Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 26. Juni 2013
BU/EMA
(verbundene Rechtssachen F-135/11, F-51/12 und F-110/12)1
(Öffentlicher Dienst – Bediensteter auf Zeit – Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags – Beschwerende Maßnahme – Antrag im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts – Antrag auf Umdeutung eines Vertrags – Angemessene Frist – Beschwerde gegen eine Zurückweisung einer Beschwerde – Art. 8 der BSB – Fürsorgepflicht)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: BU (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, J.-N. Louis und D. Abreu-Caldas)
Beklagte: Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Vincenzo, dann T. Jablonski und G. Gavrilidou im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck und Rechtsanwältin A. Duron in der Rechtssache F-135/11, T. Jablonski und G. Gavrilidou im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck und Rechtsanwältin A. Duron in der Rechtssache F-51/12 sowie T. Jablonski und N. Rampal Olmedo in der Rechtssache F-110/12)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Arzneimittel-Agentur, den Vertrag des Klägers als Bediensteter auf Zeit nicht zu verlängern
Tenor des Urteils
Die durch Schreiben vom 30. Mai 2011 mitgeteilte Entscheidung der Europäischen Arzneimittel-Agentur, den Vertrag von BU nicht zu verlängern, wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage in der Rechtssache F-135/11 abgewiesen.
Die Klagen in den Rechtssachen F-51/12 und F-110/12 werden abgewiesen.
In den Rechtssachen F-135/11 und F-51/12 trägt die Europäische Arzneimittel-Agentur ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten zu tragen, die BU entstanden sind.
In der Rechtssache F-110/12 trägt BU seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten zu tragen, die der Europäischen Arzneimittel-Agentur entstanden sind.
____________1 ABl. C 65 vom 3.3.2012, S. 24; ABl. C 209 vom 14.7.2012, S. 14; ABl. C 379 vom 8.12.2012, S. 34.