, die aus der Sicht der betroffenen Dritten nicht lediglich auf einen geringen Teil des maßgeblichen Gebiets beschränkt ist, wobei die Verordnung Nr. 207/2009 dem Inhaber die Wahl der Beweismittel lässt, um die Bedeutung dieses Kennzeichens darzutun (vgl. in diesem Sinne Urteil GENERAL OPTICA, Randnrn. 42 und 43).

26      Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass die Klägerin als Benutzungsnachweise für das Zeichen WENZ einen Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Pforzheim, wonach die Wenz GmbH im November 2001 eingetragen wurde, sowie Kopien von Titelblättern und Auszügen von Katalogen aus den Jahren 2005 und 2006 vorgelegt hat, die Bekleidungsstücke und Modeaccessoires zeigen und in verschiedenen Ausführungen den Schriftzug „wenz“ und die Bezeichnung „www.wenz.de“ tragen. Ergänzend wurde im Verfahren vor der Beschwerdekammer eine Erklärung des Leiters der Rechtsabteilung von Wenz vorgelegt, wonach diese Kataloge in einer Auflage von mehreren Millionen Stück verteilt worden seien.

27      Was erstens den Handelsregisterauszug über die Wenz GmbH sowie die Kopien der Titelblätter und Auszüge von Katalogen mit dem Schriftzug „wenz“ und der Bezeichnung „www.wenz.de“ in verschiedenen Ausführungen anbelangt, so wird durch sie nicht nachgewiesen, dass eine konkrete Benutzung der geschäftlichen Bezeichnung WENZ in dem Sinne stattgefunden hätte, dass diese aus der Sicht der betroffenen Dritten in einem bedeutenden Teil des deutschen Hoheitsgebiets benutzt worden wäre. Auch wenn in dieser Hinsicht unzweifelhaft insbesondere Benutzungen des Kennzeichens in der Werbung und in der geschäftlichen Korrespondenz erheblich sind (Urteil Anheuser-Busch/Budějovický Budvar, Randnr. 160), kann doch anhand dieser Unterlagen nicht bestimmt werden, ob und in welchem Ausmaß in diesem Katalog abgebildete Waren tatsächlich bestellt und versandt wurden oder welche Werbeausgaben die Widersprechende aufwenden musste, um diese Waren zu vermarkten. Mangels solcher Beweise hätte die Widersprechende zumindest Dokumente vorlegen können, aus denen hervorgeht, in welchem Grad das geltend gemachte Kennzeichen dem Publikum bekannt ist.

28      Was zweitens die Erklärung des Leiters der Rechtsabteilung von Wenz angeht, wonach diese Kataloge in den Jahren 2005 und 2006 in einer Auflage von mehreren Millionen Stück verteilt worden seien, so ist, selbst wenn die Anerkennung dieser Erklärung als ein Beweismittel im Sinne des Art. 78 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 unterstellt wird, nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung des Beweiswerts von „schriftlichen Erklärungen, die unter Eid oder an Eides statt abgegeben werden oder nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie abgegeben werden, eine ähnliche Wirkung haben“ die Wahrscheinlichkeit und Glaubhaftigkeit der darin vermittelten Informationen zu prüfen, wobei insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung, sein Adressat und die Frage zu berücksichtigen sind, ob es seinem Inhalt nach vernünftig und verlässlich erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 7. Juni 2005, Lidl Stiftung/HABM – REWE-Zentral [Salvita], T‑303/03, Slg. 2005, II‑1917 Randnr. 42, und vom 23. September 2009, Cohausz/HABM – Izquierdo Faces [acopat], T‑409/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 49).

29      Im vorliegenden Fall kann die Erklärung des Leiters der Rechtsabteilung von Wenz, da sie von einer Person stammt, die nicht unabhängig von dieser Gesellschaft ist, für sich allein keinen hinreichenden Beweis für die Benutzung des geltend gemachten Kennzeichens darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Dr. No, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Erklärung wird jedoch keineswegs durch konkrete und objektive Unterlagen gestützt, die eine Benutzung des Zeichens WENZ von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung belegen könnten. Auch wenn die Verbreitung von Katalogen als Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahme ein Kriterium ist, das bei der Beurteilung der Dauer und der Intensität der Benutzung des Kennzeichens als ein für die Verbraucher unterscheidungskräftiges Element berücksichtigt werden muss (vgl. oben, Randnr. 27), ist dennoch nachzuweisen, dass diese Verbreitung auch tatsächlich stattgefunden hat. Wie die Widerspruchsabteilung und die Beschwerdekammer (vgl. Randnr. 22 der angefochtenen Entscheidung) erwähnt haben, ist die Frage, ob Produkte aus den von der Widersprechenden vorgelegten Katalogen tatsächlich bestellt oder von ihr versandt worden sind, jedoch offen geblieben.

30      Die von der Klägerin vorgelegten Beweismittel in ihrer Gesamtheit beweisen rechtlich nicht hinreichend, dass die Benutzung des für den Widerspruch angeführten Kennzeichens eine mehr als lediglich örtliche Bedeutung im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 hatte. Die Klägerin hat insbesondere nicht, etwa anhand von Rechnungen, die Kunden außerhalb der Region ihres Sitzes ausgestellt wurden, oder mittels Unterlagen Dritter, die deren Kenntnis des Zeichens WENZ bezeugen, den Nachweis geführt, dass das fragliche Zeichen eine Wirkung hat, die nicht auf einen geringen Teil des deutschen Hoheitsgebiets beschränkt ist.

31      Demnach ist eine der Voraussetzungen dafür, der Eintragung einer Marke nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 widersprechen zu können, nicht erfüllt.

32      Da die in Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 normierten Voraussetzungen kumulativ gelten, ist ein gegen eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung gerichteter Widerspruch bereits dann zurückzuweisen, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt. Folglich ist der einzige von der Klägerin vorgebrachte Klagegrund zurückzuweisen, ohne dass es einer Prüfung bedarf, ob das geltend gemachte Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt worden ist.

33      Daher ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

34      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die K-Mail Order GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

Moavero Milanesi

Wahl

Soldevila Fragoso

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. September 2011.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.