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Klage, eingereicht am 11. Februar 2013 - Compagnie des montres Longines, Francillon/HABM - Staccata (QUARTODIMIGLIO)

(Rechtssache T-76/13)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Compagnie des montres Longines, Francillon SA (Saint-Imier, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. González-Bueno Catalán de Ocón)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Staccata Srl (Como, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die am 26. November 2012 erlassene Entscheidung (Sache R 62/2012-5) aufzuheben, weil Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates tatsächlich erfüllt war;

dem HABM und der STACCATA S.r.l. die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarken, die ein Emblem ausgebreiteter Flügel und den Wortbestandteil "QUARTODIMIGLIO" enthält, für Waren der Klassen 9, 14, 16, 18 und 25 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 260 597.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarken mit einem Emblem ausgeweiteter Flügel, von denen einige den Wortbestandteil "LONGINES" enthalten - eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 225 714 und internationale Registrierungen Nrn. 401 319, 529 334, 610 902 und 298 063 für Waren der Klassen 9 und 14.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.

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