Language of document : ECLI:EU:T:2019:469

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

2. Juli 2019(*)

„Außervertragliche Haftung – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran – Einfrieren von Geldern – Ersatz des Schadens, der der Klägerin dadurch entstanden sein soll, dass ihr Name in Listen von Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, eingetragen und dort belassen wurde – Materieller Schaden – Immaterieller Schaden“

In der Rechtssache T‑405/15,

Fulmen mit Sitz in Teheran (Iran), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bahrami und N. Korogiannakis,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch R. Liudvinaviciute-Cordeiro und M. Bishop als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten zunächst durch A. Aresu und D. Gauci, dann durch A. Aresu und R. Tricot als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

wegen einer Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin infolge des Erlasses des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. 2010, L 195, S. 39), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2010, L 195, S. 25), des Beschlusses 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. 2010, L 281, S. 81) und der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. 2010, L 281, S. 1) entstanden sein soll, durch die der Name der Klägerin in die Listen der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterlagen, eingetragen worden war und dort belassen wurde,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová (Berichterstatterin) sowie der Richter V. Valančius und U. Öberg,

Kanzler: M. Marescaux, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2018

folgendes

Urteil

I.      Sachverhalt

1        Hintergrund der vorliegenden Rechtssache ist das System restriktiver Maßnahmen, das eingeführt wurde, um auf die Islamische Republik Iran Druck auszuüben, damit sie proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten und die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen (im Folgenden: nukleare Proliferation) einstellt.

2        Die Klägerin, Fulmen, ist eine iranische Gesellschaft, die u. a. im Sektor der elektrischen Ausrüstungen tätig ist.

3        In der Europäischen Union wurden der Gemeinsame Standpunkt 2007/140/GASP des Rates vom 27. Februar 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2007, L 61, S. 49) und die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2007, L 103, S. 1) erlassen.

4        Art. 5 Abs. 1 Buchst. b des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140 sah das Einfrieren sämtlicher Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Kategorien von Personen und Einrichtungen vor. Die Liste dieser Personen und Einrichtungen befand sich in Anhang II des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140.

5        Soweit die Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft betroffen waren, sah Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 423/2007 das Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen und Einrichtungen vor, in Bezug auf die der Rat der Europäischen Union festgestellt hat, dass sie gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. b des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140 an der nuklearen Proliferation beteiligt waren. Die Liste dieser Personen, Organisationen und Einrichtungen bildete den Anhang V der Verordnung Nr. 423/2007.

6        Der Gemeinsame Standpunkt 2007/140 wurde durch den Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2010, L 195, S. 39) aufgehoben.

7        Art. 20 Abs. 1 des Beschlusses 2010/413 sieht das Einfrieren der Gelder mehrerer Kategorien von Einrichtungen vor. Diese Bestimmung betrifft u. a. „Personen und Einrichtungen, die an [der nuklearen Proliferation] beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, … oder Personen und Einrichtungen, die in deren Namen und auf deren Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen – auch mit unerlaubten Mitteln – …; diese sind in Anhang II aufgeführt“.

8        Die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 wurde durch eine neue Liste ersetzt, die im Beschluss 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. 2010, L 281, S. 81) enthalten ist.

9        Am 25. Oktober 2010 nahm der Rat die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 423/2007 (ABl. 2010, L 281, S. 1) an.

10      Die Klägerin war vom Rat bereits beim Erlass des Beschlusses 2010/413 am 26. Juli 2010 in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen in Tabelle I des Anhangs II dieses Beschlusses aufgenommen worden.

11      Folglich wurde die Klägerin durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 423/2007 (ABl. 2010, L 195, S. 25) in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen in Tabelle I des Anhangs V der Verordnung Nr. 423/2007 aufgenommen. Der Erlass der Durchführungsverordnung Nr. 668/2010 hatte das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Klägerin zur Folge.

12      Im Beschluss 2010/413 gab der Rat in Bezug auf die Klägerin als Begründung an: „Fulmen war an der Installation von elektrischen Ausrüstungen am Standort Qom/Fordoo [Iran] zu einem Zeitpunkt beteiligt, als die Existenz dieses Standorts noch nicht bekannt war.“ In der Durchführungsverordnung Nr. 668/2010 wurde folgende Formulierung gebraucht: „Fulmen war an der Installation von elektrischen Ausrüstungen am Standort Qom/Fordoo zu einem Zeitpunkt beteiligt, als die Existenz dieses Standorts noch nicht bekannt war.“

13      Der Rat setzte die Klägerin mit Schreiben vom 28. Juli 2010 von ihrer Aufnahme in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 und in die Liste in Anhang V der Verordnung Nr. 423/2007 in Kenntnis.

14      Mit Schreiben vom 14. September 2010 beantragte die Klägerin beim Rat, ihre Aufnahme in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 und in die Liste in Anhang V der Verordnung Nr. 423/2007 rückgängig zu machen. Sie forderte den Rat auch auf, ihr die Umstände mitzuteilen, auf die er den Erlass der gegen sie gerichteten restriktiven Maßnahmen gestützt habe.

15      Die Aufnahme der Klägerin in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 wurde durch den Erlass des Beschlusses 2010/644 nicht berührt.

16      Da die Verordnung Nr. 423/2007 durch die Verordnung Nr. 961/2010 aufgehoben wurde, nahm der Rat die Klägerin in Nr. 13 der Tabelle B des Anhangs VIII der letztgenannten Verordnung auf. Folglich waren die Gelder der Klägerin gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 961/2010 seither eingefroren.

17      Mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 antwortete der Rat auf das Schreiben der Klägerin vom 14. September 2010; er führte aus, dass er ihren Antrag auf Streichung aus der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 geänderten Fassung und aus der Liste in Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010, der an die Stelle des Anhangs V der Verordnung Nr. 423/2007 getreten sei, nach Überprüfung ablehne. Aus den Akten ließen sich keine neuen Tatsachen entnehmen, die eine Änderung seiner Position rechtfertigten; die Klägerin müsse daher den restriktiven Maßnahmen nach diesen Rechtsakten unterworfen bleiben. Im Übrigen lägen seiner Entscheidung, die Klägerin in diesen Listen weiterzuführen, nur die Tatsachen zugrunde, die in der Begründung der Listen angegeben seien.

18      Mit Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T‑439/10 und T‑440/10, EU:T:2012:142), erklärte das Gericht den Beschluss 2010/413, die Durchführungsverordnung Nr. 668/2010, den Beschluss 2010/644 und die Verordnung Nr. 961/2010 für nichtig, soweit sie Herrn Fereydoun Mahmoudian und die Klägerin betrafen.

19      Zu den zeitlichen Wirkungen der Nichtigerklärung der Rechtsakte, die im Rahmen des Verfahrens angefochten worden waren, in dem das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T‑439/10 und T‑440/10, EU:T:2012:142), erging, wies das Gericht in Rn. 106 in Bezug auf die Verordnung Nr. 961/2010 darauf hin, dass nach Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union abweichend von Art. 280 AEUV die Entscheidungen des Gerichts, mit denen eine Verordnung für nichtig erklärt werde, erst nach Ablauf der in Art. 56 Abs. 1 dieser Satzung vorgesehenen Rechtsmittelfrist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt worden sei, nach dessen Zurückweisung wirksam würden. Im vorliegenden Fall erscheine die Gefahr, dass die Wirksamkeit der mit der Verordnung Nr. 961/2010 verhängten Restriktionen schwer und irreversibel beeinträchtigt werde, unter Berücksichtigung des Umstands, dass die fraglichen Maßnahmen einen erheblichen Eingriff in die Rechte und Freiheiten der Kläger darstellten, nicht so groß, dass die Aufrechterhaltung der Wirkungen dieser Verordnung für eine längere als die in Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs vorgesehene Zeit gerechtfertigt wäre.

20      Außerdem erhielt das Gericht in Rn. 107 des Urteils vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T‑439/10 und T‑440/10, EU:T:2012:142), die Wirkungen des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 geänderten Fassung bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 961/2010 aufrecht.

21      Am 4. Juni 2012 legte der Rat vor dem Gerichtshof Rechtsmittel gegen das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T‑439/10 und T‑440/10, EU:T:2012:142), ein. Dieses Rechtsmittel wurde unter dem Aktenzeichen C‑280/12 P eingetragen. Zur Begründung seines Rechtsmittels machte der Rat u. a. geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass er Beweise dafür vorlegen müsse, dass die Klägerin am Standort Qom/Fordoo (Iran) tätig geworden sei, und zwar ungeachtet des Umstands, dass die in Frage kommenden Informationen aus vertraulichen Quellen stammten, wobei sich die Rechtsfehler des Gerichts auf zwei Aspekte der Übermittlung dieser Informationen bezögen: Der erste betreffe die Übermittlung von Beweisen durch die Mitgliedstaaten an den Rat und der zweite die Übermittlung vertraulicher Informationen an das Gericht.

22      Mit Urteil vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian (C‑280/12 P, EU:C:2013:775), wies der Gerichtshof das Rechtsmittel als unbegründet zurück und bestätigte die Entscheidung des Gerichts in Rn. 103 des Urteils vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T‑439/10 und T‑440/10, EU:T:2012:142), wonach der Rat nicht den Beweis erbracht hatte, dass die Klägerin am Standort Qom/Fordoo tätig geworden war.

23      Mit seiner Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1361/2013 vom 18. Dezember 2013 zur Durchführung der Verordnung Nr. 267/2012 (ABl. 2013, L 343, S. 7) zog der Rat die Konsequenzen aus dem Urteil vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian (C‑280/12 P, EU:C:2013:775), und strich die Klägerin mit Wirkung vom 19. Dezember 2013 von den in Anhang II des Beschlusses 2010/413 bzw. Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 enthaltenen Listen der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterlagen. Seitdem ist die Klägerin in keine Liste mehr aufgenommen worden.

II.    Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

24      Mit Klageschrift, die am 25. Juli 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Die Rechtssache ist der Ersten Kammer des Gerichts zugewiesen worden.

25      Der Rat hat am 9. November 2015 die Klagebeantwortung eingereicht.

26      Mit Schriftsatz, der am 9. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Europäische Kommission beantragt, im Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden.

27      Die Klägerin hat am 2. Dezember 2015 ihre Stellungnahme zum Streithilfeantrag der Kommission eingereicht. Der Rat hat sich innerhalb der gesetzten Frist zu diesem Antrag nicht geäußert.

28      Durch gemäß Art. 144 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 10. Dezember 2015 ist die Kommission als Streithelferin im vorliegenden Rechtsstreit zugelassen worden.

29      Die Kommission hat ihren Streithilfeschriftsatz am 22. Januar 2016 eingereicht. Weder der Rat noch die Klägerin hat zu diesem Schriftsatz Stellung genommen.

30      Am 25. Januar 2016 hat die Klägerin die Erwiderung eingereicht.

31      Am 8. März 2016 hat der Rat die Gegenerwiderung eingereicht.

32      Mit Schreiben, das am 29. März 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin gemäß Art. 106 Abs. 1 der Verfahrensordnung beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

33      Auf Vorschlag der Berichterstatterin hat das Gericht (Erste Kammer) im Rahmen einer ersten prozessleitenden Maßnahme beschlossen, die Verfahrensbeteiligten zu einer möglichen Aussetzung des Verfahrens bis zur abschließenden Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑45/15 P, Safa Nicu Sepahan/Rat, anzuhören. Der Rat hat hierzu fristgerecht Stellung genommen.

34      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist die Berichterstatterin nach Art. 27 Abs. 5 der Verfahrensordnung der Ersten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.

35      Mit Beschluss vom 31. August 2016 hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache ausgesetzt.

36      Nach Verkündung des Urteils vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C‑45/15 P, EU:C:2017:402), hat das Gericht (Erste Kammer) auf Vorschlag der Berichterstatterin im Rahmen einer zweiten prozessleitenden Maßnahme beschlossen, die Verfahrensbeteiligten dazu anzuhören, welche Schlüsse sie aus diesem Urteil für die vorliegende Rechtssache ziehen (im Folgenden: zweite prozessleitende Maßnahme). Die Hauptparteien und die Kommission haben hierzu fristgerecht Stellung genommen.

37      Auf Vorschlag der Berichterstatterin hat das Gericht (Erste Kammer) im Rahmen einer dritten prozessleitenden Maßnahme beschlossen, der Klägerin mehrere Fragen zu stellen (im Folgenden: dritte prozessleitende Maßnahme). Die Klägerin hat darauf innerhalb der gesetzten Frist geantwortet.

38      Mit Schreiben vom 28. November 2018 hat die Kommission dem Gericht mitgeteilt, obwohl sie den Standpunkt des Rates weiterhin unterstütze, halte sie es nicht für erforderlich, an der mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache teilzunehmen.

39      Die Hauptparteien haben in der Sitzung vom 11. Dezember 2018 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

40      Die Klägerin beantragt,

–        die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

–        den Rat zur Zahlung von 11 009 560 Euro als Ersatz ihres materiellen Schadens und von 100 000 Euro als Ersatz ihres immateriellen Schadens zu verurteilen;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

41      Der Rat und die Kommission beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

III. Entscheidungsgründe

A.      Zur Zuständigkeit des Gerichts

42      In der Gegenerwiderung wendet der Rat unter Berufung auf das Urteil vom 18. Februar 2016, Jannatian/Rat (T‑328/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:86), ein, das Gericht sei insoweit, als die Klägerin ihren Antrag auf Schadensersatz auf die Rechtswidrigkeit der Aufnahme ihres Namens in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 geänderten Fassung stütze, für die Entscheidung über die vorliegende Klage nicht zuständig, weil Art. 275 Abs. 2 AEUV dem Gericht keine Befugnis zur Entscheidung über eine Schadensersatzklage verleihe, die auf die Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) gestützt werde.

43      Auf die Aufforderung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, sich zu dem Unzulässigkeitseinwand des Rates zu äußern, hat die Klägerin klargestellt, dass sie mit der vorliegenden Klage nur Ersatz des Schadens begehre, der durch die Verordnungen des Rates verursacht worden sei, was im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist. Angesichts dieser Erklärung ist festzustellen, dass die Klägerin im Kern den zweiten Klageantrag dergestalt geändert hat, dass sie letztlich nur beantragt, den Rat zur Zahlung von 11 009 560 Euro als Ersatz des materiellen Schadens, den sie wegen der rechtswidrigen Eintragung ihres Namens in die Listen im Anhang der Durchführungsverordnung Nr. 668/2010 und der Verordnung Nr. 961/2010 (im Folgenden: streitige Listen) erlitten habe, und zur Zahlung von 100 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens, der ihr durch diese Eintragung entstanden sei, zu verurteilen.

44      Jedenfalls kann das Gericht gemäß Art. 129 der Verfahrensordnung nach Anhörung der Parteien jederzeit von Amts wegen darüber entscheiden, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen, zu denen nach der Rechtsprechung die Zuständigkeit des Unionsrichters für die Entscheidung über die Klage gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. März 1980, Ferriera Valsabbia u. a./Kommission, 154/78, 205/78, 206/78, 226/78 bis 228/78, 263/78, 264/78, 31/79, 39/79, 83/79 und 85/79, EU:C:1980:81, Rn. 7, und vom 17. Juni 1998, Svenska Journalistförbundet/Rat, T‑174/95, EU:T:1998:127, Rn. 80).

45      Insoweit geht aus der Rechtsprechung hervor, dass zwar eine Klage, die auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, der durch den Erlass eines GASP-Rechtsakts entstanden sein soll, nicht in die Zuständigkeit des Gerichts fällt (Urteil vom 18. Februar 2016. Jannatian/Rat, T‑328/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:86‚ Rn. 30 und 31), dass sich das Gericht jedoch stets für zuständig erklärt hat, über eine Klage auf Ersatz des Schadens zu entscheiden, den eine Person oder Einrichtung infolge der ihr gegenüber nach Art. 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen erlitten haben will (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2007, Sison/Rat, T‑47/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:207‚ Rn. 232 bis 251, und vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T‑384/11, EU:T:2014:986‚ Rn. 45 bis 149).

46      Für eine Klage auf Ersatz des Schadens, den eine Person oder Einrichtung infolge der ihr gegenüber nach Art. 291 Abs. 2 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen erlitten haben will, kann nichts anderes gelten.

47      Nach der Rechtsprechung sieht nämlich keine Bestimmung des AEU-Vertrags vor, dass sein Sechster Teil („Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften“) nicht im Bereich restriktiver Maßnahmen anwendbar wäre. Der Rückgriff auf Art. 291 Abs. 2 AEUV („Bedarf es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union, so werden mit diesen Rechtsakten der Kommission oder, in entsprechend begründeten Sonderfällen und in den in den Artikeln 24 und 26 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehenen Fällen, dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen“) ist daher nicht ausgeschlossen, sofern die in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil vom 1. März 2016, National Iranian Oil Company/Rat, C‑440/14 P, EU:C:2016:128, Rn. 35).

48      Im vorliegenden Fall wurden die mit dem – später durch den Beschluss 2010/644 geänderten – Beschluss 2010/413 gegen die Klägerin verhängten restriktiven Maßnahmen durch die nach Art. 291 Abs. 2 AEUV erlassene Durchführungsverordnung Nr. 668/2010 und durch die nach Art. 215 AEUV erlassene Verordnung Nr. 961/2010 umgesetzt.

49      Daraus folgt, dass das Gericht zwar nicht zuständig ist, über den Schadensersatzantrag der Klägerin zu entscheiden, soweit er auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, der ihr durch den Erlass des Beschlusses 2010/413, später geändert durch den Beschluss 2010/644, entstanden sein soll, dass es jedoch für die Entscheidung über diesen Antrag zuständig ist, soweit er sich auf Ersatz des Schadens richtet, der ihr infolge der Umsetzung dieses Beschlusses durch die Durchführungsverordnung Nr. 668/2010 und die Verordnung Nr. 961/2010 (im Folgenden: streitige Rechtsakte) entstanden sein soll.

50      Das Gericht ist folglich für die Prüfung der vorliegenden Klage zuständig, soweit diese in der mündlichen Verhandlung geändert wurde, d. h. soweit die Klägerin Ersatz des Schadens beantragt, der ihr dadurch entstanden sei, dass die gegen sie mit dem – später durch den Beschluss 2010/644 geänderten – Beschluss 2010/413 ergriffenen restriktiven Maßnahmen durch die streitigen Rechtsakte umgesetzt worden seien (im Folgenden: streitige Maßnahmen).

B.      Zur Begründetheit

51      Nach Art. 340 Abs. 2 AEUV ersetzt die Union „[i]m Bereich der außervertraglichen Haftung … den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind“. Nach ständiger Rechtsprechung müssen für eine außervertragliche Haftung der Union für ein rechtswidriges Verhalten ihrer Organe im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (vgl. Urteil vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T‑384/11, EU:T:2014:986, Rn. 47).

52      Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die oben genannten drei Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt.

53      Der Rat beantragt mit Unterstützung der Kommission, die Klage als unbegründet abzuweisen, weil die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis, dass alle Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union im vorliegenden Fall erfüllt seien, nicht erbracht habe.

54      Nach ständiger Rechtsprechung sind die oben in Rn. 51 aufgeführten Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV kumulativ (Urteil vom 7. Dezember 2010, Fahas/Rat, T‑49/07, EU:T:2010:499‚ Rn. 92 und 93, und Beschluss vom 17. Februar 2012, Dagher/Rat, T‑218/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:82‚ Rn. 34). Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt, ist die Klage somit insgesamt abzuweisen, ohne dass es einer Prüfung der übrigen Voraussetzungen bedarf (Urteil vom 26. Oktober 2011, Dufour/EZB, T‑436/09, EU:T:2011:634, Rn. 193).

55      Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis erbracht hat, dass das Verhalten, das sie dem Rat vorwirft, nämlich der Erlass der streitigen Rechtsakte und die Beibehaltung ihres Namens auf den streitigen Listen, rechtswidrig war, dass der ihr angeblich entstandene materielle und immaterielle Schaden tatsächlich vorliegt und dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Erlass dieser Rechtsakte und dem geltend gemachten Schaden besteht.

1.      Zur geltend gemachten Rechtswidrigkeit

56      Die Klägerin macht geltend, die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens eines Organs sei erfüllt, weil der Erlass der streitigen Rechtsakte und die Beibehaltung ihres Namens auf den streitigen Listen im Wesentlichen einen hinreichend qualifizierten Verstoß des Rates gegen Rechtsnormen darstellten, die dem Einzelnen Rechte verleihen sollten, um nach der Rechtsprechung die außervertragliche Haftung der Union auslösen zu können.

57      Erstens ergebe sich aus dem Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T‑439/10 und T‑440/10, EU:T:2012:142), sowie aus dem Urteil vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian (C‑280/12 P, EU:C:2013:775), mit dem das vom Rat eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen worden sei (siehe oben, Rn. 22), dass die streitigen Rechtsakte rechtswidrig seien.

58      Zum einen habe das Gericht im Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T‑439/10 und T‑440/10, EU:T:2012:142), nämlich festgestellt, dass der Rat über keinerlei Beweismittel verfüge, das die Klägerin belaste und auf das ihre Aufnahme in die streitigen Listen gestützt werden könnte; dies stelle einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm dar, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, so dass die außervertragliche Haftung der Union ausgelöst werde. Auf eine Frage im Rahmen der zweiten prozessleitenden Maßnahme macht die Klägerin geltend, angesichts der Ähnlichkeit der haftungsbegründenden Ereignisse in der vorliegenden Rechtssache und in der Rechtssache, in der das Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C‑45/15 P, EU:C:2017:402), ergangen sei, könnten alle Feststellungen, die in jener Rechtssache zur Schwere des rechtswidrigen Verhaltens des Rates getroffen worden seien, mutatis mutandis auf die vorliegende Rechtssache übertragen werden. Das Gericht müsse daraus den Schluss ziehen, dass die Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte allein keine hinreichende Entschädigung für den immateriellen Schaden der Klägerin sei.

59      Zum anderen stelle die Entscheidung des Rates, trotz der offensichtlichen Rechtswidrigkeit, die das Gericht im Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T‑439/10 und T‑440/10, EU:T:2012:142), festgestellt habe, Rechtsmittel gegen dieses Urteil einzulegen, einen Ermessensmissbrauch dar, durch den der Schaden der Klägerin vergrößert worden sei.

60      Zweitens sei die Klägerin durch die streitigen Maßnahmen in der Ausübung ihrer unternehmerischen Freiheit und in ihrem Eigentumsrecht, die ihr nach den Art. 16 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) zuständen, beeinträchtigt worden. Diese Verletzung dieser Grundrechte verstärke die vom Rat begangene Rechtswidrigkeit dergestalt, dass sie eine qualifizierte Zuwiderhandlung darstelle.

61      In seiner Antwort auf eine Frage im Rahmen der zweiten prozessleitenden Maßnahme bestreitet der Rat, unterstützt durch die Kommission, nicht mehr die mit dem Erlass der streitigen Maßnahmen verbundene Rechtswidrigkeit und räumt ein, dass die Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C‑45/15 P, EU:C:2017:402), zum Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, in der vorliegenden Rechtssache insoweit relevant seien, als die Benennung der Klägerin unter ähnlichen Umständen erfolgt sei, wie sie in der Rechtssache vorgelegen hätten, in der dieses Urteil ergangen sei. Er wendet sich jedoch gegen das Vorbringen der Klägerin zum Ermessensmissbrauch sowie zur Verletzung der Art. 16 und 17 der Charta und ist der Ansicht, das Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C‑45/15 P, EU:C:2017:402), enthalte insofern keinen entsprechenden Hinweis.

62      Im vorliegenden Fall hat das Gericht im Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T‑439/10 und T‑440/10, EU:T:2012:142), die Rechtswidrigkeit der streitigen Rechtsakte festgestellt.

63      Gleichwohl genügt nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichts die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts, so bedauerlich dieses rechtswidrige Verhalten auch sein mag, nicht für die Annahme, dass diejenige Voraussetzung für eine außervertragliche Haftung der Union erfüllt ist, die die Rechtswidrigkeit des den Organen zur Last gelegten Verhaltens betrifft (Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T‑384/11, EU:T:2014:986, Rn. 50; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 6. März 2003, Dole Fresh Fruit International/Rat und Kommission, T‑56/00, EU:T:2003:58, Rn. 71 bis 75, und vom 23. November 2011, Sison/Rat, T‑341/07, EU:T:2011:687, Rn. 31). Die etwaige Nichtigerklärung eines oder mehrerer Rechtsakte des Rates, auf die die von der Klägerin geltend gemachten Schäden zurückzuführen sein sollen, stellt auch dann, wenn sie durch ein vor der Erhebung der Schadensersatzklage ergangenes Urteil des Gerichts erfolgt ist, keinen unwiderlegbaren Nachweis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes dieses Organs dar, aufgrund dessen die außervertragliche Haftung der Union ipso iure festgestellt werden kann.

64      Die Voraussetzung, dass ein rechtswidriges Verhalten der Unionsorgane vorliegt, erfordert einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (vgl. Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C‑45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65      Mit dem Erfordernis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, soll unabhängig von der Natur der beanstandeten rechtswidrigen Handlung verhindert werden, dass durch das Risiko, die von den Betroffenen behaupteten Schäden tragen zu müssen, die Fähigkeit des fraglichen Organs eingeschränkt wird, seine Befugnisse im Rahmen seiner normativen oder seiner wirtschaftliche Entscheidungen einschließenden Tätigkeit wie auch in der Sphäre seiner Verwaltungszuständigkeit in vollem Umfang im Allgemeininteresse auszuüben, ohne dass dabei allerdings die Folgen offenkundiger und unentschuldbarer Pflichtverletzungen Dritten aufgebürdet werden (vgl. Urteil vom 23. November 2011, Sison/Rat, T‑341/07, EU:T:2011:687, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T‑384/11, EU:T:2014:986, Rn. 51).

66      In Anbetracht der oben in den Rn. 63 bis 65 wiedergegebenen Rechtsprechung ist zu prüfen, ob die Rechtsnormen, deren Verletzung die Klägerin im vorliegenden Fall rügt, bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, und ob der Rat einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen diese Normen begangen hat.

67      Zur Begründung ihrer Schadensersatzklage macht die Klägerin im Kern zwei Rechtsverstöße geltend: erstens den Erlass der streitigen Rechtsakte und die Beibehaltung ihres Namens auf den streitigen Listen, obwohl sich der Rat insoweit auf kein Beweismittel habe stützen können, wobei die Wirkungen der Rechtswidrigkeit durch einen Ermessensmissbrauch des Rates verschärft worden seien, da dieser gegen das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T‑439/10 und T‑440/10, EU:T:2012:142), Rechtsmittel eingelegt habe, und zweitens einen Verstoß gegen die Art. 16 und 17 der Charta.

68      Was erstens den Rechtsverstoß betrifft, der darin bestehen soll, dass der Rat die streitigen Rechtsakte erlassen und den Namen der Klägerin auf den streitigen Listen belassen habe, obwohl er sich insoweit auf kein Beweismittel habe stützen können, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Rn. 68 und 69 des Urteils vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T‑384/11, EU:T:2014:986), entschieden hat, dass eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Verwaltung zum Zeitpunkt des Erlasses des in jener Rechtssache angefochtenen Rechtsakts hätte verstehen können, dass es ihr oblag, Informationen oder Beweise zu erheben, die die restriktiven Maßnahmen gegenüber der Klägerin rechtfertigten, um im Streitfall die Berechtigung der genannten Maßnahmen durch die Vorlage dieser Informationen oder dieser Beweise beim Unionsrichter nachweisen zu können. Das Gericht hat daraus geschlossen, da der Rat dies nicht getan habe, habe er im Sinne der oben in den Rn. 63 und 64 angeführten Rechtsprechung einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm begangen, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. In Rn. 40 des Urteils vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C‑45/15 P, EU:C:2017:402), mit dem die gegen das Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T‑384/11, EU:T:2014:986), eingelegten Rechtsmittel zurückgewiesen wurden, hat der Gerichtshof entschieden, das Gericht habe namentlich in den Rn. 68 und 69 seines Urteils zu Recht festgestellt, dass der nahezu drei Jahre währende Verstoß des Rates gegen die Pflicht, im Streitfall die Informationen oder Beweise vorzubringen, die die Gründe für den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen eine natürliche oder eine juristische Person untermauerten, einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm darstelle, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

69      Im vorliegenden Fall hat der vom Rat begangene Verstoß – wie aus dem Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T‑439/10 und T‑440/10, EU:T:2012:142), bestätigt durch das Urteil vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian (C‑280/12 P, EU:C:2013:775), hervorgeht – nicht nur denselben Gegenstand wie die Zuwiderhandlung, die der Rat in der Rechtssache begangen hatte, in der das Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T‑384/11, EU:T:2014:986), ergangen ist, sondern er hat auch eine rund sechs Monate längere Dauer als diese Zuwiderhandlung.

70      Daraus folgt zum einen, dass die Rechtsnorm, deren Verletzung die Klägerin im vorliegenden Fall rügt, eine Rechtsnorm ist, die den Einzelnen Rechte verleiht, wozu auch die Klägerin als juristische Person gehört, gegen die sich die streitigen Rechtsakte richten. Zum anderen stellt die Verletzung dieser Rechtsnorm einen hinreichend qualifizierten Verstoß im Sinne der oben in Rn. 64 angeführten Rechtsprechung dar.

71      Im Übrigen ergibt sich aus den im Anschluss an die zweite prozessleitende Maßnahme abgegebenen Erklärungen der Verfahrensbeteiligten zu den Schlussfolgerungen, die sie aus dem Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C‑45/15 P, EU:C:2017:402), für die vorliegende Rechtssache ziehen, dass sie nunmehr übereinstimmend der Auffassung sind, die gerügte Rechtswidrigkeit stelle einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm dar, die dem Einzelnen Rechte verleihe.

72      Nicht durchgreifen kann allerdings das Vorbringen, mit dem im Kern geltend gemacht wird, dieser Verstoß sei umso mehr qualifiziert, als er dadurch verschärft worden sei, dass der Rat durch die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T‑439/10 und T‑440/10, EU:T:2012:142), sein Ermessen missbraucht habe.

73      Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Maßnahme nämlich nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest hauptsächlich zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. Urteil vom 29. November 2017, Montel/Parlament, T‑634/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:848, Rn. 161 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74      In diesem Zusammenhang ist zum einen darauf hinzuweisen, dass das Recht, gegen die Urteile des Gerichts Rechtsmittel einzulegen, in Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV verankert ist und einen integrierenden Bestandteil der Rechtsbehelfe im Gerichtssystem der Union bildet. Nach dieser Bestimmung ist ein Rechtsmittel vor dem Gerichtshof auf Rechtsfragen beschränkt. Im Übrigen kann ein Rechtsmittel nach Art. 56 Abs. 2 Satz 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union von einer Partei eingelegt werden, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist. Aus den Bestimmungen des Primärrechts der Union ergibt sich, dass es innerhalb der darin vorgesehenen Grenzen jeder Partei freisteht, nicht nur gegen ein Urteil des Gerichts Rechtsmittel einzulegen, sondern auch jeden Rechtsmittelgrund vorzubringen, den sie für sachdienlich hält, um ihr Begehren geltend zu machen und durchzusetzen. Es kann dem Rat daher entgegen dem Vorbringen der Klägerin kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er gegen das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T‑439/10 und T‑440/10, EU:T:2012:142), Rechtsmittel eingelegt hat, um – wie er in der Klagebeantwortung erklärt – über „eine gefestigte Rechtsprechung zu den gebietsbezogenen restriktiven Maßnahmen“ zu verfügen, denn ein solches Argument bezieht sich offensichtlich auf eine Rechtsfrage im Sinne von Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV.

75      Zum anderen kann das Vorbringen der Klägerin nicht durchgreifen, der Rat habe gegen das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T‑439/10 und T‑440/10, EU:T:2012:142), nur deshalb Rechtsmittel eingelegt, um Druck auf die Islamische Republik Iran auszuüben, damit sie ihr Nuklearprogramm aufgebe, und um so die Wirkungen der streitigen Rechtsakte gegenüber der Klägerin aufrechtzuerhalten. Es ist nämlich festzustellen, dass dieses Vorbringen nicht nur durch keinerlei Beweise oder Informationen untermauert wird, sondern dass die Aufrechterhaltung dieser Wirkungen jedenfalls gemäß Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine zwangsläufige Folge der Entscheidung ist, Rechtsmittel einzulegen. Nach dieser Bestimmung werden „[a]bweichend von Artikel 280 AEUV … die Entscheidungen des Gerichts, in denen eine Verordnung für nichtig erklärt wird, erst nach Ablauf der in Artikel 56 Absatz 1 dieser Satzung vorgesehenen Frist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, nach dessen Zurückweisung wirksam“.

76      Zudem ist daran zu erinnern (siehe oben, Rn. 19), dass das Gericht in Rn. 106 des Urteils vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T‑439/10 und T‑440/10, EU:T:2012:142), zu den zeitlichen Wirkungen der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 961/2010 entschieden hat, in jenem Fall erscheine die Gefahr, dass die Wirksamkeit der mit der Verordnung Nr. 961/2010 verhängten Restriktionen schwer und irreversibel beeinträchtigt werde, nicht so groß, dass die Aufrechterhaltung der Wirkungen dieser Verordnung für längere als die in Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehene Zeit gerechtfertigt wäre. In Rn. 107 desselben Urteils hat es auch entschieden (siehe oben, Rn. 20), die Wirkungen des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 geänderten Fassung bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 961/2010 aufrechtzuerhalten.

77      Nach alledem ist der Umstand, dass nach der Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte durch das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T‑439/10 und T‑440/10, EU:T:2012:142), die Wirkungen dieser Rechtsakte gegenüber der Klägerin aufrechterhalten wurden, eine Folge der Anwendung der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie der souveränen Würdigung durch das Gericht, nicht aber eine Folge des Verhaltens, das die Klägerin dem Rat vorwirft, nämlich gegen dieses Urteil Rechtsmittel eingelegt zu haben.

78      Da die Klägerin keinen objektiven Anhaltspunkt dafür beigebracht hat, dass das Rechtsmittel gegen das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T‑439/10 und T‑440/10, EU:T:2012:142), vom Rat eingelegt worden wäre, um ihr zu schaden oder Druck auf die Islamische Republik Iran auszuüben, damit sie ihr Nuklearprogramm aufgibt, ist das Vorbringen, der Rat habe einen Ermessensmissbrauch begangen, durch den der Verstoß gegen die im vorliegenden Fall in Rede stehende Rechtsnorm verschärft worden sei, als unbegründet zurückzuweisen.

79      Zu dem zweiten Rechtsverstoß, der in einer Verletzung der Art. 16 und 17 der Charta bestehen soll, ist festzustellen, dass sich die Klägerin darauf beschränkt, die Voraussetzungen zu nennen, unter denen die Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten beeinträchtigt wird, und lediglich geltend macht, die zu ihren Lasten getroffenen streitigen Maßnahmen hätten erhebliche Einschränkungen ihres Eigentumsrechts und ihrer unternehmerischen Freiheit, wie sie in den Art. 16 und 17 der Charta anerkannt seien, bezweckt und bewirkt.

80      Wenngleich das Eigentumsrecht in Art. 17 der Charta verbürgt ist, genießt es nach ständiger Rechtsprechung im Unionsrecht doch keinen uneingeschränkten Schutz, sondern muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen werden. Folglich kann die Ausübung dieses Rechts Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Union entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antasten würde (vgl. Urteil vom 13. September 2013, Makhlouf/Rat, T‑383/11, EU:T:2013:431, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Rechtsprechung lässt sich entsprechend auf die in Art. 16 der Charta verbürgte unternehmerische Freiheit übertragen.

81      Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass mit dem Erlass der streitigen Rechtsakte, die das Einfrieren der Gelder, Finanzvermögen und anderen wirtschaftlichen Ressourcen der Klägerin vorsahen, das Ziel verfolgt wurde, die nukleare Proliferation zu verhindern und so Druck auf die Islamische Republik Iran auszuüben, die betreffenden Aktivitäten zu beenden. Dieses Ziel fiel in den allgemeineren Rahmen der Bemühungen um die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und war daher rechtmäßig und angemessen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 13. September 2013, Makhlouf/Rat, T‑383/11, EU:T:2013:431, Rn. 100 und 101 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

82      Zweitens waren die streitigen Maßnahmen auch erforderlich, da alternative und weniger belastende Maßnahmen, z. B. ein System einer vorherigen Erlaubnis oder eine Verpflichtung, die Verwendung der gezahlten Beträge nachträglich zu belegen, es – namentlich in Anbetracht der Möglichkeit einer Umgehung der auferlegten Beschränkungen – nicht ermöglichten, das angestrebte Ziel, nämlich die Verhinderung der nuklearen Proliferation und die Ausübung von Druck auf die Islamische Republik Iran, damit sie die betreffenden Aktivitäten beende, ebenso wirksam zu erreichen (vgl. entsprechend Urteil vom 13. September 2013, Makhlouf/Rat, T‑383/11, EU:T:2013:431, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

83      Die Klägerin hat somit nicht nachgewiesen, dass ihre Rechte aus den Art. 16 und 17 der Charta durch die streitigen Rechtsakte verletzt worden wären.

84      Nach alledem ist festzustellen, dass nur der erste Rechtsverstoß, nämlich der Erlass der streitigen Rechtsakte und der Umstand, dass der Rat den Namen der Klägerin auf den streitigen Listen belassen hat, obwohl er sich insoweit auf kein Beweismittel stützen konnte, eine Rechtswidrigkeit darstellt, die die Haftung der Union im Sinne der oben in Rn. 64 wiedergegebenen Rechtsprechung auslösen kann.

2.      Zum behaupteten Schaden und zum Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Rechtswidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens und diesem Schaden

85      Die Klägerin macht geltend, sie habe nachgewiesen, dass ihr durch die streitigen Rechtsakte ein materieller und ein immaterieller Schaden tatsächlich und mit Sicherheit entstanden seien und dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit des zur Last gelegten Verhaltens und dem geltend gemachten Schaden bestehe. Wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Falles stehe das Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C‑45/15 P, EU:C:2017:402), der Begründetheit ihrer Schadensersatzklage nicht entgegen.

86      In der Erwiderung meint sie, der Rat wolle unter Verstoß gegen Art. 340 AEUV Kriterien aufstellen, die es dem Einzelnen praktisch unmöglich machten oder übermäßig erschwerten, sein Recht auf Schadensersatz durchzusetzen.

87      Soweit der Rat wegen der in den Vereinigten Staaten 2011 ihr gegenüber ergriffenen restriktiven Maßnahmen (im Folgenden: amerikanische Maßnahmen) das Bestehen eines Kausalzusammenhangs bestreitet, trägt die Klägerin vor, die amerikanischen Maßnahmen seien eineinhalb Jahre nach den streitigen Rechtsakten erlassen worden und führten Letztere als „Beweis“ an. Diese Maßnahmen hätten ihr somit als eine Folge der streitigen Rechtsakte keinen eigenständigen Schaden verursachen können, so dass sich die eventuell entstandenen Schäden unmittelbar aus dem rechtswidrigen Verhalten des Rates ergäben, der sie ersetzen müsse. Im Übrigen seien die Beziehungen zwischen der Islamischen Republik Iran und den Vereinigten Staaten 1980 abgebrochen worden, und die Vereinigten Staaten hätten seit 1995 jede Geschäftstätigkeit mit iranischen Unternehmen verboten. Da die Klägerin weder Geschäftsbeziehungen zu Unternehmen in den Vereinigten Staaten unterhalte noch dort Vermögenswerte besitze, sei ihr durch die amerikanischen Maßnahmen kein Schaden entstanden.

88      Der Rat tritt dem Vorbringen der Klägerin mit Unterstützung der Kommission entgegen. Er ist der Ansicht, die Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C‑45/15 P, EU:C:2017:402), zu den Voraussetzungen für den Ersatz eines materiellen und immateriellen Schadens seien für die vorliegende Rechtssache relevant und stützten seine Argumentation. Was im Übrigen sowohl den materiellen als auch den immateriellen Schaden betreffe, den die Klägerin angeblich im Iran erlitten habe, so sei diese während der Geltungsdauer der streitigen Maßnahmen auch den amerikanischen Maßnahmen ausgesetzt gewesen, die sich ebenso schädlich, wenn nicht schädlicher hätten auswirken können und die immer noch in Kraft seien. In der Gegenerwiderung macht der Rat geltend, die amerikanischen Maßnahmen hätten die Wirtschaftstätigkeit der Klägerin tatsächlich beeinflusst.

89      Es ist zu prüfen, ob die Klägerin den Nachweis für den behaupteten Schaden sowie für den Kausalzusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens und diesem Schaden erbracht hat.

90      Was die Voraussetzung eines tatsächlich eingetretenen Schadens betrifft, so kann die außervertragliche Haftung der Union nach der Rechtsprechung nur ausgelöst werden, wenn dem Kläger ein tatsächlicher Schaden sicher entstanden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Januar 1982, De Franceschi/Rat und Kommission, 51/81, EU:C:1982:20, Rn. 9, und vom 16. Januar 1996, Candiotte/Rat, T‑108/94, EU:T:1996:5, Rn. 54). Der Kläger ist für die Erfüllung dieser Voraussetzung beweispflichtig (vgl. Urteil vom 9. November 2006, Agraz u. a./Kommission, C‑243/05 P, EU:C:2006:708, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung) und hat insbesondere sowohl für das Vorliegen als auch für den Umfang des Schadens schlüssige Beweise zu erbringen (vgl. Urteil vom 16. September 1997, Blackspur DIY u. a./Rat und Kommission, C‑362/95 P, EU:C:1997:401, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

91      Genauer gesagt, muss jeder Antrag auf Ersatz eines Schadens unabhängig davon, ob es sich um einen materiellen oder immateriellen Schaden handelt und ob er auf eine symbolische oder auf eine beträchtliche Entschädigung gerichtet ist, die Art des behaupteten Schadens unter Berücksichtigung des vorgeworfenen Verhaltens erläutern und zumindest annähernd die Höhe dieses Schadens beziffern (vgl. Urteil vom 26. Februar 2015, Sabbagh/Rat, T‑652/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:112, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

92      Was die Voraussetzung des Bestehens eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden angeht, muss Letzterer sich mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem gerügten Verhalten ergeben, d. h. dieses Verhalten muss die entscheidende Ursache für den Schaden sein, wohingegen keine Verpflichtung zum Ersatz jeder auch noch so entfernten nachteiligen Folge einer rechtswidrigen Situation besteht (vgl. Urteil vom 10. Mai 2006, Galileo International Technology u. a./Kommission, T‑279/03, EU:T:2006:121, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 4. Oktober 1979, Dumortier u. a./Rat, 64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, EU:C:1979:223, Rn. 21). Der Kläger hat zu beweisen, dass zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden ein Kausalzusammenhang besteht (vgl. Urteil vom 30. September 1998, Coldiretti u. a./Rat und Kommission, T‑149/96, EU:T:1998:228, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

93      Anhand der vorstehend angeführten Rechtsprechung ist zu prüfen, ob die Klägerin im vorliegenden Fall bewiesen hat, dass die materiellen und immateriellen Schäden, die sie infolge des Erlasses der streitigen Rechtsakte und der Beibehaltung ihres Namens auf den streitigen Listen erlitten haben will, tatsächlich und mit Sicherheit eingetreten sind und dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Erlass dieser Rechtsakte und diesen Schäden besteht.

a)      Zum behaupteten materiellen Schaden und zum Bestehen eines Kausalzusammenhangs

94      Unter Berufung auf ein Gutachten vom 21. Juli 2015, das von einer bei der Steuerberaterkammer der Region Paris Île-de-France (Frankreich) registrierten Steuerberatungsgesellschaft erstellt wurde und der Klageschrift als Anlage A.2 beigefügt ist (im Folgenden: Buchprüfungsgutachten), macht die Klägerin geltend, infolge des Erlasses der streitigen Rechtsakte seien ihr zwei Arten von materiellen Schäden im Iran sowie zwei Arten von materiellen Schäden in Europa entstanden. Sie beantragt, den Rat zur Zahlung von insgesamt 11 009 560 Euro als Ersatz all dieser Schäden zu verurteilen.

95      Auf eine Frage im Rahmen der dritten prozessleitenden Maßnahme bezüglich der Differenz zwischen dem im förmlichen Antrag in der Klageschrift bezifferten Gesamtbetrag des materiellen Schadens, nämlich 11 009 560 Euro, und der Summe der Beträge für die verschiedenen geltend gemachten materiellen Schäden, wie sie in der Begründung der Klageschrift ausgewiesen sind, erklärt die Klägerin, diese Differenz ergebe sich aus einem offensichtlichen Versehen ihrerseits, das vom Gericht zu berücksichtigen sei. Während sie nämlich den Betrag jedes einzelnen der im Iran erlittenen finanziellen und operativen Schäden in den Abschnitten E.1.1.2, E.1.1.3 und E.1.1.4 der Klageschrift jeweils angegeben habe, habe sie dies hinsichtlich des im Iran erlittenen finanziellen und operativen Schadens in Abschnitt E.1.1.1 vergessen. Der Betrag dieses im „Rückgang des Nettobuchergebnisses“ bestehenden materiellen Schadens, den sie auf 2 932 367 Euro beziffere, sei im Gesamtbetrag des materiellen Schadens enthalten, bezüglich dessen sie bestätige, dass er sich „auf 11 009 560 Euro, wie sowohl im förmlichen Antrag in der Klageschrift als auch in Anlage A.2, Seite 35, zur Klageschrift angegeben“, belaufe.

96      Es ist festzustellen, dass sich die Klägerin zum Nachweis eines Schadens und eines Kausalzusammenhangs im Wesentlichen auf das Buchprüfungsgutachten stützt. Dies ergibt sich eindeutig aus einem Vergleich der Rn. 60 bis 101 in Abschnitt E („Zum materiellen Schaden und zum Bestehen eines Kausalzusammenhangs“) der Klageschrift mit den S. 8 bis 27 dieses Gutachtens. In diesen Randnummern der Klageschrift werden wörtlich ganze Passagen aus diesen Seiten des Buchprüfungsgutachtens wiederholt. Die Klägerin hat allenfalls bestimmte Teile dieses Gutachtens bisweilen zusammengefasst, wobei sie sich darauf beschränkt hat, manche Passagen davon wegzulassen.

97      Unter diesen Umständen ist – da das Vorbringen der Klägerin zu dem von ihr geltend gemachten materiellen Schaden weitgehend auf den im Buchprüfungsgutachten enthaltenen Bewertungen beruht – zunächst der Beweiswert dieses Gutachtens zu prüfen, bevor auf die der Klägerin im Iran und in Europa angeblich entstandenen materiellen Schäden sowie auf das Bestehen eines Kausalzusammenhangs eingegangen wird.

1)      Zur Prüfung des Beweiswerts des Buchprüfungsgutachtens

98      Da der Begriff des Nachweises unionsrechtlich nicht geregelt ist, hat der Unionsrichter den Grundsatz der freien Beweiswürdigung oder der Beweismittelfreiheit aufgestellt, der als das Recht zu verstehen ist, sich zum Nachweis einer bestimmten Tatsache auf Beweismittel jedweder Art wie z. B. Zeugenaussagen, schriftliche Beweise, Geständnisse usw. zu stützen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2000, Met-Trans und Sagpol, C‑310/98 und C‑406/98, EU:C:2000:154, Rn. 29, vom 8. Juli 2004, Dalmine/Kommission, T‑50/00, EU:T:2004:220, Rn. 72, und Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Archer Daniels Midland/Kommission, C‑511/06 P, EU:C:2008:604, Nrn. 113 und 114). Dementsprechend hat der Unionsrichter einen Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgestellt, dem zufolge die Feststellung der Glaubhaftigkeit oder, mit anderen Worten, des Beweiswerts eines Beweismittels der inneren Überzeugung des Richters unterliegt (Urteil vom 8. Juli 2004, Dalmine/Kommission, T‑50/00, EU:T:2004:220‚ Rn. 72, und Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Archer Daniels Midland/Kommission, C‑511/06 P, EU:C:2008:604‚ Nrn. 111 und 112).

99      Für die Beurteilung des Beweiswerts eines Schriftstücks sind mehrere Aspekte zu berücksichtigen, u. a. von wem das Schriftstück stammt, unter welchen Umständen es zustande gekommen ist, an wen es gerichtet ist, was es beinhaltet und ob die darin enthaltenen Angaben anhand dieser Aspekte vernünftig und verlässlich erscheinen (Urteile vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T‑25/95, T‑26/95, T‑30/95 bis T‑32/95, T‑34/95 bis T‑39/95, T‑42/95 bis T‑46/95, T‑48/95, T‑50/95 bis T‑65/95, T‑68/95 bis T‑71/95, T‑87/95, T‑88/95, T‑103/95 und T‑104/95, EU:T:2000:77‚ Rn. 1838, und vom 7. November 2002, Vela und Tecnagrind/Kommission, T‑141/99, T‑142/99, T‑150/99 und T‑151/99, EU:T:2002:270‚ Rn. 223).

100    In diesem Zusammenhang hat der Unionsrichter bereits entschieden, dass eine vom Kläger vorgelegte Studie nicht als neutrales und unabhängiges Gutachten angesehen werden kann, wenn sie vom Kläger selbst in Auftrag gegeben und finanziert und aufgrund von Datenbanken erstellt wurde, die er zur Verfügung gestellt hat, ohne dass die Richtigkeit oder die Relevanz dieser Daten von einer unabhängigen Stelle überprüft worden wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2011, Siemens/Kommission, T‑110/07, EU:T:2011:68, Rn. 137).

101    Der Unionsrichter hat auch bereits festgestellt, dass ein Sachverständigengutachten nur aufgrund seines objektiven Inhalts als beweiskräftig angesehen werden kann und dass eine bloße nicht untermauerte Behauptung in einem solchen Schriftstück für sich allein nicht beweiskräftig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2004, Valmont/Kommission, T‑274/01, EU:T:2004:266, Rn. 71).

102    Im Licht der oben in den Rn. 98 bis 101 genannten Grundsätze ist im vorliegenden Fall der Beweiswert des Buchprüfungsgutachtens zu beurteilen.

103    Insoweit ist festzustellen, dass das Buchprüfungsgutachten von einer bei der Steuerberaterkammer der Region Paris Île-de-France registrierten Steuerberatungsgesellschaft erstellt wurde. Aus dem auf den S. 2 und 3 dieses Gutachtens wiedergegebenen Schreiben dieser Gesellschaft an die Klägerin vom 21. Juli 2015 geht hervor, dass der Zweck der Aufgabe, die die Klägerin dieser Gesellschaft übertragen hatte, gemäß den bei einem Treffen vom 18. Juni 2015 festgelegten Bedingungen darin bestand, die Schäden zu bewerten, die der Klägerin und ihrem Mehrheitsaktionär, Herrn Mahmoudian, durch die streitigen Maßnahmen im Iran und in Europa verursacht worden seien. Im Hinblick auf die Durchführung dieses Auftrags heißt es in diesem Schreiben insbesondere, dass „[dieses] Gutachten auf der Grundlage der uns von der Firma Fulmen übermittelten Dokumente und der Informationen von Seiten der iranischen Institutionen vorbereitet wurde“. Aus diesem Schreiben ergibt sich, dass das Buchprüfungsgutachten im Auftrag der Klägerin erstellt wurde, um im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits das tatsächliche Vorliegen und den Umfang des behaupteten materiellen Schadens nachzuweisen, und dass es im Wesentlichen auf von der Klägerin übermittelten Unterlagen beruht. Diese Unterlagen, auf die gelegentlich in Fußnoten verwiesen wird, sind dem Buchprüfungsgutachten nicht beigefügt.

104    Aufgrund der Umstände, unter denen das Buchprüfungsgutachten erstellt wurde, und im Einklang mit den oben in den Rn. 98 bis 101 genannten Grundsätzen muss der Beweiswert dieses Gutachtens relativiert werden. Das Gutachten kann nicht als hinreichender Beweis für seinen Inhalt angesehen werden, insbesondere nicht in Bezug auf das tatsächliche Vorliegen und den Umfang des behaupteten Schadens. Es kann allenfalls als Anfangsbeweis gelten, der durch weitere beweiskräftige Angaben bestätigt werden müsste.

105    Soweit sich die Klägerin, wie oben in Rn. 96 erwähnt, zum Nachweis eines Schadens und eines Kausalzusammenhangs im Wesentlichen, wenn nicht ausschließlich auf das Buchprüfungsgutachten stützt, ist eine solche Verwendung eines derartigen Dokuments im Hinblick auf den oben in Rn. 98 angeführten Grundsatz der freien Beweiswürdigung oder der Beweismittelfreiheit an sich zulässig.

106    Wie jedoch oben in Rn. 104 festgestellt wurde, kann das Buchprüfungsgutachten, obwohl es mit dem „Siegel“ eines Steuerberaters versehen ist, angesichts der Umstände, unter denen es erstellt wurde, und gemäß der oben in den Rn. 98 bis 101 wiedergegebenen Rechtsprechung nicht als hinreichender Beweis für seinen Inhalt angesehen werden, insbesondere nicht in Bezug auf das tatsächliche Vorliegen und den Umfang des behaupteten Schadens, sofern es nicht durch weitere Beweismittel untermauert wird.

2)      Zu den angeblich im Iran erlittenen materiellen Schäden und zum Bestehen eines Kausalzusammenhangs

107    Die Klägerin trägt vor, durch die Verhängung der streitigen Maßnahmen seien ihr im Iran materielle Schäden verursacht worden, die sie in zwei Kategorien einteilt: zum einen finanzielle und operative Schäden und zum anderen im Wesentlichen geschäftliche oder strukturelle Schäden.

108    Vorab ist festzustellen, dass die Klägerin in den Rn. 78, 80 und 81 der Klageschrift ausdrücklich erklärt, ihr vorliegender Schadensersatzantrag beinhalte keine Schadensposten – obwohl sie diese zu den beiden Kategorien von oben in Rn. 107 erwähnten materiellen Schäden zählt –, die sich auf die ihren Kunden wegen Verzögerungen bei der Fertigstellung von Baustellen geschuldeten Vertragsstrafen, auf eine Einbuße ihrer internationalen Dimension oder auf den Verlust von Schlüssel- und Führungspersonal bezögen.

i)      Zu den finanziellen und operativen Schäden

109    Die Klägerin macht geltend, durch die streitigen Maßnahmen sei die Verwirklichung laufender Projekte beeinträchtigt worden, da sie bestimmte Ausrüstungsgegenstände aus Europa nicht habe erwerben und in bestimmten Fällen diese Ausrüstungsgegenstände nicht habe ersetzen können, so dass es ihr unmöglich gewesen sei, die betreffenden Projekte durchzuführen; in den Fällen, in denen sie die Ausrüstungsgegenstände habe ersetzen können, habe sich die Fertigstellung der Projekte beträchtlich verzögert und wegen dieser Ausrüstungswechsel die Gewinnspanne verringert. Dies habe drei Schadensarten zur Folge: einen Rückgang des jährlichen Nettobuchergebnisses, die Unmöglichkeit, im Iran vier zwischen 2010 und 2014 laufende Verträge zu Ende zu führen, und die Unmöglichkeit, während des streitigen Zeitraums im Iran neue Aufträge zu erhalten.

110    Der Rat tritt mit Unterstützung der Kommission dem Vorbringen entgegen, mit dem die Klägerin Ersatz der verschiedenen ihr im Iran angeblich verursachten finanziellen und operativen Schäden begehrt.

111    Als Erstes trägt die Klägerin zu dem Schadensposten betreffend den Rückgang ihres Nettobuchergebnisses vor, dass sich der Umsatz, der Nettobuchgewinn und die Gewinnspanne seit 2011 deutlich verringert hätten. Der Rückgang des Verhältnisses zwischen Nettoergebnis und Umsatz (von 2,14 % im Zeitraum 2007 bis 2011 auf -4,35 % im Zeitraum 2011 bis 2014) sei eine unmittelbare Folge ihrer Aufnahme in die streitigen Listen. Dieser Rückgang sei auf die folgenden fünf Faktoren zurückzuführen: den Anstieg der Finanzierungs- und Bankkosten, die ihren Kunden wegen Verzögerungen bei der Fertigstellung von Projekten geschuldeten Vertragsstrafen, die durch die Einschaltung von Zwischenhändlern für ihre Auslandskäufe verursachte Erhöhung des Kaufpreises für Rohstoffe, die Kündigung von Vertriebsverträgen mit hoher Gewinnspanne, wie der Vertriebsvereinbarung mit der Firma Omicron, und die Zusatzkosten aufgrund der streitigen Maßnahmen, die u. a. durch die anschließende Überprüfung der geplanten Studien und Anlagen, die Suche nach möglichen neuen Lieferanten sowie die Umsetzung von Personal zur Bewältigung der streitigen Maßnahmen verursacht worden seien. In der Erwiderung legt die Klägerin eine Tabelle mit einer schematischen Übersicht über die Berechnungsmethode für ihren durch den Rückgang ihres Nettobuchergebnisses verursachten Schaden vor.

112    Was die Frage betrifft, ob die Klägerin den durch den Rückgang ihres Nettobuchergebnisses tatsächlich verursachten Schaden nachgewiesen hat, ist zunächst festzustellen, dass sie, wie der Rat hervorhebt, in der Klageschrift keinen bezifferten Antrag auf Ersatz dieses Schadens in seiner Gesamtheit stellt.

113    Wie oben in Rn. 95 ausgeführt, erklärt die Klägerin auf eine Frage im Rahmen der dritten prozessleitenden Maßnahme, dass sie deshalb keinen bezifferten Antrag auf Ersatz des durch den Rückgang ihres Nettobuchergebnisses verursachten Schadens gestellt habe, weil ihr ein offensichtliches Versehen unterlaufen sei, das somit vom Gericht berücksichtigt werden müsse.

114    Es ist jedoch erstens festzustellen, dass die unterlassene Bewertung des in Abschnitt E.1.1.1 der Klageschrift angeführten Schadens zwar eine objektive Tatsache ist, dass diese Unterlassung aber nicht auf dem von der Klägerin behaupteten offensichtlichen Versehen zu beruhen scheint.

115    Was nämlich die fünf Faktoren anbelangt, auf denen der in Abschnitt E.1.1.1 angeführte Schaden beruhen soll, so enthält weder die Darstellung des zweiten Faktors („Den Kunden gezahlte Verzugsstrafen“) noch diejenige des dritten Faktors („Erhöhung der Kosten für den Erwerb von Rohstoffen“) irgendeine Bewertung. Unter diesen Umständen ist die Annahme erlaubt, dass die unterlassene Bezifferung des Gesamtbetrags des in Abschnitt E.1.1.1 angeführten Schadens sich damit erklären lässt, dass keiner dieser einzelnen Faktoren, aus denen sich der Gesamtbetrag ergäbe, bewertet wurde. Das der Klägerin unterlaufene Versehen erscheint daher nicht als so offensichtlich, dass es vom Gericht berücksichtigt werden könnte.

116    Zweitens kann nach gefestigter Rechtsprechung zwar der Text der Klageschrift zu bestimmten Punkten durch Bezugnahmen auf als Anlagen beigefügte Unterlagen untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlage beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der rechtlichen Ausführungen heilen, die in der Klageschrift enthalten sein müssen. Im Übrigen ist es nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu identifizieren, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2005, Honeywell/Kommission, T‑209/01, EU:T:2005:455, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

117    Im vorliegenden Fall beruft sich die Klägerin in ihrer oben in Rn. 95 wiedergegebenen Antwort auf die im Rahmen der dritten prozessleitenden Maßnahme gestellte Frage zwar nicht darauf, dass das von ihr geltend gemachte offensichtliche Versehen dem Buchprüfungsgutachten entnommen werden könne.

118    Die in Abschnitt E.1.1.1 enthaltenen Rn. 62 bis 74 der Klageschrift sind jedoch eine fast wörtliche Kopie der Passagen, die sich unter der Überschrift „Paragraf 1: Rückgang des Nettobuchergebnisses“ auf den S. 9 bis 13 des Buchprüfungsgutachtens finden. Bei einem Vergleich dieser Randnummern der Klageschrift mit diesen Passagen des Buchprüfungsgutachtens kann festgestellt werden, dass die Klägerin den Text nicht komplett übertragen hat. Denn sowohl die auf den S. 12 und 13 dieses Gutachtens enthaltene Tabelle 6 mit der Überschrift „Auswirkungen des Rückgangs des Nettobuchergebnisses auf den [zwischen 2011 und 2014] realisierten [Umsatz]“ als auch die Schlussfolgerung auf S. 13 des Gutachtens, die den betreffenden materiellen Schaden auf 2 932 367 Euro beziffert, sind von der Klägerin nicht übertragen worden.

119    In Anbetracht der oben in Rn. 116 wiedergegebenen Rechtsprechung ist es allerdings nicht Sache des Gerichts, zu beurteilen, ob der Umstand, dass die Klägerin weder die oben in Rn. 118 erwähnte Tabelle noch die dort erwähnte Schlussfolgerung übertragen hat, auf ihrer freien Entscheidung im Rahmen einer von ihr bewusst strukturierten Argumentation und Formulierung ihrer Schriftsätze beruht oder aber auf einer bloßen Vergesslichkeit, die als offensichtliches Versehen vom Gericht berücksichtigt werden könnte.

120    Nach alledem ist festzustellen, dass die Klägerin das tatsächliche Vorliegen des geltend gemachten Schadens nicht nachgewiesen hat, weshalb der Antrag auf Ersatz des angeblich in einem „Rückgang des Nettobuchergebnisses“ bestehenden Schadens als unbegründet zurückzuweisen ist, ohne dass es einer Prüfung des Kausalzusammenhangs bedarf.

121    Was als Zweites den von der Klägerin auf 771 577 Euro bezifferten Schaden betrifft, der durch die Kündigung von vier laufenden Verträgen, nämlich den Projekten Kamyaran & Shaked, Mahyar, 6 Trans Khouzestan und GIS Tehran, verursacht worden sein soll, so genügt die Feststellung, dass die Klägerin den Kausalzusammenhang zwischen dem beanstandeten Verhalten und diesem Schaden offensichtlich nicht nachgewiesen hat.

122    Die Klägerin trägt nämlich nur vor, dass sie zum einen gezwungen gewesen sei, die Durchführung von vier Projekten im Iran zwischen 2010 und 2014 einzustellen, da sich ihre Geschäftspartner geweigert hätten, ihr Ausrüstungsgegenstände zu liefern, die sie habe beschaffen müssen, und dass zum anderen der Erlass der streitigen Rechtsakte der einzige entscheidende Umstand sei, weswegen die Verträge gekündigt worden seien.

123    Um diese beiden Behauptungen zu untermauern, verweist die Klägerin lediglich auf die Anlage A.6 zur Klageschrift, in der die „Kopie der Unterlagen zu den Projekten Kamyaran, Trans, Mahyar, GIS Tehran“ enthalten sein soll. Mit der Erwiderung legt sie als Anlagen C.5, C.6 und C.7 drei Schriftstücke vor, die die Berechnung der Preisspanne für drei dieser vier Projekte und den dazugehörigen Finanzplan enthält.

124    Es ist festzustellen, dass weder die Argumente, die in der Klageschrift – auf ein paar Zeilen beschränkt – und in der Erwiderung vorgebracht werden, noch die diesen Schriftsätzen als Anlagen beigefügten Dokumente den geringsten Anfangsbeweis für das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen beanstandetem Verhalten und Schaden liefern.

125    Weder der Klageschrift noch der Erwiderung lässt sich nämlich irgendein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die streitigen Maßnahmen, wie die Klägerin behauptet, ein entscheidender Grund für die Unterbrechung der vier in der Klageschrift angeführten Projekte gewesen wären. Auch für die angebliche Weigerung ihrer Geschäftspartner, ihr die für die Durchführung dieser Projekte benötigten Ausrüstungsgegenstände zu liefern, bleibt die Klägerin jeden Beweis schuldig.

126    In der Erwiderung führt sie lediglich aus, der geltend gemachte Schaden könne nicht durch die amerikanischen Maßnahmen verursacht worden sein, da sie zum einen weder Geschäftsbeziehungen zu amerikanischen Unternehmen unterhalte noch aus den Vereinigten Staaten beliefert werde und da zum anderen drei europäische Unternehmen, nämlich Schneider, ABB und Siemens, die weltgrößten Lieferanten im Bereich der Ausrüstungsgegenstände seien.

127    Dieses Vorbringen kann jedoch keinesfalls als Beweis dafür angesehen werden, dass das beanstandete Verhalten die entscheidende Ursache für den vorliegenden Schaden, nämlich die Kündigung der vier im Iran laufenden Verträge, darstellt.

128    Nach alledem ist der Antrag auf Ersatz des angeblich durch die Kündigung von vier Verträgen verursachten Schadens als unbegründet zurückzuweisen, da die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass insoweit ein Kausalzusammenhang besteht.

129    Als Drittes macht die Klägerin zu dem angeblich durch den Verlust neuer Verträge im Iran verursachten Schaden geltend, da sie ihre Bezugsquellen sowie Mitarbeiter verloren habe, sei es ihr unmöglich geworden, während des streitigen Zeitraums neue Aufträge in diesem Land zu erhalten. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit dem „streitigen Zeitraum“ den Abschnitt zwischen ihrer ersten Aufnahme in die streitigen Listen am 26. Juli 2010 (siehe oben, Rn. 10) und ihrer Streichung von diesen Listen am 19. Dezember 2013 (siehe oben, Rn. 23) meint (im Folgenden: streitiger Zeitraum). Sie beziffert den so entstandenen Schaden auf 2 838 897 Euro. Auch insoweit ist von vornherein festzustellen, dass die Klägerin einen Kausalzusammenhang zwischen beanstandetem Verhalten und Schaden nicht nachweist.

130    Sie beschränkt sich hierfür nämlich auf das Vorbringen, angesichts von Statistiken zu den Investitionen im Elektrizitätssektor im Iran und zur Entwicklung ihres Marktanteils in diesem Sektor, der von 10,69 % in dem Zeitraum von acht Jahren vor Erlass der streitigen Maßnahmen auf 2,70 % im streitigen Zeitraum gefallen sei, sei es „offensichtlich, dass die Sanktion zu einem sehr erheblichen Rückgang des Marktanteils der Klägerin geführt haben“.

131    Zunächst ergibt sich aber aus den Angaben in Tabelle 9 des Buchprüfungsgutachtens, dass die Investitionen im Elektrizitätssektor im Iran, nachdem sie von 786 000 000 Euro in den Jahren 2007–2008 auf 1 070 785 714 Euro in den Jahren 2008–2009 angestiegen waren, folgende Rückgänge verzeichneten: um rund 16,6 % im Geschäftsjahr 2009–2010, um rund 10 % im Geschäftsjahr 2010–2011, um rund 33,44 % im Geschäftsjahr 2011–2012 und schließlich um rund 52,7 % im Geschäftsjahr 2012–2013. Diesen Angaben lässt sich daher entnehmen, dass schon im Geschäftsjahr 2009–2010, d. h. vor Erlass der streitigen Rechtsakte, ein deutlicher Niedergang der Investitionen im Elektrizitätssektor im Iran eingesetzt hatte.

132    Zudem ergibt sich aus Tabelle 10 des Buchprüfungsgutachtens, dass die Klägerin zwar in den Geschäftsjahren 2012–2013 und 2013–2014 wohl keinen neuen Vertrag geschlossen hatte. Aus dieser Tabelle geht jedoch auch hervor, dass es der Klägerin im Geschäftsjahr 2011–2012, d. h. mehr als ein Jahr nach Erlass der streitigen Rechtsakte, gelungen war, Verträge zu einem Gesamtbetrag abzuschließen, der mehr als doppelt so hoch war wie der Betrag der von ihr 2010–2011 geschlossenen Verträge.

133    Die Angaben in den Tabellen 9 und 10 des Buchprüfungsgutachtens sind folglich nicht geeignet, einen Kausalzusammenhang zwischen dem beanstandeten Verhalten und dem fraglichen Schaden nachzuweisen.

134    Wegen ihrer auf die Union beschränkten Geltung untersagten die streitigen Maßnahmen als solche es der Klägerin auch nicht, sich im Iran um neue Aufträge zu bemühen. Die Klägerin legt aber keinen Beweis dafür vor, dass sie wenigstens an Ausschreibungen teilgenommen hätte, um solche Aufträge zu erhalten, und dass ihr Angebot insbesondere wegen ihrer, wie sie behauptet, unzureichenden technischen Kapazitäten und Fachkenntnis abgelehnt worden wäre. Sie behauptet letztlich nicht einmal, ein Angebot im Rahmen irgendeiner Ausschreibung im Iran abgegeben zu haben, sondern beschränkt sich auf das Vorbringen, dass sie zwischen 2012 und 2014 keinen Vertrag geschlossen habe.

135    Schließlich äußert sich die Klägerin nicht dazu, welche Bezugsquellen für elektrische Anlagen und welche Mitarbeiter, die über die erforderliche Berufserfahrung für die Ausführung derartiger Aufträge verfügten, ihr infolge des Erlasses der streitigen Rechtsakte abhandengekommen sein sollten.

136    Infolgedessen erbringt die Klägerin nicht den Nachweis, dass der Rückgang ihres Marktanteils im Elektrizitätssektor im Iran auf den Erlass der streitigen Maßnahmen zurückzuführen wäre. Eine solche Verringerung des Marktanteils kann nämlich ihre Erklärung sowohl in den in diesem Sektor wegen der geringeren Investitionen aufgetretenen Schwierigkeiten als auch in dem fehlenden Nachweis finden, dass die Klägerin an Ausschreibungen in diesem Sektor teilgenommen hatte.

137    Somit ist der Antrag auf Ersatz des angeblich durch den Verlust neuer Aufträge im Iran verursachten Schadens als unbegründet zurückzuweisen, da die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass insoweit ein Kausalzusammenhang besteht.

138    Nach alledem ist der Antrag auf Ersatz der finanziellen und operativen Schäden als unbegründet zurückzuweisen.

ii)    Zu den geschäftlichen oder strukturellen Schäden

139    Was im Kern die geschäftlichen oder strukturellen Schäden betrifft, deren Ersatz sie begehrt, so macht die Klägerin erstens geltend, ihre Aufnahme in die streitigen Listen habe zu einer Unterbrechung ihrer Beziehungen zu ihren Banken und ihren bevorzugten Geschäftspartnern geführt. Zweitens habe sie wegen ihrer Aufnahme in die streitigen Listen ihren Konzern, um eine „Serie von Sanktionen“ zu vermeiden, strukturell verkleinern müssen, und zwar durch den Zwangsverkauf ihrer Beteiligungen – davon drei Mehrheitsbeteiligungen – an sechs anderen iranischen Unternehmen.

140    Der Rat beantragt mit Unterstützung der Kommission, den Antrag auf Ersatz der geltend gemachten, angeblich im Iran erlittenen geschäftlichen oder strukturellen Schäden zurückzuweisen.

141    Was als Erstes den durch die streitigen Rechtsakte angeblich verursachten Abbruch ihrer Geschäftsbeziehungen zur Bank Tejarat und zu sechs bevorzugten Geschäftspartnern – der Firma Omicron und fünf anderen Unternehmen – betrifft, so räumt die Klägerin zwar ein, dass die Aufkündigung dieser verschiedenen Partnerschaften einen Einfluss auf ihre Geschäftstätigkeit gehabt habe, der bereits in die Berechnung des schon im Rahmen der finanziellen und operativen Schäden geltend gemachten Rückgangs ihres Nettobuchergebnisses einbezogen worden sei. Zu dem im vorliegenden Kontext geltend gemachten Schaden rechnet sie jedoch auch Schäden, die nach Aufhebung der Sanktionen entstanden seien und sich im Wesentlichen auf die Aussichten einer Wiederherstellung dieser bevorzugten Partnerschaften bezögen. Der Verlust dieser bevorzugten Partnerschaften habe ihr, unabhängig von den während des streitigen Zeitraums nicht realisierten Gewinnen, einen Schaden in Höhe von 1 026 974 Euro verursacht.

142    Auf eine Frage, die vom Gericht zunächst im Rahmen der dritten prozessleitenden Maßnahme und dann in der mündlichen Verhandlung gestellt wurde, hat die Klägerin erklärt, sie nehme ihren Antrag auf Ersatz des mit dem Abbruch ihrer Geschäftsbeziehungen zur Bank Tejarat zusammenhängenden Schadens zurück, was im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist. Die Prüfung des angeblich durch den Abbruch von Geschäftsbeziehungen verursachten Schadens beschränkt sich folglich auf die von der Klägerin angeführten sechs bevorzugten Partnerschaften.

143    Dazu ist erstens festzustellen, dass die Klägerin den Schaden, der durch den Abbruch der Geschäftsbeziehungen zur Firma Omicron – deren Alleinvertriebshändler sie seit 2003 gewesen sei und die infolge des Erlasses der streitigen Rechtsakte die Alleinvertriebsrechte an ein anderes iranisches Unternehmen vergeben habe – entstanden sein soll, auf 526 974 Euro beziffert, wobei dieser Betrag einer jährlichen Gewinnspanne von 22 % entspreche, die sie während eines Zeitraums von drei Jahren mit einem durchschnittlichen regulären, mit 798 449 Euro veranschlagten Jahresumsatz erzielt habe.

144    Was den Nachweis des Schadens angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin im vorliegenden Fall einen Ausgleich für einen ihr künftig entgehenden Gewinn begehrt, den sie mittels einer dreijährigen Prognose berechnet.

145    Die Klägerin erbringt jedoch keinen Beweis für einen ihr nach Beendigung des fraglichen Vertragsverhältnisses entgangenen Gewinn. Sie beruft sich lediglich darauf, dass eine Nettogewinnspanne von 22 % auf einen durchschnittlichen regulären Jahresumsatz, den sie mit 798 449 Euro veranschlagt, angewandt worden sei.

146    Zum einen ergibt sich aber weder aus der Klageschrift noch aus dem Buchprüfungsgutachten oder den von der Klägerin erteilten Auskünften, auf welche Weise der Betrag des „regulären Umsatzes für einen Jahresdurchschnitt von 798 449 Euro“, auf den sich die Klägerin beruft, berechnet wurde. Dieser Betrag dient jedoch als Grundlage für ihre Berechnung des geltend gemachten Schadens. Zum anderen hat die Klägerin auch nichts vorgelegt, was beweisen könnte, dass sie die von ihr behauptete Nettogewinnspanne von 22 % tatsächlich erzielt hat. Sie trägt lediglich vor, dass, wie sich aus der Fußnote zu Rn. 86 der Klageschrift ergibt, eine solche Spanne „bei dem bedeutendsten Verkauf … unter Berücksichtigung von 30 % Kosten berechnet worden ist“, ohne dass sich ermitteln ließe, auf welche Unterlagen sich die Klägerin stützt, um nachzuweisen, dass der fragliche Schaden tatsächlich entstanden ist.

147    Es ist somit festzustellen, dass die Klägerin im Hinblick auf den Abbruch der Geschäftsbeziehungen mit der Firma Omicron nicht den Beweis eines tatsächlich und mit Sicherheit entstandenen Schadens erbracht hat.

148    Folglich ist der Antrag auf Ersatz des mit dem Abbruch der Geschäftsbeziehungen zu der Firma Omicron zusammenhängenden Schadens als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass zu prüfen wäre, ob das Bestehen eines Kausalzusammenhangs nachgewiesen wurde.

149    Was zweitens die bevorzugten Partnerschaften mit fünf anderen Unternehmen betrifft, so veranschlagt die Klägerin die Kosten einer Wiederherstellung solcher Geschäftsbeziehungen mit 100 000 Euro pro Vorgang.

150    Dazu genügt, was den Beweis des Schadens anbelangt, der Hinweis, dass die Klägerin nichts vorbringt, was die Existenz und die Art der Beziehungen belegen könnte, die zu den betreffenden fünf Unternehmen angeblich noch vor Erlass der streitigen Rechtsakte bestanden haben. Außerdem beruft sich die Klägerin erneut auf künftige und hypothetische Kosten, deren Bewertung völlig willkürlich und pauschal ist. Der angeblich durch den Abbruch der Geschäftsbeziehungen zu den oben in Rn. 141 erwähnten Unternehmen verursachte Schaden ist daher weder ein tatsächlich noch ein mit Sicherheit entstandener Schaden.

151    Infolgedessen ist der Antrag auf Ersatz des durch die Unterbrechung der Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Firma Omicron sowie ihren fünf anderen bevorzugten Geschäftspartnern entstandenen Schadens als unbegründet zurückzuweisen.

152    Als Zweites macht die Klägerin geltend, sie habe ihre Beteiligungen an mehreren iranischen Unternehmen abstoßen müssen, um eine „Serie von Sanktionen“ zu vermeiden. Da sie die Höhe des aus diesen Zwangsveräußerungen und dem Abbau ihrer Kapazität resultierenden finanziellen Verlusts nicht schätzen könne, beschränke sie sich darauf, die Kosten für eine Wiederbeschaffung dieser Beteiligungen zu beziffern. Insoweit veranschlagt sie die Kosten einer Due-Diligence-Prüfung und die Anwaltskosten für die Mehrheitsbeteiligungen mit 30 000 Euro und für die Minderheitsbeteiligungen mit 5 000 Euro, d. h. insgesamt mit 105 000 Euro. In der Anlage zur Erwiderung legt sie einen Kostenvoranschlag für Dienstleistungen zur Kontrolle dieser Unternehmen zwecks Wiederherstellung eines Konzerns derselben Größenordnung vor.

153    Zum Nachweis des Schadens ist erneut festzustellen, dass im vorliegenden Kontext ein rein hypothetischer und künftiger Schaden geltend gemacht wird. Die Klägerin legt nämlich nichts vor, was die beiden Arten von Beträgen rechtfertigen könnte, die wegen der für die Wiederbeschaffung der Mehrheits- und der Minderheitsbeteiligungen erforderlichen Kosten einer Due-Diligence-Prüfung sowie der notwendigen Anwaltskosten verlangt werden. Im Übrigen räumt die Klägerin insoweit in Rn. 11 der Klageschrift selbst ein, dass es ihr nicht möglich sei, die Höhe des aus den fraglichen Zwangsveräußerungen resultierenden finanziellen Verlusts sowie den Abbau ihrer Kapazität zu beziffern. Eine Bewertung der Unternehmensanteile, die sie angeblich veräußern musste, ist aber von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung des angeblich erlittenen Schadens. Selbst wenn die Klägerin nämlich tatsächlich beschlossen haben sollte, ihre Anteile an mehreren iranischen Unternehmen zu veräußern, um eine „Serie von Sanktionen“ zu vermeiden, könnte dies für sich allein nicht als Beweis für den Eintritt eines Schadens ausreichen. Die Klägerin erklärt auch nicht, weshalb es ihr unmöglich gewesen sein sollte, eine solche Bewertung des von ihr geltend gemachten Schadens vorzunehmen.

154    Zum Kausalzusammenhang ist festzustellen, dass die Klägerin keinen Nachweis dafür erbringt, dass die Veräußerung der Anteile, die sie an mehreren iranischen Unternehmen hielt, auf irgendeine Maßnahme im Zusammenhang mit dem Erlass der streitigen Rechtsakte zurückzuführen wäre. Sie legt auch nicht dar, welches die Fachkompetenzen und Technologien waren, über die die Unternehmen verfügten, an denen sie beteiligt war, und derentwegen die Gefahr einer „Serie von Sanktionen“ bestanden haben soll. In dem Text zu Tabelle 16 auf S. 22 des Buchprüfungsgutachtens, auf die in Rn. 91 der Klageschrift verwiesen wird, heißt es lediglich, dass die veräußerten Anteile ursprünglich erworben worden seien, um das Angebot der Klägerin auf ergänzende Waren und Dienstleistungen auszudehnen oder um einen Einfluss auf Unternehmen auszuüben, die Marktchancen eröffnen könnten. Wenngleich diese allgemeine Beschreibung der klägerischen Investitionsentscheidungen auf relativ gebräuchliche Unternehmensstrategien hindeutet, lässt sich diesen jedoch nicht entnehmen, weshalb die Klägerin behauptet, dass sie ihre Anteile an den betreffenden iranischen Unternehmen habe abstoßen müssen.

155    Infolgedessen ist der Antrag auf Ersatz des Schadens, der durch die zur Vermeidung einer „Serie von Sanktionen“ vorgenommene Zwangsveräußerung der Beteiligungen der Klägerin an mehreren iranischen Unternehmen verursacht worden sein soll, angesichts fehlender Beweise für den Schaden und den Kausalzusammenhang als unbegründet zurückzuweisen.

156    Nach alledem ist der Antrag auf Ersatz der angeblich im Iran erlittenen materiellen Schäden als unbegründet zurückzuweisen.

3)      Zu den angeblich in Europa erlittenen materiellen Schäden und zum Bestehen eines Kausalzusammenhangs

157    Zu den angeblich in Europa erlittenen materiellen Schäden trägt die Klägerin vor, durch die Verhängung der streitigen Maßnahmen seien ihr Schäden verursacht worden, die zunächst mit ihrer direkten Beteiligung am Kapital der Codefa Connectique SAS (im Folgenden: Codefa), einer Gesellschaft französischen Rechts, sodann mit dem Verlust der Vermögenswerte, die sie auf ein österreichisches Unternehmen mit der Bezeichnung SED übertragen habe, und schließlich mit dem Einfrieren mehrerer Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die sie seit 2007 in Zusammenarbeit mit mehreren europäischen Unternehmen betrieben habe, zu tun hätten.

158    Der Rat tritt dem Vorbringen der Klägerin zu den angeblich in Europa erlittenen materiellen Schäden entgegen.

159    Was als Erstes den Antrag auf Ersatz des Schadens betrifft, den die Klägerin angeblich wegen der Veräußerung ihrer Beteiligung an ihrer Tochtergesellschaft in Frankreich, Codefa, erlitten hat, so beziffert sie diesen Schaden auf 244 109 Euro für die Veräußerung als solche, zuzüglich 30 000 Euro Transaktionskosten. In der Erwiderung erklärt sie, durch diese Veräußerung habe der mit Codefa verbundene Schaden der anderen Aktionäre begrenzt werden können. Dazu legt sie in der Anlage zur Erwiderung eine Kostenrechnung vor, die sich auf die Due-Diligence-Prüfung der Veräußerung beziehen soll.

160    Was erstens den Nachweis des Schadens angeht, so weist die Klägerin zwar auf finanzielle Schwierigkeiten von Codefa hin, die durch die streitigen Rechtsakte verursacht worden seien und die ihre Entscheidung, ihre Anteile an dieser Gesellschaft zu veräußern, gerechtfertigt hätten. Aufgrund dieser Veräußerung sei der Klägerin ein Wertverlust entstanden, wofür sie eine Entschädigung verlange. Zum einen ist jedoch festzustellen, dass die Klägerin zwar behauptet, 232 490 Euro für den Erwerb der Aktien dieser Gesellschaft investiert zu haben, dass sie jedoch ausweislich der Klageschrift dem Verkäufer seit 2010 einen Restbetrag von 155 000 Euro für diesen Erwerb schuldig geblieben war. Was zum anderen die Kostenrechnung betrifft, die von der Klägerin in der Anlage zur Erwiderung vorgelegt wurde, um die Transaktionskosten in Höhe von 30 000 Euro zu rechtfertigen, deren Ersatz sie verlangt, so ist festzustellen dass dieses undatierte Schriftstück, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat – was im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist –, sich auf die Steuerberatungskosten bezieht, die für die Beurteilung der „Zweckmäßigkeit einer Investition in die Gesellschaft Codefa Connectique“ – einer Investition, die sich mit dem Erwerb dieser Gesellschaft durch die Klägerin im Jahr 2009, d. h. ein Jahr vor Erlass der streitigen Maßnahmen, konkretisiert hat – verauslagt worden waren. Die von der Klägerin geltend gemachten Transaktionskosten beziehen sich also keinesfalls auf die Veräußerung ihrer Anteile an Codefa im November 2010, für die sie eine Entschädigung begehrt, sondern auf den Erwerb dieser Anteile im Jahr 2009. Die vorerwähnte Anlage ist daher als für den in diesem Kontext geltend gemachten Schaden irrelevant zurückzuweisen, ohne dass es einer Entscheidung über die Zulässigkeit dieser erst im Stadium der Erwiderung zu den Akten gereichten Anlage bedarf. Die Klägerin hat somit den behaupteten Schaden nicht nachgewiesen.

161    Zweitens hat die Klägerin jedenfalls auch nicht den Beweis eines Kausalzusammenhangs erbracht. Sie beschränkt sich nämlich darauf, in den Rn. 94 bis 97 der Klageschrift – in denen sie verschiedene Umstände nennt, aufgrund deren festgestellt werden könne, dass die Probleme von Codefa durch den Erlass der streitigen Rechtsakte entstanden seien – auf die S. 24 und 25 des Buchprüfungsgutachtens und auf Anhang A.19 zur Klageschrift zu verweisen. Für diese Feststellung wird in den Fußnoten auf den S. 24 und 25 dieses Gutachtens auf mehrere Beweismittel verwiesen. Diese Beweismittel sind dem Gutachten aber nicht beigefügt. Die Klägerin gibt auch nicht an, ob sie von ihr im Rahmen dieses Verfahrens vorgelegt worden sind. Folglich hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Schaden und dem vorgeworfenen Verhalten besteht.

162    Ergänzend ist festzustellen, dass die Anlage A.19, wie sich aus der Bezeichnung im Verzeichnis der Anlagen zur Klageschrift ergibt, zwar aus „Kopien von Unterlagen betreffend die Firma CODEFA“ besteht, dass die Klägerin jedoch auf keine einzige dieser Unterlagen verweist, obwohl diese insgesamt 114 Seiten des der Klageschrift beigefügten Anlagenkonvoluts umfassen.

163    Erstens ist es aber, wie oben in Rn. 116 erwähnt, nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu identifizieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Anlage praktisch aus einer ganzen Akte mit mehreren Schriftstücken besteht, die ein Thema oder eine Person zum Gegenstand haben und sehr viele Seiten umfassen. Verweist in einem solchen Fall die Partei, die die Anlagen übermittelt, nicht konkret auf die darin enthaltenen Punkte und Passagen, die sie hervorheben möchte, um die Begründetheit ihres Vorbringens angesichts der oben in Rn. 116 zitierten Rechtsprechung zu belegen, dann ist der Wert dieser Anlagen als Beweismittel erheblich verringert.

164    So verhält es sich im vorliegenden Fall offensichtlich mit der Anlage A.19 zur Klageschrift, die der Klägerin zufolge aus „Kopien von Unterlagen betreffend die Firma CODEFA“ besteht und die S. 390 bis 503 des Anlagenkonvoluts zur Klageschrift, d. h. insgesamt 114 Seiten, umfasst. Da in der Klageschrift nicht konkret auf bestimmte Punkte auf diesen 114 Seiten der Anlage A.19 verwiesen wird, ist festzustellen, dass die Klägerin im vorliegenden Fall die Begründetheit ihres entsprechenden Vorbringens nicht belegt hat.

165    Selbst wenn sich das Gericht, ohne derartige Punkte in der Anlage A.19 zur Klageschrift zu suchen und zu identifizieren, auf eine Prüfung des in dieser Anlage enthaltenen ersten Schriftstücks (S. 390 der Anlagen zur Klageschrift) beschränkt, das aus einem von der Bank Société générale am 2. September 2010 an Codefa gerichteten Einschreiben mit Empfangsbestätigung besteht, ist zweitens festzustellen, dass dieses Schreiben sich ausweislich seines Betreffs „Ankündigung der Kontoschließung in 60 Tagen, Auflösung der Liquiditätsvereinbarung C.T. C. Konto‑Nr.: …“ und seines Inhalts zwar auf den von der Klägerin in Rn. 95 der Klageschrift angeführten Abbruch der Geschäftsbeziehung zwischen dieser Bank und diesem Unternehmen zu beziehen scheint. Aus dem Wortlaut dieses Schreibens geht jedoch keineswegs hervor, dass die Schließung des Kontos der Codefa bei der Bank Société générale und die Kündigung des Überziehungskredits in Höhe von 80 000 Euro, der Codefa bei dieser Bank zustand, auf den Erlass der streitigen Rechtsakte zurückzuführen wären.

166    Infolgedessen hat die Klägerin weder den Schaden noch den Kausalzusammenhang nachgewiesen, so dass der Antrag auf Ersatz des angeblich durch die Zwangsveräußerung ihres Anteils an ihrer Tochtergesellschaft Codefa verursachten Schadens als unbegründet zurückzuweisen ist.

167    Was als Zweites den Antrag auf Ersatz des Schadens betrifft, der der Klägerin dadurch entstanden sei, dass sie den Vorschuss in Höhe von 2 828 370,44 Euro nicht wiedererlangen könne, den sie der österreichischen Firma SED gewährt habe, damit diese für ihre weitere Tätigkeit erforderliche Ausrüstungsgegenstände und Produkte aus verschiedenen europäischen Ländern kaufe, so veranschlagt sie diesen Schaden mit dem Betrag dieses Vorschusses zuzüglich 262 266 Euro durch Anwendung eines Abzinsungssatzes von 3 % für drei Jahre, d. h. mit insgesamt 3 090 636 Euro.

168    Hinsichtlich des Schadensnachweises ergibt sich erstens aus dem ersten Absatz von Abschnitt E.2.2.1 („Verlust der Vermögenswerte in Österreich“) der Klageschrift und aus Rn. 98 der Klageschrift, dass die Klägerin, die sich damit begnügt hat, die entsprechenden Passagen auf den S. 25 und 26 des Buchprüfungsgutachtens fast komplett zu kopieren, vorträgt, zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die streitigen Listen habe sich der Betrag der Vorschüsse, die sie der Firma SED gewährt habe, auf 2 828 370,44 Euro belaufen.

169    Auf S. 25 des Buchprüfungsgutachtens wird in einer Fußnote zu dem oben in Rn. 168 erwähnten Betrag auf ein „Anerkenntnis der SED-Außenstände und Anmeldungen von Forderungen durch Fulmen“ verwiesen. Diese Dokumente sind dem Gutachten jedoch nicht beigefügt, und die Klägerin gibt auch nicht an, ob sie von ihr im Rahmen dieser Rechtssache vorgelegt worden sind.

170    Es lässt sich zwar nicht ausschließen, dass diese Dokumente in der Anlage A.4 zur Klageschrift zu finden sind, auf die die Klägerin in einer Fußnote zur Überschrift von Abschnitt E.2.2.1 der Klageschrift allgemein verweist.

171    Wie oben in Rn. 116 erwähnt, ist es jedoch nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu identifizieren. Auch die Anlage A.4 zur Klageschrift mit der Bezeichnung „Unterlagen betreffend die Firma SED“ im Verzeichnis der Anlagen zur Klageschrift besteht aus mehreren Schriftstücken, die die S. 36 bis 71 des Anlagenkonvoluts zur Klageschrift umfassen. Da in der Klageschrift nicht konkret auf die in dieser Anlage enthaltenen Punkte und Passagen verwiesen wird, die die Klägerin hervorheben möchte, um die Begründetheit ihres Vorbringens insbesondere angesichts der oben in Rn. 116 zitierten Rechtsprechung zu belegen, ist festzustellen, dass sie im vorliegenden Fall die Begründetheit ihres entsprechenden Vorbringens nicht belegt hat.

172    Die Klägerin hat somit nicht nachgewiesen, dass ihre Forderung gegenüber der Firma SED tatsächlich besteht, und folglich den Beweis für den Schaden nicht erbracht.

173    Zweitens ist jedenfalls zum Nachweis eines Kausalzusammenhangs festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerin aus den Verfahrensakten nicht hervorgeht, dass der behauptete Schaden, nämlich die Uneinbringlichkeit des der Firma SED gewährten Vorschusses, durch die Aufnahme der Klägerin in die streitigen Listen verursacht worden wäre. Denn wie die Klägerin im ersten Absatz des Abschnitts E.2.2.1 der Klageschrift selbst angibt, hat „die Firma SED vor der Aufhebung der gegen die Klägerin verhängten Sanktionen sich für zahlungsunfähig erklärt, und ist der von der Klägerin als Vorschuss gezahlte Betrag wegen der Insolvenz von SED uneinbringlich geworden“. Die Klägerin hat daher nicht den Beweis für einen Kausalzusammenhang zwischen dem zur Last gelegten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden erbracht.

174    Infolgedessen hat die Klägerin weder den Schaden noch den Kausalzusammenhang nachgewiesen, so dass der Antrag auf Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden sein soll, dass sie den Vorschuss nicht wiedererlangen könne, den sie der österreichischen Firma SED gewährt habe, als unbegründet zurückzuweisen ist.

175    Als Drittes ist zu dem in der Klageschrift mit 2 179 125 Euro bezifferten Schaden, der durch das Einfrieren der von der Klägerin seit 2007 in Zusammenarbeit mit mehreren europäischen Unternehmen betriebenen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten verursacht worden sein soll, Folgendes festzustellen. Im Rahmen der dritten prozessleitenden Maßnahme hat das Gericht die Klägerin gebeten, zu erläutern, wieso sie in Rn. 117 der Erwiderung erkläre, ihr Vorbringen in den Rn. 60 bis 101 der Klageschrift aufrechtzuerhalten – wobei sich die Rn. 99 und 101 der Klageschrift auf den angeblich durch das Einfrieren ihrer Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten verursachten Schaden beziehen –, während sie in Rn. 116 der Erwiderung ausdrücklich darauf hinweise, dass sie „die Entscheidung getroffen hat, diesen nicht in den Schaden einzubeziehen, dessen Ersatz begehrt wird“. Da das Gericht die Antwort der Klägerin auf diese Frage für unklar hielt, hat es die Frage in der mündlichen Verhandlung wiederholt. Die Klägerin hat daraufhin eingeräumt, dass Rn. 117 der Erwiderung einen fehlerhaften Verweis auf die Randnummern der Klageschrift enthalte. Sie hat erklärt, diese Rn. 117 sei dahin zu verstehen, dass sie „also ihr Vorbringen in den Rn. 60 bis 98 der Klageschrift aufrechterhält“, nicht aber das Vorbringen „in den Rn. 60 bis 101 der Klageschrift“, was im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist. Es ist somit davon auszugehen, dass die Klägerin beschlossen hat, den Antrag auf Ersatz des angeblich durch das Einfrieren ihrer Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten verursachten Schadens fallen zu lassen.

176    Nach alledem ist der Antrag auf Ersatz der angeblich in Europa erlittenen materiellen Schäden als unbegründet zurückzuweisen.

177    In Anbetracht der oben in den Rn. 156 und 176 gezogenen Schlussfolgerungen ist der Antrag auf Ersatz des angeblich erlittenen materiellen Schadens als unbegründet zurückzuweisen.

b)      Zum behaupteten immateriellen Schaden und zum Bestehen eines Kausalzusammenhangs

178    Nach Ansicht der Klägerin haben der Erlass der streitigen Rechtsakte und die Beibehaltung ihres Namens auf den streitigen Listen insoweit, als dadurch ihre Persönlichkeitsrechte und insbesondere ihr Ruf beeinträchtigt worden seien, ihr einen erheblichen immateriellen Schaden verursacht, der nach billigem Ermessen mit 100 000 Euro zu veranschlagen sei.

179    In ihrer Antwort auf die im Rahmen der zweiten prozessleitenden Maßnahme gestellten Frage nach den Konsequenzen des Urteils vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C‑45/15 P, EU:C:2017:402), für die vorliegende Rechtssache erklärt sie, im vorliegenden Fall müsse angesichts der erschwerenden Umstände, insbesondere wegen des Ermessensmissbrauchs seitens des Rates, zum vollständigen Ersatz ihres immateriellen Schadens ein höherer Betrag als in dem erwähnten Urteil zugesprochen werden.

180    Der Rat beantragt mit Unterstützung der Kommission, den Antrag auf Ersatz des geltend gemachten immateriellen Schadens zurückzuweisen.

181    Dazu trägt der Rat zunächst vor, die Klägerin mache keine nachteiligen Auswirkungen auf ihre wirtschaftliche Tätigkeit geltend, die nicht bereits Gegenstand ihrer Anträge auf Ersatz des materiellen Schadens seien. Die negativen Auswirkungen der streitigen Maßnahmen auf den Ruf der Klägerin insoweit, als sie wegen ihrer Beteiligung an dem Programm der nuklearen Proliferation stigmatisiert worden sei, seien durch die Nichtigerklärung der streitigen Maßnahmen sowie dadurch hinreichend ausgeglichen worden, dass diese Nichtigerklärung sowohl durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union als auch insbesondere durch die Ausstrahlung einer Reportage in der Sendung „Sept à huit“ [Sieben bis acht] des französischen Fernsehsenders TF1 bekannt gemacht worden sei. Da die Klägerin einräume, dass sich ihre wirtschaftliche Tätigkeit nach der Aufhebung der streitigen Maßnahmen wieder erholt habe, zeige dies, dass der Ruf der Klägerin keinen über die Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte hinaus fortbestehenden Schaden genommen habe, so dass diese Nichtigerklärung eine ausreichende Entschädigung darstelle.

182    Was sodann den immateriellen Schaden betreffe, der über den Bereich der laufenden geschäftlichen Interessen der Klägerin hinausgehe, so liefere diese weder ein Argument noch ein Beweismittel dafür, dass ein solcher Schaden tatsächlich und mit Sicherheit eingetreten sei und dass ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen diesem Schaden und den streitigen Rechtsakten bestehe.

183    Schließlich lege die Klägerin zum Umfang des behaupteten Schadens weder dar, anhand welcher Kriterien oder Umstände sie den Betrag der verlangten Entschädigung berechne, noch, was mit diesem Betrag entschädigt werden solle. Es müsse aber berücksichtigt werden, dass die Klägerin im vorliegenden Fall – im Gegensatz zur Klägerin in der Rechtssache, in der das Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C‑45/15 P, EU:C:2017:402), ergangen sei – den amerikanischen Maßnahmen unterworfen bleibe.

184    Als Erstes ist festzustellen, dass die streitigen Maßnahmen beträchtliche negative Konsequenzen haben und einen bedeutenden Eingriff in die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C‑239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 70). Insoweit wird eine Einrichtung, wenn sie wegen des Vorwurfs der Unterstützung der nuklearen Proliferation von restriktiven Maßnahmen betroffen ist, öffentlich mit einem Verhalten in Verbindung gebracht, das als schwere Bedrohung des Friedens und der internationalen Sicherheit betrachtet wird, wodurch ihr Ruf beschädigt und folglich ein immaterieller Schaden bei ihr verursacht wird (Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T‑384/11, EU:T:2014:986, Rn. 80).

185    Zum einen betrifft der Ansehensverlust, der durch restriktive Maßnahmen wie die hier streitigen bewirkt wird, nicht die wirtschaftliche und kommerzielle Leistungsfähigkeit der betreffenden Einrichtung, sondern deren absichtliche Beteiligung an Handlungen, die von der internationalen Gemeinschaft als verwerflich betrachtet werden. Somit wird die Einrichtung über den Bereich ihrer laufenden kommerziellen Interessen hinaus geschädigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T‑384/11, EU:T:2014:986, Rn. 82).

186    Zum anderen ist diese Schädigung umso schwerwiegender, als sie nicht auf dem Ausdruck einer persönlichen Meinung beruht, sondern auf einer offiziellen Stellungnahme eines Organs der Union, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und mit verbindlichen Rechtsfolgen verknüpft ist (Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T‑384/11, EU:T:2014:986, Rn. 83).

187    Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Erlass der streitigen Rechtsakte und die Beibehaltung des Namens der Klägerin auf den streitigen Listen bei dieser im vorliegenden Fall zu einem immateriellen Schaden geführt haben, der sich von dem durch die Beeinträchtigung ihrer Geschäftsbeziehungen verursachten materiellen Schaden unterscheidet. Somit ist ihr Anspruch auf Ersatz dieses Schadens anzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T‑384/11, EU:T:2014:986, Rn. 85).

188    Zum tatsächlichen Vorliegen des geltend gemachten immateriellen Schadens ist darauf hinzuweisen, dass gerade im Hinblick auf einen derartigen Schaden die Vorlage von Beweisen oder Beweisangeboten zwar nicht notwendigerweise als eine Voraussetzung für die Anerkennung eines solchen Schadens angesehen wird, die klagende Partei aber zumindest nachzuweisen hat, dass das dem betreffenden Organ vorgeworfene Verhalten geeignet war, ihr einen derartigen Schaden zuzufügen (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2014, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T‑297/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:888, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 28. Januar 1999, BAI/Kommission, T‑230/95, EU:T:1999:11, Rn. 39).

189    Außerdem hat der Gerichtshof im Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C‑239/12 P, EU:C:2013:331), zwar entschieden, dass die Nichtigerklärung rechtswidriger restriktiver Maßnahmen geeignet ist, eine Form der Wiedergutmachung des erlittenen immateriellen Schadens darzustellen; daraus ergibt sich jedoch nicht, dass diese Form der Wiedergutmachung zwingend in allen Fällen genügt, um die vollständige Wiedergutmachung dieses Schadens zu gewährleisten, denn jede Entscheidung darüber muss aufgrund einer Beurteilung der Umstände des konkreten Falles getroffen werden (Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C‑45/15 P, EU:C:2017:402‚ Rn. 49).

190    Im vorliegenden Fall ist die Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte durch das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T‑439/10 und T‑440/10, EU:T:2012:142), mit der Feststellung, dass die Annahme einer Verbindung der Klägerin mit der nuklearen Proliferation ungerechtfertigt und somit rechtswidrig ist, zwar geeignet, eine Form der Wiedergutmachung des ihr verursachten immateriellen Schadens darzustellen, dessen Ersatz sie in dieser Rechtssache verlangt. Unter den Umständen des vorliegenden Falles kann diese Nichtigerklärung aber keine vollständige Wiedergutmachung dieses Schadens gewährleisten.

191    Wie sich nämlich aus der oben in Rn. 184 zitierten Rechtsprechung ergibt, haben der Erlass der streitigen Rechtsakte und der damit verbundene Vorwurf einer Beteiligung der Klägerin an der nuklearen Proliferation ihren Ruf beeinträchtigt und das Verhalten dritter Einrichtungen ihr gegenüber beeinflusst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T‑384/11, EU:T:2014:986, Rn. 88).

192    Diese Auswirkungen, die fast dreieinhalb Jahre bestanden und dem immateriellen Schaden der Klägerin zugrunde liegen, können aber durch die im vorliegenden Fall nachträglich getroffene Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitigen Rechtsakte aus den folgenden Gründen nicht vollständig ausgeglichen werden.

193    Erstens erweist es sich, dass der Erlass restriktiver Maßnahmen gegen eine Einrichtung tendenziell mehr Aufmerksamkeit auf sich zieht und mehr Reaktionen hervorruft, vor allem außerhalb der Union, als die spätere Nichtigerklärung dieser Maßnahmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T‑384/11, EU:T:2014:986, Rn. 88).

194    Zweitens wiegt die gegenüber der Klägerin erhobene Beschuldigung des Rates besonders schwer, da sie diese mit der nuklearen Proliferation in Verbindung bringt, d. h. mit einer Tätigkeit, die nach Ansicht des Rates den Weltfrieden und die internationale Sicherheit gefährdet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T‑384/11, EU:T:2014:986, Rn. 89).

195    Drittens wurde diese Beschuldigung, wie oben aus Rn. 22 hervorgeht, durch keinerlei Informationen oder aussagekräftige Beweise untermauert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T‑384/11, EU:T:2014:986, Rn. 90).

196    Viertens wurde jedenfalls trotz der Proteste der Klägerin vor allem wegen der fehlenden Beweise für die gegen sie erhobene Beschuldigung die im Amtsblatt veröffentlichte Aufnahme ihres Namens in die Listen über einen Zeitraum von fast dreieinhalb Jahren aufrechterhalten, obwohl sie vom Rat jederzeit hätte zurückgenommen oder wenigstens abgeändert bzw. ergänzt werden können, um etwaigen Rechtsverstößen in diesem Zusammenhang abzuhelfen. Insoweit enthalten die Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Rat zu irgendeinem Zeitpunkt oder aus irgendeinem Grund die Berechtigung dieser Beschuldigung aus eigener Initiative oder wegen der Proteste der Klägerin überprüft hätte, um die für diese daraus entstehenden nachteiligen Folgen zu begrenzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T‑384/11, EU:T:2014:986, Rn. 91).

197    Eine solche Überprüfung wäre zumindest im vorliegenden Fall besonders nach Verkündung des Urteils vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T‑439/10 und T‑440/10, EU:T:2012:142), im Hinblick auf die Schwere der Rechtswidrigkeit gerechtfertigt gewesen, die darin auf der Grundlage einer gefestigten Rechtsprechung festgestellt worden war. Dieses Urteil kann nämlich, wenngleich es den der Klägerin verursachten immateriellen Schaden zumindest teilweise wiedergutmachen konnte, keinesfalls eine dahin gehende Wirkung für die Zeit von rund einem Jahr und neun Monaten nach seiner Verkündung entfaltet haben, während deren der Name der Klägerin unverändert in den Listen belassen wurde.

198    Ohne das Recht des betroffenen Organs auf Einlegung eines Rechtsmittels gegen die verfahrensbeendende Entscheidung des Gerichts und den Aufschub der Wirkungen einer solchen Entscheidung, wie er sich aus Art. 60 Abs. 2 des Statuts des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt, in Frage zu stellen, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Organ in einer Rechtsunion angesichts der Schwere des vom Gericht festgestellten rechtswidrigen Verhaltens gehalten ist, die vom Gericht beanstandeten Beurteilungen – und sei es parallel zur Einlegung eines Rechtsmittels – einer Überprüfung zu unterziehen. Durch ein solches Erfordernis soll das betroffene Organ nicht gezwungen werden, das Urteil des Gerichts schon zu vollziehen, sondern – wie sich aus Rn. 91 des Urteils vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T‑384/11, EU:T:2014:986), ergibt – dazu veranlasst werden, zu prüfen, ob die angefochtenen Rechtsakte angesichts der Feststellungen des Gerichts nicht zurückgenommen, ersetzt oder abgeändert werden könnten oder gar sollten, um ihre nachteiligen Folgen zu begrenzen.

199    Der immaterielle Schaden, der dadurch verursacht wurde, dass der Name der Klägerin nach Verkündung des Urteils vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T‑439/10 und T‑440/10, EU:T:2012:142), auf den Listen belassen wurde, was die Klägerin in der Klageschrift ausdrücklich beanstandet, unterscheidet sich nämlich von dem vor der Verkündung dieses Urteils eingetretenen Schaden. So hat das Gericht in jenem Urteil dem Vorbringen der Klägerin entsprechend förmlich festgestellt, dass es nach feststehender Rechtsprechung rechtswidrig war, sie in die Listen aufzunehmen, da es an Beweisen für die gegen sie erhobene Beschuldigung fehlte.

200    Im vorliegenden Fall hätte der Rat somit vor allem unter Berücksichtigung der Beurteilungen und Feststellungen des Gerichts im Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T‑439/10 und T‑440/10, EU:T:2012:142), prüfen können, ob es gerechtfertigt war, den Namen der Klägerin unverändert, d. h. ohne Beweis für die gegen sie erhobene Beschuldigung, auf den Listen zu belassen, ohne den Schaden, der ihr bereits bei Verkündung dieses Urteils entstanden war, möglicherweise noch zu vergrößern.

201    An diesem Ergebnis kann das Urteil vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian (C‑280/12 P, EU:C:2013:775), nichts ändern. Da der Gerichtshof in diesem Urteil nämlich nur das Rechtsmittel des Rates gegen das Nichtigkeitsurteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T‑439/10 und T‑440/10, EU:T:2012:142), geprüft und zurückgewiesen hat, konnte er nicht über den Ersatz des immateriellen Schadens entscheiden, der dadurch verursacht wurde, dass der Name der Klägerin nach Verkündung des letzteren Urteils auf den streitigen Listen belassen worden war.

202    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und jedenfalls der Erwägungen oben in den Rn. 196 bis 200 ist festzustellen, dass die Nichtigerklärung der Aufnahme des Namens der Klägerin in die Listen durch das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T‑439/10 und T‑440/10, EU:T:2012:142), keine vollständige Wiedergutmachung des der Klägerin entstandenen immateriellen Schadens darstellte.

203    Als Zweites ist zu prüfen, ob bestimmte zusätzliche Faktoren, wie die Klägerin behauptet, dazu beigetragen haben könnten, den ihr verursachten immateriellen Schaden zu vergrößern, weshalb sie bei der Bewertung ihrer Entschädigung berücksichtigt werden müssten.

204    Zunächst kann das Vorbringen nicht durchgreifen, der immaterielle Schaden, den die Klägerin erlitten habe, sei dadurch verlängert und vergrößert worden, dass der Rat die ihm nach dem AEU-Vertrag offenstehenden Rechtswege ausgeschöpft habe, indem er namentlich Rechtsmittel gegen das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T‑439/10 und T‑440/10, EU:T:2012:142), eingelegt habe sowie zur Begründung dieses Rechtsmittels vor dem Gerichtshof erstmals bestimmte Gründe oder Argumente vorgebracht und dabei zur Untermauerung der streitigen Rechtsakte auf vertrauliche Unterlagen verwiesen habe, ohne diese jedoch vorzulegen. Denn ebenso wie derartige Umstände aus den oben in den Rn. 72 bis 78 dargelegten Gründen keine Verschärfung der vom Rat begangenen Rechtswidrigkeit zur Folge haben können, sind sie grundsätzlich auch nicht geeignet, irgendeinen immateriellen Schaden zu begründen, der die außervertragliche Haftung der Union auslösen könnte.

205    Was sodann die Ausstrahlung der Reportage in der Sendung „Sept à huit“ des französischen Fernsehsenders TF1 anbelangt, so deutet diese entgegen dem Vorbringen der Klägerin inhaltlich keineswegs darauf hin, dass sie einen verstärkten immateriellen Schaden erlitten hätte; diese im Internet verfügbare Sendung trägt im Gegenteil zur Wiederherstellung des Ansehens der Klägerin bei. Sie gewährleistet nämlich insbesondere, dass die Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte durch den Unionsrichter publik wird. Angesichts der besonders schweren Anschuldigung, die der Rat gegen die Klägerin erhoben hat, kann entgegen dem Vorbringen des Rates jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausstrahlung dieser Sendung geeignet wäre, die negativen Auswirkungen der streitigen Maßnahmen auf den Ruf der Klägerin auszugleichen.

206    Schließlich kann auch das Vorbringen nicht durchgreifen, für den durch die amerikanischen Maßnahmen verursachten immateriellen Schaden sei der Rat verantwortlich, da diese Maßnahmen auf der Grundlage der streitigen Rechtsakte erlassen worden seien. Die amerikanischen Maßnahmen, wie sie in der Anlage zur Erwiderung vorgelegt wurden, verweisen nämlich nicht auf die streitigen Rechtsakte und im Übrigen auch auf keine Aktion, die von der Union gegen die Klägerin ergriffen worden wäre. Die von der Union bzw. in den Vereinigten Staaten erlassenen restriktiven Maßnahmen entfalten daher jeweils eigenständige Wirkungen. Selbst wenn die amerikanischen Maßnahmen der Klägerin also einen Schaden verursacht haben sollten, könnte die Union wegen der Eigenständigkeit dieser Maßnahmen gegenüber den streitigen Rechtsakten für einen etwaigen immateriellen Schaden, den sie der Klägerin möglicherweise zugefügt haben, nicht verantwortlich gemacht werden. Da die amerikanischen Maßnahmen ebenfalls eigenständig sind, nimmt aber auch der Rat zu Unrecht an, dass bei der Bewertung der Höhe des der Klägerin entstandenen immateriellen Schadens berücksichtigt werden müsse, dass die Klägerin auch nach der Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte den amerikanischen Maßnahmen weiterhin unterlag.

207    In Anbetracht dessen ist das Gericht der Ansicht, dass nach billigem Ermessen ein Betrag von 50 000 Euro eine angemessene Entschädigung für den immateriellen Schaden der Klägerin darstellt.

208    Somit ist der vorliegenden Schadensersatzklage stattzugeben und der Klägerin insoweit eine Entschädigung in Höhe von 50 000 Euro für den erlittenen immateriellen Schaden zuzusprechen. Hingegen ist ihr Antrag auf Ersatz des materiellen Schadens zurückzuweisen.

IV.    Kosten

209    Unterliegen mehrere Parteien, so entscheidet das Gericht nach Art. 134 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung über die Verteilung der Kosten.

210    Im vorliegenden Fall ist der Rat hinsichtlich des Antrags auf Entschädigung der Klägerin für den von ihr erlittenen immateriellen Schaden unterlegen, während die Klägerin hinsichtlich ihres Antrags auf Ersatz des materiellen Schadens unterlegen ist. Unter diesen Umständen ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

211    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Kommission trägt daher ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Rat der Europäischen Union wird verurteilt, an Fulmen eine Entschädigung in Höhe von 50 000 Euro für den von ihr erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Fulmen, der Rat und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Pelikánová

Valančius

Öberg

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 2. Juli 2019.

Unterschriften


Inhaltsverzeichnis



*      Verfahrenssprache: Französisch.