Language of document : ECLI:EU:T:2015:756

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

7. Oktober 2015(*)

„Außervertragliche Haftung – Wirtschafts- und Währungspolitik – EZB – Nationale Zentralbanken – Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld – Ankaufprogramm für Schuldtitel – Vereinbarung über den Tausch von Schuldtiteln allein zugunsten der Zentralbanken des Eurosystems – Beteiligung des Privatsektors – Umschuldungsklauseln – Collateral Enhancement in Form eines Rückkaufprogramms, um die Bonität der Schuldtitel als Sicherheit zu untermauern – Private Gläubiger – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Berechtigtes Vertrauen – Gleichbehandlung – Haftung für rechtmäßiges normatives Handeln –Außergewöhnlicher und besonderer Schaden“

In der Rechtssache T‑79/13

Alessandro Accorinti, wohnhaft in Nichelino (Italien), und die im Anhang namentlich aufgeführten Kläger, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Sutti, R. Spelta und G. Sanna,

Kläger,

gegen

Europäische Zentralbank (EZB), zunächst vertreten durch S. Bening und P. Papapaschalis, dann durch P. Senkovic und M. Papapaschalis, schließlich durch P. Senkovic als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte E. Castellani, B. Kaiser und T. Lübbig,

Beklagte,

wegen Ersatz des Schadens, der den Klägern insbesondere aufgrund des Beschlusses 2012/153/EU der EZB vom 5. März 2012 über die Notenbankfähigkeit der von der griechischen Regierung begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel im Rahmen des Angebots der Hellenischen Republik zum Schuldentausch (ABl. L 77, S. 19) sowie aufgrund weiterer im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld stehenden Maßnahmen der EZB entstanden ist,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek, der Richterin I. Labucka und des Richters V. Kreuschitz (Berichterstatter),

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2015

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

1        Art. 127 Abs. 1 und 2 AEUV nennt die Ziele und die grundlegenden Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB).

2        Die Art. 2 und 3 Abs. 1 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ABl. 2010, C 83, S. 230, im Folgenden: Satzung) legen diese Ziele und Aufgaben wortgleich fest.

3        Art. 18 der Satzung sieht vor:

„1. Zur Erreichung der Ziele des ESZB und zur Erfüllung seiner Aufgaben können die EZB und die nationalen Zentralbanken:

–        auf den Finanzmärkten tätig werden, indem sie auf Euro oder sonstige Währungen lautende Forderungen und börsengängige Wertpapiere sowie Edelmetalle endgültig (per Kasse oder Termin) oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kaufen und verkaufen oder entsprechende Darlehensgeschäfte tätigen;

–        Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind.

2. Die EZB stellt allgemeine Grundsätze für ihre eigenen Offenmarkt- und Kreditgeschäfte und die der nationalen Zentralbanken auf; hierzu gehören auch die Grundsätze für die Bekanntmachung der Bedingungen, zu denen sie bereit sind, derartige Geschäfte abzuschließen.“

4        Die Europäische Zentralbank (EZB) stellte die allgemeinen Grundsätze für ihre Offenmarkt- und Kreditgeschäfte zunächst in ihrer Leitlinie 2000/776/EZB vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (EZB/2000/7) (ABl. L 310, S. 1) auf. Diese Leitlinie wurde sodann mehrfach geändert und schließlich mit Wirkung zum 1. Januar 2012 durch die Leitlinie 2011/817/EU der EZB vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (EZB/2011/14) (ABl. L 331, S. 1) konsolidiert und ersetzt. Anhang I der genannten Leitlinien („Allgemeine Regelungen für die geldpolitischen Instrumente und Verfahren des Eurosystems“) (im Folgenden: Allgemeine Regelungen) nennt die Kriterien für die einheitliche Umsetzung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet, insbesondere die Definition der „notenbankfähigen Sicherheiten“ (Nr. 6). Die EZB verdeutlichte diese Definition zuletzt in ihrer Leitlinie 2011/817 insbesondere dadurch, dass sie in den Nrn. 6.3.1 und 6.3.2 der Allgemeinen Regelungen die Kriterien sowohl bezüglich des Schwellenwerts für Bonitätsanforderungen, die mindestens erfüllt werden müssen, oder des Bonitätsschwellenwerts als auch bezüglich der hohen Bonitätsanforderungen für marktfähige Sicherheiten festlegte.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

5        Im Mai 2010 wurden die von der griechischen Regierung begebenen Schuldtitel als Folge der Finanzkrise des griechischen Staates und der Diskussion über einen von den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und dem Internationalen Währungsfonds (IWF) befürworteten Plan zur Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld auf den Finanzmärkten nicht mehr normal bewertet, was negative Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems des Euro-Währungsgebiets hatte.

6        Angesichts dieser Sachlage entschied die EZB mit dem Beschluss 2010/268/EU vom 6. Mai 2010 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der griechischen Regierung begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel (EZB/2010/3) (ABl. L 117, S. 102), „[d]ie Mindestanforderungen des Eurosystems für die Bonitätsschwellenwerte gemäß den Bestimmungen des Bonitätsbeurteilungsrahmens des Eurosystems für marktfähige Sicherheiten in [Nr.] 6.3.2 der Allgemeinen Regelungen“ vorübergehend auszusetzen (Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses). Art. 2 des Beschlusses bestimmt, dass „[d]er Bonitätsschwellenwert des Eurosystems … nicht für von der griechischen Regierung begebene marktfähige Schuldtitel [gilt]“ und „[d]iese Sicherheiten … ungeachtet ihres externen Ratings notenbankfähige Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems dar[stellen]“. Nach Art. 3 des Beschlusses gilt Entsprechendes für „von juristischen Personen mit Sitz in Griechenland emittierte und von der griechischen Regierung in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel“.

7        Im fünften Erwägungsgrund des Beschlusses 2010/268 heißt es u. a., dass „[d]iese außergewöhnliche Maßnahme … temporär gelten [wird], bis der EZB-Rat der Ansicht ist, dass die Stabilität des Finanzsystems die normale Anwendung des Handlungsrahmens für geldpolitische Operationen des Eurosystems erlaubt“.

8        Am 14. Mai 2010 fasste die EZB auf der Grundlage von Art. 127 Abs. 2 erster Gedankenstrich AEUV und insbesondere Art. 18 Abs. 1 der Satzung den Beschluss 2010/281/EU zur Einführung eines Programms für die Wertpapiermärkte (EZB/2010/5) (ABl. L 124, S. 8).

9        In den Erwägungsgründen 2 bis 5 des Beschlusses 2010/281 heißt es u. a. wie folgt:

„(2)      Am 9. Mai 2010 hat der EZB-Rat beschlossen und bekannt gegeben, dass angesichts der derzeit außergewöhnlichen Situation auf den Finanzmärkten, die durch starke Spannungen in einigen Marktsegmenten geprägt ist, die den geldpolitischen Transmissionsmechanismus und damit auch die effektive Durchführung einer auf mittelfristige Preisstabilität ausgerichteten Geldpolitik beeinträchtigen, ein vorübergehendes Programm für die Wertpapiermärkte (nachfolgend das ‚Programm‘) eingeführt werden sollte. Gemäß dem Programm können die [nationalen Zentralbanken] des Euro-Währungsgebiets gemäß ihren prozentualen Anteilen im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB und die EZB direkt mit den Geschäftspartnern endgültige Interventionen an den Märkten für öffentliche und private Schuldverschreibungen im Euro-Währungsgebiet durchführen.

(3)      Das Programm ist Bestandteil der einheitlichen Geldpolitik des Eurosystems und findet vorübergehend Anwendung. Ziel des Programms ist es, die Störungen an den Wertpapiermärkten zu beheben und einen angemessenen geldpolitischen Transmissionsmechanismus wiederherzustellen.

(5)      Als Bestandteil der einheitlichen Geldpolitik des Eurosystems sollte der endgültige Ankauf zugelassener marktfähiger Schuldtitel durch Zentralbanken des Eurosystems gemäß dem Programm im Einklang mit den Bestimmungen dieses Beschlusses umgesetzt werden.“

10      Art. 1 des Beschlusses 2010/281 („Einführung des Programms für die Wertpapiermärkte“) sieht u. a. vor, dass „die Zentralbanken des Eurosystems … zugelassene marktfähige Schuldtitel, die von Zentralstaaten oder öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, begeben werden, auf dem Sekundärmarkt ankaufen [können]“. Nach Art. 2 werden die Zulassungskriterien für Schuldtitel u. a. erfüllt, wenn die Schuldtitel „auf Euro [lauten]“ und von den genannten Zentralstaaten oder öffentlichen Stellen begeben werden.

11      In einer Pressemitteilung vom 1. Juli 2011 des Institute for International Finance (IIF), einer weltweiten Einrichtung der Finanzinstitute, heißt es u. a.:

„Das Direktorium des Institute for International Finance bemüht sich, zusammen mit seinen Mitgliedern und den anderen Finanzinstituten, dem öffentlichen Sektor und den griechischen Behörden der [Hellenischen Republik] nicht nur einen substanziellen Beitrag zum Cashflow anzubieten, sondern auch die Basis für eine erträglichere Schuldnerposition zu legen.

Die private Finanzwirtschaft ist bereit, gemeinsam durch freiwillige, transparente und breit angelegte Anstrengungen die [Hellenische Republik] angesichts der einmaligen und außergewöhnlichen Umstände zu unterstützen. …

Der Beitrag der privaten Investoren ergänzt die finanzielle Hilfe und die Unterstützung durch die öffentliche Hand und beruht auf einer begrenzten Anzahl von Optionen. …“

12      Am 21. Juli 2011 trafen sich die Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets und der Organe der Europäischen Union, um über Maßnahmen zur Überwindung der Schwierigkeiten zu beraten, denen das Euro-Währungsgebiet ausgesetzt war.

13      In ihrer Gemeinsamen Erklärung vom 21. Juli 2011 heißt es u. a.:

„1.      Wir begrüßen die Maßnahmen, die die griechische Regierung getroffen hat, um die öffentlichen Finanzen zu stabilisieren und die Wirtschaft zu reformieren, sowie das neue Maßnahmenpaket, einschließlich der Privatisierungen, das unlängst vom griechischen Parlament verabschiedet wurde. Es sind dies beispiellose, aber notwendige Anstrengungen, um der griechischen Wirtschaft wieder zu einem nachhaltigen Wachstum zu verhelfen. Uns ist bewusst, welche Anstrengungen diese Anpassungsmaßnahmen für die griechischen Bürgerinnen und Bürger bedeuten, und wir sind überzeugt, dass diese Opfer unumgänglich sind, um die Wirtschaft wieder anzukurbeln, und zur künftigen Stabilität und zum Wohl des Landes beitragen werden.

2.      Wir sind uns einig, ein neues Programm für [die Hellenische Republik] zu unterstützen und – zusammen mit dem IWF und dem freiwilligen Beitrag des Privatsektors – die Finanzierungslücke vollständig zu schließen. Der offizielle Gesamtbetrag der Finanzierung wird etwa 109 Mrd. Euro betragen. Mit diesem Programm sollen, insbesondere über niedrigere Zinssätze und längere Laufzeiten, die Schuldentragfähigkeit und das Refinanzierungsprofil [der Hellenischen Republik] entscheidend verbessert werden. Wir rufen den IWF auf, weiterhin zur Finanzierung des neuen Programms für [die Hellenische Republik] beizutragen. Wir beabsichtigen, für die nächste Auszahlung die [Europäische Finanzstabilisierungsfazilität] als Finanzierungsinstrument zu verwenden. Wir werden die strikte Einhaltung des Programms auf der Grundlage der regelmäßigen Beurteilungen der Kommission in Verbindung mit der EZB und dem IWF sehr eng überwachen.

5.      Der Finanzsektor hat seine Bereitschaft erklärt, [die Hellenische Republik] auf freiwilliger Basis durch eine Reihe von Optionen zu unterstützen, mit denen die langfristige Tragfähigkeit insgesamt weiter gestärkt wird. Der Beitrag des privaten Sektors wird sich netto auf etwa 37 Mrd. Euro … belaufen. Die Bonitätssteigerung wird zur Abstützung der Qualität der Sicherheiten dienen, damit diese weiterhin für den Zugang der griechischen Banken zu Liquiditätsoperationen des Eurosystems genutzt werden können. Sofern erforderlich werden wir angemessene Ressourcen zur Rekapitalisierung griechischer Banken bereitstellen.“

14      Bezüglich der Beteiligung des Privatsektors heißt es in Nr. 6 der Gemeinsamen Erklärung:

„Was unser allgemeines Konzept für die Beteiligung des Privatsektors im Euro-Währungsgebiet betrifft, so möchten wir deutlich machen, dass für [die Hellenische Republik] eine außergewöhnliche und einmalige Lösung erforderlich ist.“

15      Auf dem Gipfeltreffen vom 26. Oktober 2011 erklärten die Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets u. a. Folgendes:

„12. Der Beteiligung des Privatsektors kommt eine zentrale Rolle dabei zu, die Tragfähigkeit der griechischen Schulden herzustellen. Wir begrüßen daher die laufenden Beratungen zwischen [der Hellenischen Republik] und ihren privaten Investoren im Hinblick auf eine Lösung für eine weiter gehende Beteiligung des Privatsektors. Zusammen mit einem ehrgeizigen Reformprogramm für die griechische Wirtschaft sollte die Beteiligung des Privatsektors eine Senkung der griechischen Defizitquote mit dem Ziel bewirken, bis 2020 eine Quote von 120 % zu erreichen. Zu diesem Zweck ersuchen wir [die Hellenische Republik], die privaten Investoren und alle beteiligten Parteien, einen freiwilligen Umtausch von Anleihen mit einem nominellen Abschlag von 50 % des Nennwerts der von privaten Investoren gehaltenen griechischen Staatsanleihen auszuarbeiten. Die dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten werden einen Beitrag von bis zu 30 Mrd. Euro zur Beteiligung des Privatsektors leisten. Auf dieser Grundlage ist der öffentliche Sektor bereit, bis 2014 eine zusätzliche Programmfinanzierung von bis zu 100 Mrd. Euro bereitzustellen, einschließlich der notwendigen Rekapitalisierung griechischer Banken. Das neue Programm sollte bis Ende 2011 vereinbart werden und der Anleihentausch sollte Anfang 2012 durchgeführt werden. Wir rufen den IWF auf, weiterhin zur Finanzierung des neuen Programms für Griechenland beizutragen.

14. Zusatzsicherheiten werden zur Abstützung der Qualität der Sicherheiten bereitgestellt, damit sie weiterhin für den Zugang der griechischen Banken zu Liquiditätsoperationen des Eurosystems genutzt werden können.

15. Was unser allgemeines Konzept für die Beteiligung des Privatsektors im Euro-Währungsgebiet betrifft, so verweisen wir auf unseren am 21. Juli 2011 gefassten Beschluss, dass für [die Hellenische Republik] eine außergewöhnliche und einmalige Lösung erforderlich ist.“

16      Ausweislich einer Pressemitteilung des griechischen Finanzministers vom 17. November 2011 nahm der Finanzminister Verhandlungen mit den Inhabern griechischer Schuldtitel auf mit dem Ziel, einen freiwilligen Tausch dieser Schuldtitel mit einem Abschlag („haircut“) von nominal 50 % auf den Nennwert der von den privaten Anlegern gehaltenen griechischen Schuldtitel, wie in Nr. 12 der Erklärung vom 26. Oktober 2011 vorgesehen, vorzubereiten.

17      Am 15. Februar 2012 schlossen die EZB und die nationalen Zentralbanken des Eurosystems mit der Hellenischen Republik eine Vereinbarung über den Umtausch der von der EZB und den nationalen Zentralbanken gehaltenen griechischen Schuldtitel gegen neue griechische Schuldtitel mit denselben Nominalwerten, Zinssätzen sowie Zins- und Rückzahlungsfälligkeiten wie die zum Tausch anstehenden Titel, aber anderen Kennnummern und Ausstellungsdaten.

18      Auf Antrag des griechischen Finanzministers gemäß Art. 127 Abs. 4 AEUV in Verbindung mit Art. 282 Abs. 5 AEUV gab die EZB am 17. Februar 2012 eine positive Stellungnahme zu dem griechischen Gesetzesentwurf über die Beteiligung der privaten Gläubiger an der Umstrukturierung der Staatsschuld der Hellenischen Republik ab, der namentlich „Umschuldungsklauseln“ zugrunde lagen.

19      In der Erklärung der Eurogruppe vom 21. Februar 2012 heißt es u. a.:

„Die Eurogruppe bekundet ihre Anerkennung der zwischen den griechischen Behörden und dem Privatsektor erzielten Einigung über die allgemeinen Bedingungen für ein Angebot zum Anleihetausch, das sämtliche privaten Anleihegläubiger umfasst. Diese Einigung sieht einen Schuldenschnitt in Höhe von 53,5 % des Nennwerts vor. Nach Auffassung der Eurogruppe stellt diese Einigung eine geeignete Grundlage für die Vorlage eines Tauschangebots an die Gläubiger griechischer Staatsanleihen dar (Beteiligung des Privatsektors). Die erfolgreiche Beteiligung des Privatsektors ist eine notwendige Voraussetzung für ein Nachfolgeprogramm. Die Eurogruppe erwartet eine hohe Beteiligung der privaten Gläubiger an dem Anleihetausch, was einen wichtigen positiven Beitrag zur Schuldentragfähigkeit [der Hellenischen Republik] leisten dürfte.

Die Eurogruppe stellt fest, dass die Bestände des Eurosystems (EZB und nationale Notenbanken) an griechischen Staatsanleihen zu Zwecken der öffentlichen Ordnung gehalten werden. Die Eurogruppe nimmt zur Kenntnis, dass die aus dem Bestand des Eurosystems an griechischen Staatsanleihen erzielten Erträge zum Gewinn der EZB und der nationalen Notenbanken beitragen. Der Gewinn der EZB wird gemäß ihren gesetzlichen Bestimmungen zur Gewinnausschüttung an die nationalen Notenbanken ausgezahlt. Die Gewinne der nationalen Notenbanken werden gemäß ihren gesetzlichen Bestimmungen zur Gewinnausschüttung an die Mitgliedstaaten des Euro‐ Währungsgebiets ausgezahlt“.

20      In einer Pressemitteilung vom 21. Februar 2012 gab der griechische Finanzminister die wesentlichen Merkmale des geplanten freiwilligen Tauschgeschäfts bezüglich der griechischen Schuldtitel bekannt und kündigte die Ausarbeitung und den Erlass eines entsprechenden Gesetzes an. Das Tauschgeschäft sollte einen Antrag auf Zustimmung sowie eine an die privaten Inhaber bestimmter griechischer Schuldtitel gerichtete Aufforderung enthalten, diese Titel gegen neue Titel mit einem Nominalwert von 31,5 % des Wertes der umgetauschten Schuldtitel sowie gegen von der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) emittierte Titel mit einer Laufzeit von 24 Monaten und einem Nominalwert von 15 % des Wertes der umgetauschten Schuldtitel zu tauschen, wobei die einzelnen Titel von der Hellenischen Republik bei Abschluss der Vereinbarung bereitgestellt werden sollten. Jeder an diesem Tauschgeschäft teilnehmende private Anleger sollte zudem frei abtrennbare Sicherheiten der Hellenischen Republik erhalten, die an das Bruttoinlandsprodukt gebunden sind und denselben Nennwert wie die neuen Schuldtitel haben.

21      In einer Pressemitteilung vom 24. Februar 2012 erläuterte der griechische Finanzminister die Voraussetzungen für den freiwilligen Tausch von Schuldtiteln mit Beteiligung des Privatsektors (Private Sector Involvement). Er verwies in diesem Zusammenhang auf das griechische Gesetz Nr. 4050/2012 über die Inhaber griechischer Schuldtitel, das vom griechischen Parlament am 23. Februar 2012 verabschiedet worden war. Dieses Gesetz führte ein Verfahren aufgrund von Umschuldungsklauseln ein, wonach die vorgeschlagenen Abänderungen für alle Inhaber von dem griechischen Recht unterliegenden und vor dem 31. Dezember 2011 begebenen Schuldtiteln, wie sie im Beschluss des Ministerrats über die Genehmigung der Aufforderungen im Rahmen der Beteiligung des Privatsektors genannt wurden, rechtlich bindend werden, wenn die Abänderungen kollektiv von einem Quorum von Schuldtitelinhabern genehmigt werden, die zusammen mindestens zwei Drittel des Nominalwerts dieser Titel vertreten, ohne dass dabei ein Unterschied zwischen den verschiedenen Serien gemacht wird. In der Präambel dieses Gesetzes heißt es u. a., dass „die [EZB] und die anderen Mitglieder des Eurosystems mit der [Hellenischen Republik] spezielle Vereinbarungen geschlossen haben, um zu vermeiden, dass ihre Aufgabe und ihre institutionelle Rolle sowie die Rolle der [EZB] bei der Gestaltung der Geldpolitik, wie sie sich aus dem Vertrag ergeben, gefährdet werden“.

22      Nach dem dritten Erwägungsgrund des Beschlusses 2012/433/EU vom 18. Juli 2012 zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2012/3 über die Notenbankfähigkeit der von der Hellenischen Republik begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel im Rahmen des Angebots der Hellenischen Republik zum Schuldentausch (EZB/2012/14) (ABl. L 199, S. 26) wurde parallel dazu am 24. Februar 2012 zugunsten der nationalen Zentralbanken ein Collateral Enhancement in Form eines Rückkaufprogramms bereitgestellt, um die Bonität der von der Hellenischen Republik begebenen oder garantierten Schuldtitel zu untermauern.

23      Die Kläger, Herr Alessandro Accorinti sowie die im Anhang namentlich aufgeführten Kläger, die griechische Schuldtitel besaßen, nahmen an der Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld teil und mussten eine erhebliche Verringerung des Nominalwerts ihrer Titel hinnehmen, zu der es bei der Durchführung des Angebots zum Tausch griechischer Schulden im Rahmen der Beteiligung des Privatsektors und des Verfahrens aufgrund von Umschuldungsklauseln kam, durch das der Tausch von Schuldtiteln für alle betroffenen Privatanleger gemäß dem griechischen Gesetz Nr. 4050/2012 verbindlich wurde.

24      Am 27. Februar 2012 erließ die EZB den Beschluss 2012/133/EU zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2010/3 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der griechischen Regierung begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel (EZB/2012/2) (ABl. L 59, S. 36) (siehe oben, Rn. 6), was zur Folge hatte, dass die Notenbankfähigkeit der griechischen Schuldtitel als Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems ausgesetzt wurde.

25      Die Aufhebung wird in den Erwägungsgründen 4 und 5 des Beschlusses 2012/133 zum einen darauf gestützt, dass „[d]ie Hellenische Republik … beschlossen [hat], ein Angebot zum Schuldentausch im Rahmen der Beteiligung des Privatsektors an Inhaber der von der griechischen Regierung begebenen marktfähigen Schuldtitel abzugeben“, und zum anderen darauf, dass „[d]ie Angemessenheit der von der griechischen Regierung begebenen oder von juristischen Personen mit Sitz in Griechenland begebenen und von der griechischen Regierung in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel als Sicherheit für Operationen des Eurosystems … durch diesen Beschluss der Hellenischen Republik weiter negativ beeinflusst worden [ist]“.

26      Nach seinem Art. 2 trat der Beschluss 2012/133 am 28. Februar 2012 in Kraft.

27      In einer Vereinbarung vom 1. März 2012 kamen die Europäische Kommission, handelnd im Namen der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, und die Hellenische Republik u. a. wie folgt überein:

„Die Hellenische Republik wird ein Angebot zum Tausch von nicht bezahlten Schuldtiteln abgeben, um deren Nominalwert um 53,5 % zu senken. Den Inhabern dieser Titel wird der Tausch der bestehenden Schuldtitel gegen neue Titel der Hellenischen Republik mit einem neuen Nominalwert in Höhe von 31,5 % des ursprünglichen Nominalwerts angeboten werden. Überdies erhalten die genannten Inhaber 15 % des ursprünglichen Nominalwerts in Form von Wertpapieren. …“

28      In Bezug auf die von der EFSF zu gewährenden Kredite heißt es dort u. a.:

„Ein Betrag in Höhe von 35 Milliarden Euro wird verwandt, um die Notenbankfähigkeit der von der griechischen Regierung begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel als Sicherheit für geldpolitische Operationen des Eurosystems zu erhalten. Dies soll erreicht werden durch die Einführung eines Rückkaufprogramms, solange die Hellenische Republik oder ihre Schuldtitel infolge des Angebots zum Schuldentausch das ‚default‘ oder ‚selective default‘ Rating erhält …“

29      Am 1. März 2012 trafen die EFSF, die Hellenische Republik, der griechische Finanzstabilitätsfonds als Bürge sowie die griechische Zentralbank eine Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität von 35 Milliarden Euro zur Finanzierung des Collateral Enhancements in Form eines Rückkaufprogramms und zur Förderung des Erhalts der Notenbankfähigkeit der griechischen Schuldtitel als Garantien im Rahmen der Kreditgeschäfte des Eurosystems.

30      Am 5. März 2012 fasste die EZB den Beschluss 2012/153/EU über die Notenbankfähigkeit der von der griechischen Regierung begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel im Rahmen des Angebots der Hellenischen Republik zum Schuldentausch (EZB/2012/3) (ABl. L 77, S. 19).

31      Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2012/153 bestimmt: „Die Verwendung von der Hellenischen Republik begebener oder im vollen Umfang garantierter marktfähiger Schuldtitel, die nicht die Mindestanforderungen des Eurosystems an Bonitätsschwellenwerte … erfüllen, die aber ansonsten den in [den Allgemeinen Regelungen] festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen entsprechen, als Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems setzt die Bereitstellung eines Collateral Enhancements durch die Hellenische Republik zugunsten der [nationalen Zentralbanken] in Form eines Rückkaufprogramms voraus.“ Nach Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses 2012/153 „[bleiben] [d]ie marktfähigen Schuldtitel gemäß Absatz 1 … notenbankfähig, solange das Collateral Enhancement Bestand hat“. Der Beschluss trat nach seinem Art. 2 am 8. März 2012 in Kraft.

32      Im zweiten Erwägungsgrund des Beschlusses 2012/153 heißt es:

„Am 21. Juli 2011 haben die Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets und Unionsorgane Maßnahmen zur Stabilisierung der öffentlichen Finanzen in Griechenland angekündigt, die sich auch auf eine Verpflichtung zur Bereitstellung eines Collateral Enhancements zur Untermauerung der Bonität von der Hellenischen Republik begebener oder garantierter Schuldtitel bezogen. Der EZB-Rat hat beschlossen, dass das Collateral Enhancement durch die Hellenische Republik zugunsten der nationalen Zentralbanken … bereitzustellen ist.“

33      Der dritte Erwägungsgrund des Beschlusses lautet:

„Der EZB-Rat hat beschlossen, dass der Bonitätsschwellenwert des Eurosystems bezüglich von der Hellenischen Republik begebener oder in vollem Umfang garantierter marktfähiger Schuldtitel, die vom Collateral Enhancement umfasst sind, ausgesetzt werden sollte“.

34      Gemäß Art. 2 des Beschlusses 2012/153 trat dieser am 8. März 2012 in Kraft.

35      Mit dem Beschluss 2012/433 hob die EZB den Beschluss 2012/153 mit Wirkung zum 25. Juli 2012 auf (Art. 1 und 2).

36      Der dritte Erwägungsgrund des Beschlusses 2012/433 lautet:

„Im Rahmen des Angebots zum Schuldentausch, das die Hellenische Republik an Inhaber der von der griechischen Regierung begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel abgegeben hatte, wurde am 24. Februar 2012 zugunsten der nationalen Zentralbanken ein Collateral Enhancement in Form eines Rückkaufprogramms bereitgestellt, um die Bonität der von der Hellenischen Republik begebenen oder garantierten Schuldtitel zu untermauern.“

37      Am 6. September 2012 veröffentlichte die EZB im Anschluss an einen Beschluss des EZB-Rats unter dem Titel „6. September 2012 – technische Merkmale der geldpolitischen Outright-Geschäfte“ folgende Pressemitteilung:

„Wie am 2. August 2012 angekündigt, hat der Rat der [EZB] heute Beschlüsse zu einer Reihe technischer Merkmale der Outright-Geschäfte des Eurosystems an den Sekundärmärkten für Staatsanleihen gefasst. Mit diesen geldpolitischen Outright-Geschäften (Outright Monetary Transactions – OMTs) sollen eine ordnungsgemäße geldpolitische Transmission und die Einheitlichkeit der Geldpolitik sichergestellt werden. Für ihre Durchführung gelten folgende Rahmenbedingungen:

Konditionalität

Eine notwendige Voraussetzung für die geldpolitischen Outright-Geschäfte ist die mit einem entsprechenden Programm der Europäischen Finanzstabilitätsfazilität bzw. des Europäischen Stabilitätsmechanismus (European Financial Stability Facility/European Stability Mechanism – EFSF/ESM) verbundene strenge und wirksame Konditionalität. Dabei kann es sich um ein vollständiges makroökonomisches EFSF/ESM-Anpassungsprogramm handeln oder ein vorsorgliches Programm (Enhanced Conditions Credit Line – Kreditlinie mit verschärfter Konditionalität), sofern die Möglichkeit von EFSF/ESM-Primärmarktkäufen vorgesehen ist. Bei der Ausgestaltung der länderspezifischen Konditionalität und der Überwachung eines solchen Programms wird die Einbindung des IWF angestrebt.

Der EZB-Rat wird geldpolitische Outright-Geschäfte in Erwägung ziehen, sofern sie aus geldpolitischer Sicht geboten sind und solange die mit den Programmen verbundene Konditionalität vollständig erfüllt ist. Der EZB-Rat wird die Transaktionen einstellen, sobald die damit verfolgten Ziele erreicht wurden oder wenn eine Nichteinhaltung des makroökonomischen Anpassungsprogramms bzw. des vorsorglichen Programms festzustellen ist.

Nach einer gründlichen Beurteilung wird der EZB-Rat im alleinigen Ermessen und im Einklang mit seinem geldpolitischen Mandat über die Aufnahme, Fortsetzung und Einstellung von geldpolitischen Outright-Geschäften entscheiden.

Geltungsbereich

Geldpolitische Outright-Geschäfte werden künftig, wie weiter oben erläutert, bei makroökonomischen Anpassungsprogrammen oder vorsorglichen Programmen der EFSF bzw. des ESM in Erwägung gezogen. Sie kommen auch für Mitgliedstaaten in Betracht, die bereits ein makroökonomisches Anpassungsprogramm durchlaufen, wenn ihr Zugang zum Anleihemarkt wieder hergestellt wird.

Die Geschäfte konzentrieren sich auf das kürzere Ende der Zinsstrukturkurve, insbesondere auf Staatsanleihen mit einer Laufzeit von einem Jahr und bis zu drei Jahren.

Der Umfang der geldpolitischen Outright-Geschäfte ist ex ante nicht quantitativ beschränkt.

Gläubigerstatus

Das Eurosystem beabsichtigt, in einem Rechtsakt über die geldpolitischen Outright-Geschäfte klarzustellen, dass es für Anleihen von Euro-Ländern, die es im Rahmen geldpolitischer Outright-Geschäfte erwirbt, im Einklang mit den entsprechenden Anleihebedingungen dieselbe (gleichrangige) Behandlung wie private oder sonstige Gläubiger akzeptiert.

…“

 Verfahren und Anträge der Parteien

38      Mit Klageschrift, die am 11. Februar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.

39      Mit Schriftsatz, der am 27. Mai 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Nausicaa Anadyomène SAS, eine Gesellschaft mit Sitz in Paris (Frankreich), deren Gesellschaftszweck der Erwerb, die Verwaltung für eigene Rechnung und die Verwertung von Anleiheforderungen ist, beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Kläger zugelassen zu werden und ihr alle Verfahrensschriftstücke des vorliegenden Rechtsstreits mit Ausnahme der als vertraulich eingestuften Dokumente zu übermitteln.

40      Mit Schriftsatz, der am 21. Juni 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Kläger beantragt, Nausicaa Anadyomène zu gestatten, dem Rechtsstreit zur Unterstützung ihrer Anträge beizutreten, und ihr alle Verfahrensschriftstücke des vorliegenden Rechtsstreits zu übermitteln.

41      Mit Schriftsatz, der am 21. Juni 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die EZB beantragt, den Streithilfeantrag von Nausicaa Anadyomène zurückzuweisen, da sie insbesondere kein unmittelbares und gegenwärtiges berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne von Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union glaubhaft mache, und sie zur Tragung ihrer eigenen Kosten sowie der Kosten der EZB zu verurteilen.

42      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Vierten Kammer zugeteilt worden, der deshalb die vorliegende Rechtssache zugewiesen worden ist.

43      Mit Beschluss vom 13. Dezember 2013, der auf Antrag der EZB mit Beschluss vom 14. Februar 2014 berichtigt worden ist, hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts den Streithilfeantrag von Nausicaa Anadyomène zurückgewiesen und Nausicaa Anadyomène zur Tragung ihrer eigenen Kosten und der im Zusammenhang mit dem Streithilfeantrag entstandenen Kosten der EZB verurteilt.

44      Mit Beschluss vom 25. Juni 2014, Accorinti u. a./EZB (T‑224/12, EU:T:2014:611), hat das Gericht die Klage einer Reihe von Klägern auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/153 als unzulässig abgewiesen.

45      Das Gericht (Vierte Kammer) hat auf Vorschlag des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

46      Die Parteien haben in der Sitzung vom 25. Februar 2015 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

47      Die Kläger beantragen,

–        die Klage für zulässig zu erklären;

–        die Haftung der EZB nach Art. 340 AEUV festzustellen;

–        die EZB zum Ersatz des ihnen entstandenen Schadens in Höhe von mindestens 12 504 614,98 Euro zu verurteilen, d. h. zur Zahlung der in den Rn. 68 bis 72 der Klageschrift für jeden von ihnen angegebenen Beträge, bzw. zu jedem anderen Betrag, der als recht und billig erachtet wird, vorbehaltlich der genaueren Bestimmung im Laufe des Verfahrens, sowie zur Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen auf diese Beträge;

–        hilfsweise, die EZB zum Ersatz des ihnen entstandenen Schadens in Höhe von mindestens 3 668 020,39 Euro zu verurteilen, d. h. zur Zahlung der in den Rn. 74 bis 76 der Klageschrift für jeden von ihnen angegebenen Beträge, bzw. zu jedem anderen Betrag, der als recht und billig erachtet wird, vorbehaltlich der genaueren Bestimmung im Laufe des Verfahrens, sowie zur Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen auf diese Beträge;

–        weiter hilfsweise, die EZB zum Ersatz des ihnen entstandenen Schadens in Höhe von mindestens 2 667 651,19 Euro zu verurteilen, d. h. zur Zahlung der in den Rn. 77 und 78 der Klageschrift für jeden von ihnen angegebenen Beträge, bzw. zu jedem anderen Betrag, der als recht und billig erachtet wird, vorbehaltlich der genaueren Bestimmung im Laufe des Verfahrens, sowie zur Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen auf diese Beträge;

–        weiter hilfsweise, die EZB zum Ersatz des ihnen aus dem rechtmäßigen oder schuldlosen Verhalten der EZB entstandenen Schadens in Höhe eines Betrags zu verurteilen, der als recht und billig erachtet wird;

–        der EZB die Kosten aufzuerlegen.

48      Die EZB beantragt,

–        die Klage als unzulässig oder unbegründet abzuweisen;

–        den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

1.     Zur außervertraglichen Haftung der EZB für rechtswidriges Handeln

 Zur Zulässigkeit

49      Die EZB ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig, da zum einen die Klageschrift nicht den Erfordernissen des Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 gerecht werde und zum anderen bei ihrer Einreichung das Verfahren in der Rechtssache T‑224/12, das nur einige der am vorliegenden Verfahren beteiligten Kläger betroffen habe, beim Gericht anhängig gewesen sei. Außerdem bezwecke die vorliegende Schadensersatzklage, die Unzulässigkeit der Anträge auf Nichtigerklärung zu umgehen, die dieselben rechtswidrigen Maßnahmen zum Gegenstand hätten und auf dieselben finanziellen Zwecke gerichtet seien.

50      Angesichts der Erfordernisse des Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 sei die Klage sowohl hinsichtlich der behaupteten rechtswidrigen Maßnahmen als auch hinsichtlich des angeblich entstandenen Schadens einschließlich dessen Bezifferung unzulässig. In der Klageschrift werde nicht ausreichend begründet, weshalb die Beteiligung des Privatsektors als Folge des griechischen Gesetzes Nr. 4050/2012 die Haftung der EZB auslösen könne, obwohl die EZB im vorliegenden Rahmen nur eine beratende Rolle gespielt habe und den angeblichen Schaden, auch nicht mittelbar, habe verursachen können. Ferner sei die Bezifferung des Schadens in der Klageschrift nicht hinreichend mit Beweismitteln untermauert worden. Die Bankauszüge, die der Klageschrift als Anlange beigefügt seien, genügten diesen Anforderungen nicht, da sie keine ausdrücklichen und genauen Bezugnahmen auf die betreffenden Kläger enthielten.

51      In der Klageschrift seien das behauptete rechtswidrige Verhalten und der Kausalitätszusammenhang mit dem angeblichen Schaden nicht hinreichend durch Beweismittel untermauert. Als Beleg für die behaupteten „beschwichtigenden Erklärungen“ von Vertretern der EZB hätten die Kläger in der Klageschrift lediglich allgemein auf verschiedene Zeitungsartikel und sonstige Dokumente verwiesen, die der Klageschrift als Anlage beigefügt worden seien. Dasselbe gelte für die angeblichen Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit sowie für den angeblichen Ermessensmissbrauch, einschließlich der Art und Weise, wie die lediglich beratende Rolle der EZB zu solchen rechtswidrigen Maßnahmen habe führen können. Die Kläger erläuterten in der Klageschrift auch nicht, wie die Tauschvereinbarung vom 15. Februar 2012 und sonstiges Verhalten der EZB zu der Entstehung des behaupteten Schadens hätten beitragen können, der vollständig auf die Durchführung des griechischen Gesetzes Nr. 4050/2012 zurückzuführen sei. In der Klageschrift werde auch kein spezifisches Verhalten der EZB genannt, das den Abgeordneten des griechischen Parlaments ihre politische Unabhängigkeit und souveräne Entscheidungsbefugnis hätte nehmen können. Die Kläger hätten zudem nicht nachgewiesen, dass es zwischen dem Beschluss 2012/153, der erst nach der Entscheidung der Hellenischen Republik, den Privatsektor zu beteiligen, gefasst worden sei, und dem entstandenen Schaden einen Kausalzusammenhang gebe. Schließlich fehlten in der Klageschrift die für die Bezifferung des angeblich entstandenen Schadens maßgeblichen Angaben, wie der Zeitpunkt und der Preis, zu denen die Kläger die betroffenen griechischen Schuldtitel erworben hätten, die ursprüngliche Fälligkeit der Titel, die spezifischen Kennzeichen der Kupons für die Schuldtitel, die individuell angewandten Abschlagssätze zwecks Kürzung der Zahlung auf die neuen Kupons, und schließlich „die Bewertung, die der Investor für 15 % der im Tausch erhaltenen Schuldtitel der EFSF mit einer Laufzeit von einem Jahr und zwei Jahren und für die an das Bruttoinlandsprodukt gebundenen, ebenfalls im Tausch erhaltenen Wertpapiere abgegeben hat“.

52      Die Kläger treten dem Vorbringen der EZB entgegen und sind der Ansicht, dass ihre Klage zulässig sei.

53      In Bezug auf das Hauptargument der EZB ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 jede Klage den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Diese Darstellung muss hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht gegebenenfalls ohne weitere Informationen die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen. Um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage daher erforderlich, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich, unmittelbar aus der Klageschrift ergeben. Insbesondere genügt eine Klage auf Ersatz von Schäden, die ein Unionsorgan verursacht haben soll, diesen Erfordernissen nur, wenn sie Angaben enthält, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lässt, die Gründe angibt, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnet (vgl. Urteil vom 2. März 2010, Arcelor/Parlament und Rat, T‑16/04, Slg, EU:T:2010:54, Rn. 132 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Im vorliegenden Fall kann die EZB nicht geltend machen, die Klageschrift genüge nicht diesen formalen Erfordernissen, da sie die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, anhand deren sich das ihr zur Last gelegte Verhalten bestimmen lässt, hinreichend darstellt, die Gründe angibt, aus denen nach Auffassung der Kläger ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und den geltend gemachten Schäden besteht, und die Art und den Umfang dieser Schäden bezeichnet. In Wirklichkeit läuft die Argumentation der EZB unter dem Deckmantel einer Zulässigkeitsprüfung der Klage nach Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 darauf hinaus, die Begründetheit der Schadensersatzanträge in Frage zu stellen, insbesondere im Hinblick auf das Bestehen eines Kausalzusammenhangs und eines Schadens, deren verschiedene Merkmale in der Klageschrift jedoch in einem gesonderten Abschnitt („Haftung der EZB nach den Art. 268 [AEUV] und 340 AEUV“) hinreichend dargestellt werden.

55      An erster Stelle stützen sich die Kläger auf mehrere rechtswidrige Verhaltensweisen, die sie der EZB zuschreiben. Sie geben zunächst in Rn. 32 der Klageschrift eine Zusammenfassung dieser Verhaltensweisen wieder und stellen diese sodann ausführlicher dar, nämlich erstens in den Rn. 33 bis 35 bezüglich des Verstoßes gegen den Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens, zweitens in den Rn. 36 und 37 bezüglich des Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger, drittens in den Rn. 38 und 39 bezüglich des Ermessensmissbrauchs und des Verstoßes gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Kohärenz und der Rationalität und viertens in den Rn. 40 und 41 bezüglich des Verstoßes gegen die Art. 123 AEUV und 127 AEUV und des Art. 21 der Satzung.

56      An zweiter Stelle erläutern die Kläger in den Rn. 45 ff. der Klageschrift Art und Umfang der geltend gemachten Schäden, die sich aus den genannten rechtswidrigen Verhaltensweisen ergeben sollen, sowie das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesen Faktoren. So wird in Rn. 48 der Klageschrift ausgeführt, dass der „Schaden, der sich aus dem Verstoß der EZB gegen [den Grundsatz der] Gleichbehandlung … ergibt, eine begrenzte und klar umrissene Gruppe von Kleinanlegern/Gläubigern in unverhältnismäßiger Weise getroffen hat, die höchstens 6 % der griechischen Schuldtitel hielten, während die EZB und die [nationalen Zentralbanken] 22 % dieser Titel besaßen“. In den Rn. 49 bis 52 der Klageschrift schreiben die Kläger den Wertverlust ihrer griechischen Schuldtitel im Rahmen der Beteiligung des Privatsektors in Höhe von 75 % mindestens zum Teil dem angeblichen Verstoß der EZB gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zu ihren Lasten zu, insbesondere durch Abschluss der Tauschvereinbarung am 15. Februar 2012 – die eine Beteiligung der EZB und der nationalen Zentralbanken an der Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld ausschließt – und durch Erlass des Beschlusses 2012/153. Überdies befassen sich die Kläger in den Rn. 54 ff. der Klageschrift ausdrücklich mit der Frage nach dem Kausalzusammenhang zwischen dem erlittenen Schaden und dem der EZB vorgeworfenen rechtswidrigen Verhalten, indem sie eine kontrafaktische Analyse durchführen, die sowohl die hypothetische Situation berücksichtigt, die bestehen würde, wenn es dieses Verhalten nicht gäbe, als auch die Frage, ob das griechische Gesetz Nr. 4050/2012 diesen Kausalzusammenhang durchbrechen konnte, was die Kläger verneinen. In Rn. 56 der Klageschrift wird insoweit ausgeführt, dass, „[w]enn die EZB und die [nationalen Zentralbanken] nicht in diskriminierender und rechtswidriger Weise einseitig entschieden hätten, sich an der Umstrukturierung der griechischen [Staats-]Schuld nicht zu beteiligen, … den Investoren ein Vermögensschaden nicht oder jedenfalls in geringerem und weniger bedeutendem Umfang entstanden [wäre], da die Verlustzuweisung und die Wertminderung der griechischen Schulden proportional zu den von der EZB und den [nationalen Zentralbanken] im Portefeuille gehaltenen Forderungen – die allerdings schon zuvor [ausgetauscht] worden sind – zwangsläufig geringer ausgefallen wären …“.

57      An dritter Stelle beschreiben die Kläger in den Rn. 68 ff. der Klageschrift den Umfang der ihnen angeblich entstandenen Schäden anhand konkreter Zahlen. Diese Feststellung kann durch das Vorbringen der EZB, dass eine korrekte Bezifferung der Schäden zusätzliche Informationen vorausgesetzt hätte, nicht entkräftet werden, da eine solche Bezifferung – und erst recht eine „korrekte“ Bezifferung, die die Frage der Begründetheit betrifft – nicht zu den unerlässlichen Formerfordernissen oder zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Schadensersatzklage zählt (vgl. Urteil vom 16. September 2013, ATC u. a./Kommission, T‑333/10, Slg, EU:T:2013:451, Rn. 198 bis 201 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Damit sind die Darlegungen in der Klageschrift hinreichend klar und deutlich, um der EZB die Vorbereitung ihrer Verteidigung und dem Gericht eine Entscheidung über die Klage zu ermöglichen, was durch den Inhalt der Klagebeantwortung bestätigt wird, insbesondere im Hinblick auf die mangelnde Begründetheit der Schadensersatzklage. Infolgedessen stellt die Klageschrift die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die vorliegenden Klage beruht, hinreichend, zusammenhängend und verständlich dar, so dass den Erfordernissen des Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 Genüge getan wird.

59      Die EZB kann sich auch nicht mit Erfolg hilfsweise darauf berufen, dass die Schadensersatzklage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig sei, weil sie sich auf die Rechtswidrigkeit des Beschlusses 2012/153 stütze, den einzelne Kläger im Rahmen der Rechtssache T‑224/12 angefochten hätten, oder darauf, dass die Schadensersatzklage allein zu dem Zweck eingereicht worden sei, die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Nichtigkeitsklage zu umgehen.

60      Zunächst ist die Rechtsprechung zur Anfechtung der Ablehnung der Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses (Beschluss vom 26. Oktober 1995, Pevasa und Inpesca/Kommission, C‑199/94 P und C‑200/94 P, Slg, EU:C:1995:360, Rn. 27, und Urteil vom 7. Februar 2001, Inpesca/Kommission, T‑186/98, Slg, EU:T:2001:42, Rn. 76 und 77), auf die sich die EZB zur Stützung ihres Vorbingens beruft, unerheblich. Im Unterschied zu dem Sachverhalt, der zu dieser Rechtsprechung führte, versuchen die Kläger im vorliegenden Fall nicht, mit ihrer Schadensersatzklage ein Ergebnis zu erreichen, das mit dem vergleichbar wäre, um das sie sich mit ihrer Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T‑224/12 bemühten. Diese Klage betraf nur die Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/153, ohne dabei ein finanzielles Ziel zu verfolgen. Da die Nichtigkeitsklage innerhalb der Frist des Art. 263 Abs. 6 AEUV eingereicht wurde, war zudem eine Umgehung der genannten Frist durch eine Schadensersatzklage im Sinne dieser Rechtsprechung von vornherein ausgeschlossen. Die Rechtsprechung hat nämlich einen Schadensersatzantrag nur ausnahmsweise für unzulässig erklärt und nur um sicherzustellen, dass diese Frist nicht umgangen wird, nämlich wenn der Antrag gemeinsam mit einem Nichtigkeitsantrag eingereicht wurde, weil mit dem Schadensersatzantrag in Wirklichkeit die Nichtigerklärung einer gegen den Kläger gerichteten, bestandskräftig gewordenen Einzelfallentscheidung begehrt wurde und er, falls ihm stattgegeben worden wäre, zur Folge gehabt hätte, dass die Rechtswirkungen dieser Entscheidung beseitigt würden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 2002, Astipesca/Kommission, T‑180/00, Slg, EU:T:2002:249, Rn. 139, und vom 3. April 2003, Vieira u. a./Kommission, T‑44/01, T‑119/01 und T‑126/01, Slg, EU:T:2003:98, Rn. 213).

61      Sodann ist hervorzuheben, dass die Schadensersatzklage ein eigenständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten und von Voraussetzungen abhängig ist, die ihrem besonderen Zweck angepasst sind. Während Nichtigkeits- und Untätigkeitsklagen die Ahndung der Rechtswidrigkeit zwingender Rechtsakte oder des Fehlens eines solchen Rechtsakts zum Ziel haben, ist eine Schadensersatzklage auf Ersatz des Schadens gerichtet, der sich aus einer Handlung oder einer unzulässigen Verhaltensweise ergibt, die einem Organ oder einer Einrichtung der Union zuzurechnen ist (vgl. Urteil vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C‑234/02 P, Slg, EU:C:2004:174, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteile vom 27. November 2007, Pitsiorlas/Rat und EZB, T‑3/00 und T‑337/04, Slg, EU:T:2007:357, Rn. 283, und vom 3. März 2010, Artegodan/Kommission, T‑429/05, Slg, EU:T:2010:60, Rn. 50). Zum einen kann diese Eigenständigkeit der Schadensersatzklage nicht schon dadurch in Frage gestellt werden, dass ein Kläger beschließt, Nichtigkeitsklage und Schadensersatzklage nacheinander zu erheben. Zum anderen führt die Unzulässigkeit einer Nichtigkeitsklage nicht schon deswegen zur Unzulässigkeit einer später eingereichten Schadensersatzklage, weil diese Klagen auf ähnlichen oder gar identischen Rechtswidrigkeitsgründen beruhen. Ein solches Verständnis würde gegen den Grundsatz der Selbständigkeit der Klagearten verstoßen und nähme folglich Art. 268 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 3 AEUV die praktische Wirksamkeit.

62      Soweit sich schließlich die EZB gleichwohl darauf berufen will, dass die Gefahr einer Verfahrensumgehung oder des Missbrauchs eines Rechtsbehelfs besteht, so genügt zum einen der Hinweis auf den Ausnahmecharakter der oben in Rn. 60 angeführten Rechtsprechung, die daher strikt anzuwenden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2004, Cantina sociale di Dolianova u. a./Kommission, T‑166/98, Slg, EU:T:2004:337, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung, das insoweit durch das Urteil vom 17. Juli 2008, Kommission/Cantina sociale di Dolianova u. a., C‑51/05 P, Slg, EU:C:2008:409, Rn. 63, nicht aufgehoben worden ist; vgl. außerdem in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2007, Holcim [Deutschland]/Kommission, C‑282/05 P, Slg, EU:C:2007:226, Rn. 32), und zum anderen die Feststellung, dass die Kläger im vorliegenden Fall mit ihren Schadensersatzklagen die streitigen Rechtsakte nicht beseitigen wollen, sondern Ersatz des Schadens erlangen wollen, der angeblich aus dem Erlass oder der Umsetzung dieser Rechtsakte entstanden ist.

63      Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist die von der EZB erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

 Zur Begründetheit

 Zu den Voraussetzungen für eine durch die EZB ausgelöste Haftung der Union nach den Art. 268 AEUV und 340 AEUV

64      Nach Art. 340 Abs. 3 AEUV ersetzt die EZB die von ihren Bediensteten in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachten Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

65      Nach ständiger Rechtsprechung, die entsprechend für die außervertragliche Haftung der EZB nach Art. 340 Abs. 3 AEUV gilt, wird die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV für ein rechtswidriges Verhalten ihrer Organe oder Einrichtungen nur dann ausgelöst, wenn mehrere kumulative Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar muss das dem Organ oder der Einrichtung der Union vorgeworfene Verhalten rechtswidrig sein, es muss ein Schaden entstanden sein, und zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Urteile vom 9. November 2006, Agraz u. a./Kommission, C‑243/05 P, Slg, EU:C:2006:708, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Arcelor/Parlament und Rat, oben in Rn. 53 angeführt, EU:T:2010:54, Rn. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66      Da diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, ist die Klage insgesamt abzuweisen, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist (vgl. Urteil Arcelor/Parlament und Rat, oben in Rn. 109 angeführt, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Was die erste Voraussetzung hinsichtlich des dem betreffenden Organ oder der betreffenden Einrichtung vorgeworfenen rechtswidrigen Verhaltens angeht, verlangt die Rechtsprechung den Nachweis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (Urteil vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, Slg, EU:C:2000:361, Rn. 42). Das entscheidende Kriterium dafür, dass ein Verstoß hinreichend qualifiziert ist, besteht darin, dass das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung der Union die Grenzen, die seinem bzw. ihrem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Nur wenn die Einrichtung oder das Organ über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügt, kann die bloße Verletzung des Unionsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (Urteile vom 10. Dezember 2002, Kommission/Camar und Tico, C‑312/00 P, Slg, EU:C:2002:736, Rn. 54, Arcelor/Parlament und Rat, oben in Rn. 53 angeführt, EU:T:2010:54, Rn. 141, und ATC u. a./Kommission, oben in Rn. 57 angeführt, EU:T:2013:451, Rn. 62).

68      Insofern ist zu präzisieren, dass die beanstandeten Verhaltensweisen der EZB im Rahmen der Aufgaben stattfanden, die ihr aufgrund der Art. 127 AEUV und 282 AEUV sowie Art. 18 der Satzung übertragen wurden und darin bestehen, die Geldpolitik der Union vor allem durch Interventionen auf den Finanzmärkten und durch Lenkung von Kreditgeschäften festzulegen und durchzuführen. Diese Vorschriften räumen der EZB ein weites Ermessen ein, dessen Ausübung komplexe Beurteilungen wirtschaftlicher und sozialer Gegebenheiten und sich schnell verändernder Situationen erfordert, die im Rahmen des Eurosystems oder gar der gesamten Union vorgenommen werden müssen. Daher muss ein etwaiger hinreichend qualifizierter Verstoß gegen die in Rede stehenden Rechtsnormen auf einer offenkundigen und erheblichen Überschreitung der Grenzen des weiten Ermessens beruhen, über das die EZB bei der Ausübung ihrer Befugnisse im Bereich der Geldpolitik verfügt. Dies gilt umso mehr, als es bei der Ausübung dieses Ermessens zum einen darum geht, dass die EZB komplexe und ungewisse Entwicklungen vorhersehen und bewerten muss, wie die Entwicklung der Finanzmärkte, der Geldmenge und der Inflationsrate, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Eurosystems und der Zahlungs- und Kreditsysteme beeinflussen, und zum anderen darum, dass politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen getroffen werden, die es erforderlich machen, die in Art. 127 Abs. 1 AEUV genannten unterschiedlichen Ziele, deren Hauptziel die Aufrechterhaltung der Preisstabilität ist, gegeneinander abzuwägen und miteinander zu versöhnen (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Gauweiler u. a., C‑62/14, Slg, EU:C:2015:7, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. auch in diesem Sinne entsprechend Urteil Arcelor/Parlament und Rat, oben in Rn. 53 angeführt, EU:T:2010:54, Rn. 143 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Dezember 2011, Enviro Tech Europe und Enviro Tech International/Kommission, T‑291/04, Slg, EU:T:2011:760, Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Was schließlich die Rechtsetzungstätigkeit der Organe einschließlich des Erlasses von Rechtsakten mit allgemeiner Geltung durch die EZB wie den Beschluss 2012/153 angeht, so ist entschieden worden, dass sich die enge Konzeption der Haftung der Union wegen Wahrnehmung der genannten Rechtsetzungstätigkeit durch die Erwägung erklärt, dass die Wahrnehmung gesetzgeberischer Tätigkeit selbst dann, wenn die Rechtmäßigkeit der Rechtsakte gerichtlicher Kontrolle unterliegt, nicht jedes Mal durch die Möglichkeit von Schadensersatzklagen behindert werden darf, wenn das allgemeine Interesse der Union den Erlass normativer Maßnahmen gebietet, die die Interessen des Einzelnen beeinträchtigen können, und dass auf einem Rechtsetzungsgebiet, das durch ein für die Durchführung einer Unionspolitik unerlässliches weites Ermessen gekennzeichnet ist, die Haftung der Union nur dann ausgelöst werden kann, wenn das betreffende Organ die Grenzen seiner Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C‑210/06 P und C‑121/06 P, Slg, EU:C:2008:476, Rn. 174).

70      Zu prüfen ist, ob die von den Klägern geltend gemachten Rechtswidrigkeitsgründe im Licht dieser Kriterien durchgreifen.

 Zum angeblich rechtswidrigen Verhalten der EZB

–       Vorbemerkungen

71      Die Kläger sind der Auffassung, die EZB habe mehrere Rechtsverstöße begangen, die geeignet seien, die Haftung der Union auszulösen. Der erste liege im Abschluss der Tauschvereinbarung vom 15. Februar 2012 mit der Hellenischen Republik, deren Vorlage durch die EZB anzuordnen die Kläger beantragen, der zweite in der Weigerung der EZB, sich an der Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld zu beteiligen, die der Hellenischen Republik für den Erhalt neuer Finanzmittel auferlegt worden sei, und der dritte im Erlass des Beschlusses 2012/153 durch die EZB, der die Notenbankfähigkeit der griechischen Schuldtitel als Sicherheiten von einem Rückkaufprogramm abhängig gemacht habe, das nur für die nationalen Zentralbanken aufgelegt worden sei, obwohl diese Titel nicht den Bonitätsanforderungen genügt hätten.

72      Die EZB macht geltend, sie habe gegen keine Rechtsnorm verstoßen, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Die Normen, gegen die angeblich verstoßen worden sei, bezögen sich auf die Stellung der Hellenischen Republik als Schuldnerin, wohingegen sich die EZB darauf beschränkt habe, ihren Standpunkt zur Zweckmäßigkeit der Beteiligung des Privatsektors zu äußern, und innerhalb der „Troika“ nur beratend tätig gewesen sei. Sie weist darauf hin, dass sie mit den Klägern keinerlei rechtliche oder finanzielle Beziehung unterhalte. Sie sei weder Schuldnerin noch Emittentin der von den Klägern gehaltenen Schuldtitel, sondern sei selbst Gläubigerin der Hellenischen Republik. Sie sei auch nicht „unmittelbar gegenüber den Klägern“ aufgetreten, sondern habe die Aufgaben wahrgenommen, die ihr der AEU-Vertrag, insbesondere Art. 127 AEUV, bei der Bewältigung der Krise der griechischen Staatsschuld zugewiesen habe. Die von den Klägern geltend gemachten Normen hätten daher für die Aufgabe, die sie im Rahmen der Beteiligung des Privatsektors wahrgenommen habe, keine Geltung und würden den Klägern keine sie schützenden Rechte verleihen.

–       Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens

73      Im Rahmen des ersten Klagegrundes machen die Kläger geltend, die oben in Rn. 71 genannten Verhaltensweisen stellten einen Verstoß gegen den Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens der Inhaber von griechischen Schuldtiteln dar, weil sie im Widerspruch zu den Zusicherungen der jeweiligen Präsidenten der EZB, von Herrn Trichet und Herrn Draghi, sowie der Mitglieder des Direktoriums stünden. Diese hätten erstens erklärt, dass die von der EZB gehaltenen griechischen Schuldtitel nicht Gegenstand eines „freiwilligen“ Tausches seien, zweitens dass es die Gefahr eines Zahlungsausfalls der Hellenischen Republik nicht gebe, drittens dass eine Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld nicht erzwungen werden könne, viertens dass eine Beteiligung der Privatgläubiger an dieser Umstrukturierung nur auf freiwilliger Basis denkbar sei, fünftens dass eine Herabsetzung des Nominalwerts der genannten Schuldtitel unmöglich sei, und sechstens dass, wenn dieser Fall dennoch eintreten sollte, die griechischen Schuldtitel niemals als Sicherheiten akzeptiert würden. Diese präzisen, nicht an Bedingungen geknüpften und übereinstimmenden Zusicherungen von zuständiger und zuverlässiger Seite seien geeignet gewesen, bei den Bürgern begründete Hoffnungen zu wecken, die durch die späteren rechtswidrigen Verhaltensweisen der EZB, zu denen die Tauschvereinbarung vom 15. Februar 2012 zähle, enttäuscht worden seien. In der Erwiderung fügen die Kläger hinzu, dass die EZB damit, dass sie in einer Situation, in der sie sich aufgrund ihres eigenen Status als Gläubigerin der Hellenischen Republik in einem Interessenkonflikt befunden habe, heimlich eine diskriminierende Tauschvereinbarung geschlossen habe, um der Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld zu entgehen und sich den Rang einer privilegierten Gläubigerin zu verschaffen, gegen Art. 5 EUV und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen habe. Im Rahmen dieser Umstrukturierung sei die Aufgabe der EZB nicht auf eine rein beratende Tätigkeit beschränkt gewesen, da sie an der Umstrukturierung als Mitglied und Schlüsselfigur der „Troika“ mit eigenen Entscheidungs- und Zeichnungsbefugnissen beteiligt gewesen sei.

74      Die EZB entgegnet im Wesentlichen, dass in den Pressemitteilungen und öffentlichen Erklärungen ihrer Bediensteten vielmehr darauf hingewiesen und deutlich gemacht worden sei, dass zum einen die Beteiligung des Privatsektors nicht in die Zuständigkeiten der EZB falle und die Entscheidungen bezüglich dieser Beteiligung von den souveränen Regierungen getroffen worden seien und zum anderen die Staatsschuldenkrise in Europa beträchtliche potenzielle Risiken mit sich bringe, die sich aus Anlagen in griechischen Schuldtiteln ergäben. Eine Veröffentlichung der EZB vom 6. Juni 2011 habe sich ausdrücklich mit der Frage nach den Konsequenzen einer Beteiligung des Privatsektors befasst und vor den Schwierigkeiten gewarnt, die sich aus einer „unvorsichtigen und automatischen“ Einführung dieses Instruments ergäben. Die einschlägigen Dokumente belegten daher, dass die EZB bei der Einführung der Beteiligung des Privatsektors keine bestimmende oder mitentscheidende Rolle gespielt habe und keiner der von ihr in den Grenzen ihres Mandats zum Ausdruck gebrachten Standpunkte von den Klägern als Garantie habe verstanden werden können, dass es zu keiner Beteiligung des Privatsektors kommen werde. Ein umsichtiger und besonnener Leser dieser Dokumente hätte wissen müssen, dass eine Beteiligung des Privatsektors eine der möglichen Optionen dargestellt habe und ihre Anwendung ausschließlich in die rechtliche und politische Verantwortung der Hellenischen Republik gefallen sei. Da es keine Erklärungen gegeben habe, die die Möglichkeit einer Beteiligung des Privatsektors eindeutig ausgeschlossen hätten, habe es keine dahin gehende präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherung der EZB gegeben.

75      Nach ständiger Rechtsprechung kann sich jeder auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, bei dem ein Unionsorgan begründete Erwartungen geweckt hat. Das Recht, sich auf diesen Grundsatz zu berufen, ist jedoch an drei kumulative Voraussetzungen gebunden. Erstens muss die Unionsverwaltung dem Betroffenen präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen von zuständiger und zuverlässiger Seite gegeben haben. Zweitens müssen diese Zusicherungen geeignet sein, bei dem Adressaten begründete Erwartungen zu wecken. Drittens müssen die gegebenen Zusicherungen den geltenden Vorschriften entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. März 2011, AJD Tuna, C‑221/09, Slg, EU:C:2011:153, Rn. 71 und 72, vom 14. März 2013, Agrargenossenschaft Neuzelle, C‑545/11, Slg, EU:C:2013:169, Rn. 23 bis 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 18. Juni 2010, Luxemburg/Kommission, T‑549/08, Slg, EU:T:2010:244, Rn. 71, und vom 27. September 2012, Applied Microengineering/Kommission, T‑387/09, Slg, EU:T:2012:501, Rn. 57 und 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

76      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass zwar die Möglichkeit, sich auf den Vertrauensschutz als tragenden Grundsatz des Unionsrechts zu berufen, jedem Wirtschaftsteilnehmer offensteht, bei dem ein Organ begründete Erwartungen geweckt hat, dass jedoch ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer, wenn er in der Lage ist, den Erlass einer Maßnahme der Union, die seine Interessen berühren kann, vorherzusehen, sich im Fall ihres Erlasses nicht auf diesen Grundsatz berufen kann. Zudem können die Wirtschaftsteilnehmer nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen, die die Unionsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können, was insbesondere auf einem Gebiet wie dem der Geldpolitik gilt, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 10. September 2009, Plantanol, C‑201/08, Slg, EU:C:2009:539, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, AJD Tuna, oben in Rn. 75 angeführt, EU:C:2011:153, Rn. 73, Agrargenossenschaft Neuzelle, oben in Rn. 75 angeführt, EU:C:2013:169, Rn. 26, und vom 19. Oktober 2005, Cofradía de pescadores „San Pedro de Bermeo“ u. a./Rat, T‑415/03, Slg, EU:T:2005:365, Rn. 78).

77      Es ist daher zu prüfen, ob die Pressemitteilungen und öffentlichen Erklärungen bestimmter Mitglieder der EZB präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen von zuständiger und zuverlässiger Seite darstellten, die bei den Klägern berechtigte Erwartungen wecken konnten, dass ihre griechischen Schuldtitel keinem Zwangsabschlag unterliegen werden.

78      Insoweit ist festzustellen, dass Gegenstand und Inhalt der von den Klägern vorgelegten Pressemitteilungen und öffentlichen Erklärungen unterschiedlich sind. Zum einen handelt es sich im Wesentlichen um Erklärungen des damaligen Präsidenten der EZB Trichet und seines designierten Nachfolgers Draghi aus der Zeit zwischen April und Juni 2011, in denen sie wiederholt den erklärten Widerstand der EZB gegen eine Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld und gegen einen selektiven Zahlungsausfall der Hellenischen Republik zum Ausdruck brachten. Zum anderen berufen sich die Kläger auf eine öffentliche Erklärung von Herrn Bini Smaghi, einem Mitglied des EZB-Rats, vom 16. Juni 2011 und eine von ihm am 15. September 2010 gehaltene Rede über die „Verbesserung der wirtschaftspolitischen Steuerung und des Stabilitätsrahmens in der Union, insbesondere in dem Euro-Währungsgebiet“.

79      In Bezug auf die Erklärungen von Herrn Draghi und Herrn Trichet ist festzustellen, dass in Anbetracht erstens ihres allgemeinen Charakters, zweitens des – in den genannten Erklärungen zutreffend hervorgehobenen – Umstands, dass der EZB für Entscheidungen über eine eventuelle Umstrukturierung der Staatsschuld eines Mitgliedstaats, bei dem ein selektiver Zahlungsausfall eintritt, die Zuständigkeit fehlte, und drittens der damals auf den Finanzmärkten herrschenden Unsicherheit insbesondere hinsichtlich der weiteren Entwicklung der finanziellen Situation der Hellenischen Republik diese Erklärungen nicht als präzise und an keine Bedingungen geknüpfte Zusicherungen von zuständiger und zuverlässiger Seite eingestuft werden konnten, und schon gar nicht hinsichtlich des eventuellen Ausbleibens einer Entscheidung dieses Mitgliedstaats über eine solche Umstrukturierung. Obwohl nämlich die EZB an der Überwachung der Entwicklung der Finanzlage der Hellenischen Republik im Rahmen der aus ihr, dem IWF und der Kommission bestehenden „Troika“ beteiligt war, war sie für die Entscheidung über eine solche Maßnahme nicht zuständig, die in erster Linie, wenn nicht ausschließlich, in die Souveränität und die Haushaltshoheit des betreffenden Mitgliedstaats fällt, insbesondere in seine Gesetzgebungsbefugnis und in gewissem Maße unter die Koordinierung der Wirtschaftspolitik durch die Mitgliedstaaten gemäß den Art. 120 ff. AEUV. Unter diesen Umständen muss der Widerstand gegen diese Umstrukturierung, wie ihn Herr Trichet und Herr Draghi in einem Klima zunehmender Unsicherheit bei den Akteuren der Finanzmärkte wiederholt öffentlich zum Ausdruck brachten, in seiner Bedeutung als rein wirtschaftspolitisch verstanden werden. Damit sollten die genannten Akteure zum einen vor einer weiteren Verschlechterung der damaligen Wirtschaftslage oder gar einer eventuellen Zahlungsunfähigkeit der Hellenischen Republik gewarnt werden, deren potenziell ausfallende Schuldtitel von der EZB und den nationalen Zentralbanken nicht mehr als Sicherheiten im Rahmen von Kreditgeschäften des Eurosystems akzeptiert werden könnten (vgl. Beschluss 2012/133, der später erlassen wurde), und zum anderen vor den Risiken, die eine solche Entwicklung für die Stabilität des Finanzsystems und das Funktionieren des Eurosystems in seiner Gesamtheit bedeuten könnte. Hinzu kommt, dass dieser Widerstand der jeweiligen Präsidenten der EZB von der Klarstellung begleitet war, dass die EZB, falls es gleichwohl zu einem solchen Ausfall kommen sollte und die betreffenden Mitgliedstaaten eine Umstrukturierung der Staatsschuld beschließen sollten, verlangen würde, dass diese Umstrukturierung zum Schutz ihrer Integrität und zur Erhaltung der Stabilität und des Vertrauens der Finanzmärkte durch ausreichende Sicherheiten gestützt würde. Hieraus ergibt sich, dass die EZB auch keine berechtigten Erwartungen dahin gehend geweckt hat, dass sie ihren Widerstand aufrechterhalten werde, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten anders entscheiden und eine Umstrukturierung beschließen sollten, oder dass sie gegebenenfalls rechtlich in der Lage sein werde – was tatsächlich nicht der Fall ist –, ein solches Vorgehen zu verhindern.

80      Bezüglich der Erklärungen von Herrn Bini Smaghi ist hervorzuheben, dass er sich darauf beschränkt hat, öffentlich darauf hinzuweisen, dass zum einen die EZB nicht an einer „Verlängerung der Laufzeit der griechischen Schulden“ mitwirken könne, da dies mit den für sie geltenden Bestimmungen unvereinbar wäre, und zum anderen eine eventuelle Umstrukturierung der Staatsschuld eines Mitgliedstaats, sofern sie sich als erforderlich herausstellen sollte, nur auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen Gläubigern und Schuldnern möglich sei. In diesem Zusammenhang hat er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets die Möglichkeit bestehe, auf Umschuldungsklauseln zurückzugreifen, durch die es für Gläubiger und Schuldner leichter sei, eine Vereinbarung über eine gerechte Lastenverteilung zustande zu bringen. Entgegen dem Vorbringen der Kläger schließen diese Erklärungen weder den eventuellen Eintritt oder Beschluss einer Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld noch eine Zahlungsunfähigkeit der Hellenischen Republik aus, sondern beschreiben nur den eng begrenzten Spielraum der EZB in diesem Kontext sowie die Bedingungen, unter denen die Umstrukturierung durchgeführt werden könnte oder müsste. Überdies kann hieraus keine wie auch immer geartete präzise und an keine Bedingungen geknüpfte Zusicherung abgeleitet werden, dass sich die EZB einer solchen Umstrukturierung letztlich widersetzen würde, wenn sie von den Mitgliedstaaten oder den zuständigen Einrichtungen beschlossen werden sollte, oder dass sie gegebenenfalls an einer solchen Maßnahme nicht, in welcher Form auch immer, mitwirken würde.

81      Die öffentlichen Erklärungen der Mitglieder der EZB, auf die sich die Kläger berufen, stellen daher keine präzisen, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen dar, dass eine eventuelle Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld ausgeschlossen sei, und sind nicht von zuständiger und zuverlässiger Seite im Sinne der Rechtsprechung abgegeben worden, so dass der Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes zurückzuweisen ist.

82      Vorsorglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass, wie die EZB geltend macht, der Erwerb staatlicher Schuldtitel durch einen Anleger per definitionem eine Transaktion ist, die ein gewisses finanzielles Risiko birgt, da er den Unwägbarkeiten der Finanzmärkte unterliegt, und dass einzelne Kläger griechische Schuldtitel sogar in der Zeit erworben haben, in der die Finanzkrise der Hellenischen Republik auf ihrem Höhepunkt war. In Anbetracht der Wirtschaftslage der Hellenischen Republik und der Unsicherheiten, denen sie damals ausgesetzt war, können diese Anleger nicht behaupten, sie hätten als umsichtige und besonnene Wirtschaftsteilnehmer im Sinne der oben in Rn. 76 angeführten Rechtsprechung gehandelt, die sich auf das Bestehen berechtigter Erwartungen berufen könnten. Vielmehr war angesichts der öffentlichen Erklärungen, auf die sich die Kläger zur Begründung ihrer Rügen berufen (siehe oben, Rn. 78), davon auszugehen, dass die Anleger die höchst instabile Wirtschaftslage, die die Wertschwankungen der von ihnen erworbenen griechischen Schuldtitel bestimmte, sowie das erhebliche Risiko einer wenn auch nur selektiven Zahlungsunfähigkeit der Hellenischen Republik kannten. Wie die EZB zu Recht darlegt, hätte zudem ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer, der Kenntnis von diesen öffentlichen Erklärungen hatte, das Risiko einer Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld angesichts der unterschiedlichen Sichtweisen, die insoweit in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und den anderen beteiligten Einrichtungen wie der Kommission, dem IWF und der EZB herrschten, nicht ausschließen können.

83      Soweit sich schließlich die Kläger in diesem Zusammenhang auch auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit berufen, genügt der Hinweis, dass sie kein weiteres konkretes Argument geltend gemacht haben, aus dem sich ergeben würde, dass die Handlungen der EZB während der Anbahnung der Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld zum Erlass einer Regelung beigetragen hätten, die nicht hinreichend klar, bestimmt und in ihren Wirkungen voraussehbar gewesen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C‑17/03, Slg, EU:C:2005:362, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung) und den Einzelnen nicht in die Lage versetzt hätte, den Umfang der ihm damit auferlegten Verpflichtungen hinreichend zu erkennen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 29. April 2004, Sudholz, C‑17/01, Slg, EU:C:2004:242, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit kann somit ebenfalls nicht durchgreifen.

84      Infolgedessen haben die Kläger keinen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes oder in diesem Zusammenhang auch nur gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit durch die EZB dargetan, der ihre außervertragliche Haftung auslösen könnte.

–       Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der „privaten Gläubiger“ und gegen die Gleichrangigkeitsklausel

85      Im Rahmen des zweiten Klagegrundes machen die Kläger einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der privaten Gläubiger im Sinne insbesondere der Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geltend, weil die EZB und die nationalen Zentralbanken mit der Durchführung der Tauschvereinbarung vom 15. Februar 2012 dafür gesorgt hätten, dass die in ihren eigenen Portefeuilles gehaltenen griechischen Schuldtitel von der Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld durch Anwendung der Umschuldungsklauseln ausgenommen und gegen einen Wertverlust abgeschirmt seien. Die EZB habe dadurch, dass sie sich für die oben in Rn. 71 genannten Verhaltensweisen entschieden habe, ohne die Vermögenssituation der privaten Gläubiger und Sparer, zu denen die Kläger gehörten, zu berücksichtigen, gegen diesen Grundsatz verstoßen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger oder Sparer gelte auch auf internationaler Ebene als gewohnheitsrechtlicher Grundsatz und sei als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts oder als unmittelbare und besondere Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes der Nichtdiskriminierung im Sinne von Art. 10 AEUV und der Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte einzustufen. Die sogenannte Gleichrangigkeitsklausel (par condicio creditorum bzw. pari passu), wonach Gläubiger bei der Zahlung unabhängig von ihrer Stellung gleichzubehandeln seien, gelte somit auch für die EZB. So habe die EZB in ihrer Pressemitteilung vom 6. September 2012 zum Start des Programms geldpolitischer Outright-Geschäfte (Outright Monetary Transactions, im Folgenden: OMT) „für Anleihen von Euro-Ländern, die [das Eurosystem] im Rahmen geldpolitischer Outright-Geschäfte erwirbt, im Einklang mit den entsprechenden Anleihebedingungen dieselbe (gleichrangige) Behandlung wie private oder sonstige Gläubiger“ akzeptiert. Durch den Erwerb der griechischen Schuldtitel im Rahmen des Rückkaufprogramms, das mit dem Beschluss 2010/281 eingeführt worden sei, sei der EZB keine Sonderbehandlung eingeräumt worden, und sie hätte dasselbe Kreditrisiko wie jeder andere private oder institutionelle Anleger übernehmen müssen. Die Kläger seien in ihrer Eigenschaft als Inhaber griechischer Schuldtitel wie die EZB und die nationalen Zentralbanken privatrechtliche Gläubiger der Hellenischen Republik, und der Schaden, der ihnen entstanden sei, könne dieselben systemischen Auswirkungen auf die europäische Wirtschaft haben. Dadurch, dass die EZB und die nationalen Zentralbanken die in ihren Portefeuilles gehaltenen älteren Schuldtitel gegen neue Schuldtitel hätten austauschen können, hätten sie der „gesteuerten und verdeckten Zahlungsunfähigkeit“ des griechischen Staates entgehen können mit der Folge, dass die anderen Schuldtitel, für die es keinen solchen Tausch gegeben habe und die der „verbleibenden Zahlungsfähigkeit“ dieses Staates ausgesetzt gewesen seien, herabgestuft worden seien. Die EZB und die nationalen Zentralbanken hätten sich somit unter dem Vorwand ihrer geldpolitischen Aufgabe den Status eines „privilegierten“ Gläubigers zulasten des privaten Sektors vorbehalten. Darüber hinaus habe die EZB mit ihrem Beschluss 2012/153 die Notenbankfähigkeit der griechischen Schuldtitel rechtswidrig davon abhängig gemacht, dass zugunsten der nationalen Zentralbanken ein Programm für den Rückkauf von Schuldtiteln mit schwacher Notierung im Rahmen der Kreditgeschäfte des Eurosystems eingerichtet werde. Die Kläger machen geltend, dass diese Ungleichbehandlung nicht durch öffentliche Interessen oder durch Bestimmungen der Verträge gerechtfertigt sei, da Art. 127 Abs. 1 AEUV, Art. 3 Abs. 3 und 4 EUV und Art. 13 EUV eine derartige Ausnahme nicht vorsähen. Jedenfalls habe die EZB nicht begründet, inwiefern die Tauschvereinbarung vom 15. Februar 2012 und das den nationalen Zentralbanken vorbehaltene Rückkaufprogramm in ihr Ermessen im Bereich der Geldpolitik fielen, einen Beitrag zur Preisstabilität des Euro-Währungsgebiets geleistet hätten und verhältnismäßig und erforderlich gewesen seien.

86      Die EZB stellt in Abrede, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger im Rahmen privatrechtlicher Vertragsklauseln Anwendung finde, weil der Emittent von Schuldtiteln ihn zwar in die Dokumentation, die die Schuldtitel begleite, aufnehmen könne, hierzu aber nicht verpflichtet sei. Es handele sich nicht um eine allgemeine Regel des Völkerrechts oder eine solche Regel, die dem Verfassungsrecht der Mitgliedstaaten gemeinsam sei, und noch weniger um einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, da seine Anwendung von der Entscheidung des Emittenten abhänge. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die angebliche Pflicht zur Wahrung dieses Grundsatzes eine höherrangige Norm des Unionsrechts sei, würde sie Rechtspflichten nur für den Emittenten der Schuld begründen, d. h. im vorliegenden Fall für den griechischen Staat, nicht aber für seine Gläubiger. Die EZB stellt ferner in Abrede, dass sie eine mit den Klägern vergleichbare Gläubigerin der Hellenischen Republik sei, da die Kläger Anleger seien, die hohe Rendite erzielen wollten und ihre Investitionen ausschließlich zu privaten Zwecken getätigt hätten. Die EZB habe die griechischen Schuldtitel dagegen auf dem Sekundärmarkt für Wertpapiere allein in Ausübung ihrer öffentlichen Aufgabe erworben, die ihr gemäß Art. 127 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 und 4 EUV und Art. 13 Abs. 1 EUV übertragen worden sei, was in der Erklärung der Eurogruppe vom 21. Februar 2012 und in der Begründung des griechischen Gesetzes Nr. 4050/2012 bekräftigt worden sei. Sie habe daher mit ihrem Beschluss 2010/281 mit dem vorrangigen Ziel der Gewährleistung der Preisstabilität nach Art. 127 Abs. 1 AEUV die Entscheidung getroffen, ein vorübergehendes Programm für die Wertpapiermärkte einzuführen, in dessen Rahmen die EZB und die nationalen Zentralbanken insbesondere Schuldtitel der Hellenischen Republik erworben hätten. Dieser Erwerb habe zum Ziel gehabt, „das ordnungsgemäße Funktionieren des geldpolitischen Transmissionsmechanismus zu erhalten, der entscheidend ist für die Gewährleistung der Preisstabilität, und die ‚effektive Durchführung einer auf mittelfristige Preisstabilität ausgerichteten Geldpolitik‘ zu fördern, indem … die Liquidität der Märkte für private und öffentliche Schuldtitel des Euro-Währungsgebiets … gesichert wird“. Der Erwerb sei also aus Gründen erfolgt, die sich sehr von denjenigen Gründen unterschieden, die die Anlageentscheidungen sonstiger privater Gläubiger bestimmt hätten. Außerdem wäre, wenn die von den Zentralbanken des Eurosystems einschließlich der griechischen Zentralbank gehaltenen griechischen Schuldtitel nicht von der Beteiligung des Privatsektors ausgeschlossen worden wären, die finanzielle und funktionelle Unabhängigkeit des Eurosystems im Sinne von Art. 130 AEUV in Frage gestellt gewesen, weil dessen Fähigkeit zur Refinanzierung der Kreditinstitute und zum Tätigwerden auf den Finanzmärkten nach Art. 18 Abs. 1 der Satzung beeinträchtigt gewesen wäre. Da die in Rede stehenden Situationen nicht vergleichbar seien, könnten sich die Kläger somit nicht auf das Vorliegen einer Ungleichbehandlung berufen.

87      An erster Stelle ist nach Auffassung des Gerichts zu prüfen, ob das beanstandete Verhalten der EZB einen Verstoß gegen den in den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung darstellt (Urteil vom 18. Juli 2013, Sky Italia, C‑234/12, Slg, EU:C:2013:496, Rn. 15), den die EZB als Organ der Union als eine den Einzelnen schützende höherrangige Vorschrift des Unionsrechts zu wahren hat. Nach dem allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung dürfen nämlich vergleichbare Situationen nicht unterschiedlich und unterschiedliche Situationen nicht gleich behandelt werden, sofern dies nicht objektiv gerechtfertigt ist. Die Vergleichbarkeit verschiedener Situationen ist in Anbetracht aller Merkmale zu beurteilen, die sie kennzeichnen. Diese Merkmale sind u. a. im Licht des Gegenstands und des Ziels der Unionsmaßnahme, die die fragliche Unterscheidung einführt, zu bestimmen und zu beurteilen. Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, in den diese Maßnahme fällt (vgl. Urteile vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C‑127/07, Slg, EU:C:2008:728, Rn. 23, 25 und 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Mai 2011, Luxemburg/Parlament und Rat, C‑176/09, Slg, EU:C:2011:290, Rn. 31 und 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

88      Im vorliegenden Fall gehen die Kläger von einer falschen Annahme aus. Sie tragen vor, dass sich die Einzelnen, die griechische Schuldtitel erworben hätten, als „private“ Sparer oder Gläubiger der Hellenischen Republik auf der einen Seite und die EZB und die nationalen Zentralbanken des Eurosystems auf der anderen Seite im Hinblick auf die Grundsätze und Ziele der einschlägigen Vorschriften, auf die das beanstandete Verhalten gestützt gewesen sei, für die Zwecke der Anwendung des allgemeinen Grundsatzes der Gleichbehandlung in einer vergleichbaren, wenn nicht in derselben Lage befunden hätten. Diese Argumentation lässt insbesondere unbeachtet, dass die EZB und die nationalen Zentralbanken mit dem Erwerb griechischer Schuldtitel vor allem aufgrund des Beschlusses 2010/281 in Wahrnehmung ihrer grundlegenden Aufgaben nach Art. 127 Abs. 1 und 2 AEUV und insbesondere Art. 18 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Satzung mit dem Ziel gehandelt haben, die Preisstabilität und die ordnungsgemäße Führung der Geldpolitik zu gewährleisten, und dass sie sich dabei an die durch die Bestimmungen des Beschlusses vorgegebenen Grenzen (vgl. fünfter Erwägungsgrund des Beschlusses 2010/281) gehalten haben.

89      So war erstens das mit dem Beschluss 2010/281 eingeführte Programm für den Ankauf staatlicher Schuldtitel einschließlich griechischer Schuldtitel ausdrücklich auf Art. 127 Abs. 2 erster Gedankenstrich AEUV und insbesondere auf Art. 18 Abs. 1 der Satzung gestützt und stand angesichts der Finanzkrise, der der griechische Staat ausgesetzt war, im Zusammenhang mit „der derzeit außergewöhnlichen Situation auf den Finanzmärkten, die durch starke Spannungen in einigen Marktsegmenten geprägt [war], die den geldpolitischen Transmissionsmechanismus und damit auch die effektive Durchführung einer auf mittelfristige Preisstabilität ausgerichteten Geldpolitik beeinträchtig[ten]“. Nach diesem Beschluss sollte das Programm somit „Bestandteil der einheitlichen Geldpolitik des Eurosystems“ sein, um „die Störungen an den Wertpapiermärkten zu beheben und einen angemessenen geldpolitischen Transmissionsmechanismus wiederherzustellen“ (Erwägungsgründe 2 bis 4 des Beschlusses). Diese Gründe werden als solche von den Klägern nicht in Frage gestellt. Die Kläger beschränken sich darauf, die Vergleichbarkeit der in Rede stehenden Situationen allein auf den Umstand zu stützen, dass sowohl die privaten Anleger als auch die Zentralbanken des Eurosystems, die griechische Schuldtitel erworben haben, Gläubiger des griechischen Staates mit gleichen Rechten seien.

90      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 18 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Satzung „[z]ur Erreichung der Ziele des ESZB und zur Erfüllung seiner Aufgaben … die EZB und die nationalen Zentralbanken“ insbesondere „auf den Finanzmärkten tätig werden [können], indem sie auf Euro oder sonstige Währungen lautende Forderungen und börsengängige Wertpapiere … endgültig (per Kasse oder Termin) … kaufen und verkaufen“. Hieraus folgt, dass das Programm für den Rückkauf staatlicher Schuldtitel und somit der Ankauf dieser Schuldtitel durch die Zentralbanken des Eurosystems zu den grundlegenden Aufgaben des ESZB im Sinne von Art. 127 Abs. 1 und 2 AEUV in Verbindung mit Art. 282 Abs. 1 AEUV gehörten und dass diesen Maßnahmen konkret die Ermächtigung in Art. 18 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Satzung zugrunde lag. Zudem ergibt sich aus der letztgenannten Bestimmung, dass der Ankauf staatlicher Schuldtitel durch die Zentralbanken auf dem Sekundärmarkt nur den Zweck hat, die Ziele des ESZB zu erreichen und seine Aufgaben zu erfüllen, was jeden außerhalb dieses Zwecks liegenden Grund ausschließt, insbesondere die Absicht, durch Anlagen oder sogar durch spekulative Transaktionen hohe Renditen zu erzielen.

91      Folglich ist festzustellen, dass sich die Kläger als Anleger oder Sparer, die auf eigene Rechnung und in ihrem ausschließlich privaten Interesse handelten, das darin bestand, für ihre Investitionen eine möglichst hohe Rendite zu erzielen, in einer Situation befanden, die sich von der Situation der Zentralbanken des Eurosystems unterschied. Obwohl die Zentralbanken nach dem anwendbaren Privatrecht mit dem Erwerb der staatlichen Schuldtitel ebenso wie die privaten Anleger die Stellung eines Gläubigers des begebenden Staates und Schuldners erlangten, kann diese einzige Gemeinsamkeit nicht die Annahme rechtfertigen, dass sie sich in einer vergleichbaren oder gar der gleichen Situation wie die privaten Anleger befanden. Eine solche rein privatrechtliche Betrachtungsweise würde nämlich weder dem rechtlichen Rahmen des Ankaufs dieser Schuldtitel durch die Zentralbanken noch den im Allgemeininteresse liegenden Zielen Rechnung tragen, die die Zentralbanken in diesem Zusammenhang nach den anwendbaren primärrechtlichen Bestimmungen zu verfolgen hatten, deren Grundsätze und Ziele für die Beurteilung der Vergleichbarkeit der in Rede stehenden Situationen im Hinblick auf den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung heranzuziehen sind (vgl. die oben in Rn. 87 angeführte Rechtsprechung).

92      Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Kläger als private Anleger, die griechische Schuldtitel allein in ihrem privaten Vermögensinteresse gekauft hatten, unabhängig von dem genauen Grund ihrer Anlageentscheidung in einer anderen Situation befanden als die Zentralbanken des Eurosystems, deren Anlageentscheidung ausschließlich von im Allgemeininteresse liegenden Zielen geleitet waren, wie sie in Art. 127 Abs. 1 und 2 AEUV in Verbindung mit Art. 282 Abs. 1 AEUV und Art. 18 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Satzung genannt sind. Da die in Rede stehenden Situationen nicht vergleichbar sind, können der Abschluss und die Durchführung der Tauschvereinbarung vom 15. Februar 2012 folglich keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung darstellen.

93      Zweitens können die Kläger auch nicht sinngemäß geltend machen, die privaten Anleger und die Zentralbanken des Eurosystems befänden sich angesichts der Auswirkungen, die die Wirkungen der Herabstufung des Wertes ihrer Schuldtitel auf die europäische Wirtschaft hätten, in vergleichbaren Situationen. Die Kläger sind der Ansicht, dass die Lasten, die im Rahmen der Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld ausschließlich den privaten Anlegern aufgebürdet würden, „dieselben systemischen Auswirkungen auf die europäische Wirtschaft hervorrufen können“ wie eine gleichrangige Beteiligung der Zentralbanken des Eurosystems an der Umstrukturierung, von der sie aufgrund des Abschlusses und der Durchführung der Tauschvereinbarung vom 15. Februar 2012 ausgenommen seien. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Kläger mit diesem Vortrag geltend machen wollen, dass die Beteiligung des Privatsektors und das Verfahren aufgrund der Umschuldungsklauseln das Vertrauen der privaten und institutionellen Anleger in den inneren Wert der griechischen Schuldtitel und damit in die Verlässlichkeit des griechischen Staates als Schuldner schwer beschädigen könnten – eine Befürchtung, die dem anfänglichen Widerstand der EZB gegenüber dem selektiven Zahlungsausfall der Hellenischen Republik und der teilweisen Umstrukturierung ihrer Staatsschuld zugrunde lag (siehe oben, Rn. 78 bis 80) –, so haben sie nicht genauer angegeben und begründet, dass diese Folgen mit denen vergleichbar seien, die die Zentralbanken des Eurosystems zu tragen hätten, und dass sie das Funktionieren des Eurosystems in gleicher Weise behindern könnten. In Anbetracht des Gesamtwerts der von den Zentralbanken erworbenen und gehaltenen griechischen Schuldtitel hätte vielmehr, wie die Kläger selbst hervorheben, die eventuelle Beteiligung der Zentralbanken an der Umstrukturierung der Staatsschuld eines Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets unabhängig davon, ob sie im Hinblick auf Art. 123 AEUV rechtswidrig gewesen wäre (siehe unten, Rn. 114), die finanzielle Integrität des Eurosystems in seiner Gesamtheit und insbesondere seine Fähigkeit, nach Art. 18 Abs. 1 erster und zweiter Gedankenstrich der Satzung auf den Finanzmärkten tätig zu werden und die Kreditinstitute zu refinanzieren, beeinträchtigen können. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die staatlichen Schuldtitel zugleich Sicherheiten darstellen, die die Zentralbanken normalerweise für Kreditgeschäfte innerhalb des Eurosystems und für die Sicherung der Liquidität der nationalen Kreditinstitute akzeptieren (vgl. Nr. 6 der oben in Rn. 4 angeführten Allgemeinen Regelungen). Hieraus folgt, dass auch die Rüge zurückzuweisen ist, dass sich die EZB und die nationalen Zentralbanken des Eurosystems „unter dem Vorwand ihrer geldpolitischen Aufgaben“ zulasten des privaten Sektors den Status eines „privilegierten“ Gläubigers vorbehalten hätten.

94      Drittens kann in diesem Zusammenhang das Argument der Kläger keinen Erfolg haben, wonach die EZB mit ihrem Beschluss 2012/153 die Notenbankfähigkeit der griechischen Schuldtitel unzulässigerweise davon abhängig gemacht habe, dass zugunsten der nationalen Zentralbanken im Rahmen der Kreditgeschäfte des Eurosystems ein Programm für den Rückkauf von Schuldtiteln mit schwacher Notierung eingerichtet werde. Soweit mit diesem Vortrag eine der EZB anzulastende Ungleichbehandlung zum Nachteil der privaten Anleger und insbesondere der Kläger geltend gemacht werden soll, so haben die Kläger ebenfalls nicht genauer ausgeführt und begründet, dass sie sich in einer Situation befanden, die mit der Situation der nationalen Zentralbanken vergleichbar war. Selbst wenn die Verpflichtung der Hellenischen Republik, zugunsten der nationalen Zentralbanken ein Collateral Enhancement in Form eines Ankaufprogramms bereitzustellen, ihre Rechtsgrundlage im Beschluss 2012/153 hätte, sollte, wie das Gericht bereits in seinem Beschluss Accorinti u. a./EZB (oben in Rn. 44 angeführt, EU:T:2014:611, Rn. 76 bis 78) sinngemäß festgestellt hat, mit dieser Verpflichtung nur sichergestellt werden, dass die Zentralbanken auch weiterhin die griechischen Schuldtitel als angemessene Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems im Sinne von Art. 18 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Satzung akzeptieren können, da die Schuldtitel ohne ein solches Collateral Enhancement die Mindestanforderungen des Eurosystems für die Bonitätsschwellenwerte gemäß den einschlägigen Kriterien der Allgemeinen Regelungen nicht mehr erfüllt hätten. Die genannte Verpflichtung sicherte somit den Erhalt des Spielraums der Zentralbanken des Eurosystems im Sinne von Art. 127 Abs. 1 und 2 AEUV in Verbindung mit Art. 282 Abs. 1 AEUV und Art. 18 Abs. 1 erster und zweiter Gedankenstrich der Satzung und betraf damit eine Situation, die mit der Situation der privaten Anleger nicht vergleichbar war. Da nämlich die privaten Anleger griechische Schuldtitel ausschließlich zu privaten Zwecken erworben und gehalten hatten, befanden sie sich in einer anderen Situation als die Zentralbanken des Eurosystems, die mit den Befugnissen und Pflichten gemäß den vorgenannten Vorschriften ausgestattet sind. Die Kläger konnten daher nicht nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz ein vergleichbares Programm für den Rückkauf ihrer Schuldtitel durch den griechischen Staat verlangen.

95      Wie das Gericht bereits in seinem Beschluss Accorinti u. a./EZB (oben in Rn. 44 angeführt, EU:T:2014:611, Rn. 85) entschieden hat, garantierte das mit Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2012/153 angeordnete Collateral Enhancement jedenfalls den Fortbestand der Notenbankfähigkeit aller griechischer Schuldtitel, die davon erfasst waren, einschließlich der Schuldtitel, die Gegenstand der Umwandlung aufgrund der Umschuldungsklauseln waren. Der Beschluss schützte daher diese Schuldtitel, darunter diejenigen, die von den Klägern gehalten und umgetauscht wurden, vor einem weiteren Verlust, der sich aus einer Herabstufung ihres Ratings oder aus der Zahlungsunfähigkeit der Hellenischen Republik hätte ergeben können. Hieraus folgt, dass die Kläger auch unter diesem Gesichtspunkt keine Ungleichbehandlung zu ihren Lasten geltend machen können.

96      Folglich befanden sich die Kläger bezüglich der geltend gemachten Gesichtspunkte und Verhaltensweisen einschließlich der Tauschvereinbarung vom 15. Februar 2012 und des Beschlusses 2012/153 nicht in einer mit den Zentralbanken des Eurosystems vergleichbaren oder gar identischen Situation, die den Schluss rechtfertigen könnte, dass ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegt.

97      Die Kläger haben daher keinen Verstoß der EZB gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, der die außervertragliche Haftung auslösen könnte, nachgewiesen.

98      An zweiter Stelle ist bezüglich der Rügen, die auf die Gleichrangigkeitsklausel gestützt werden, erstens darauf hinzuweisen, dass nicht dargetan worden ist, dass es in der Unionsrechtsordnung eine solche Regel gibt.

99      Insoweit ist festzustellen, dass der von den Klägern geltend gemachte Umstand, dass die Principles Consultative Group (PCG) in ihrem Bericht von 2010 mit dem Titel „Principles for Stable Capital Flows and Fair Debt Restructuring in Emerging Markets“ vorgeschlagen habe, für „entstehende Märkte“ die Anwendung der Gleichrangigkeitsklausel auf internationaler Ebene anzuerkennen, für die Frage, ob es eine solche Regel in der Unionsrechtsordnung gibt, irrelevant ist. Auch können sich die Kläger nicht mit Erfolg auf die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1) berufen. Diese Verordnung stellt insoweit vielmehr erhebliche Unterschiede in den nationalen Rechtsordnungen fest, zu denen auch die bevorzugte Behandlung der Gläubiger gehört (elfter Erwägungsgrund dieser Verordnung), und beschränkte sich im Interesse insbesondere der Koordinierung der Erlösverteilung auf die Formulierung einheitlicher Kollisionsnormen, um die Gleichbehandlung der Gläubiger möglichst weitgehend sicherzustellen (Erwägungsgründe 21 und 23 der Verordnung).

100    Da im Übrigen eine Regel, die Gleichrangigkeit verlangt, eine Gleichbehandlung der Gläubiger zur Folge hätte, ohne dass den unterschiedlichen Situationen Rechnung getragen würde, in denen sich insbesondere die privaten Anleger auf der einen Seite und die Zentralbanken des Eurosystems, die in Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 127 AEUV und Art. 18 der Satzung handeln, auf der anderen Seite befinden, könnte die Anerkennung einer solchen Regel in der Unionsrechtsordnung, wie oben in Rn. 87 erwähnt, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.

101    Zweitens kann infolgedessen eine Gleichrangigkeitsklausel nur rechtsverbindlich sein, wenn sie in den Rahmen der vertraglichen Klauseln einschließlich derjenigen, die sich auf die Emission und den Verkauf staatlicher Schuldtitel beziehen, aufgenommen wird, die das Verhältnis zwischen dem Emittenten und Schuldner und dem Inhaber und Gläubiger einer Schuldverschreibung regeln. Ob diese Klausel bindend ist, hängt somit von der selbständigen Entscheidung des Emittenten der betreffenden Schuldverschreibung – insbesondere im Rahmen der allgemeinen Bedingungen, die ihre Emission begleiten – ab, sich der Anwendung dieser Klausel zu unterwerfen und sich damit zu verpflichten, seine Gläubiger gleichzubehandeln. Wie die EZB zutreffend ausführt, folgt hieraus ferner, dass im vorliegenden Fall der Aussteller der griechischen Schuldtitel, der gegebenenfalls durch die Gleichrangigkeitsklausel gebunden sein kann, der griechische Staat selbst ist, und nicht die Zentralbanken des Eurosystems, die Gläubigerinnen und Inhaberinnen dieser Schuldtitel sind.

102    Die Kläger können sich schließlich nicht auf den Beschluss der EZB zu den OMT berufen, der nach dem im vorliegenden Fall maßgeblichen Sachverhalt ergangen ist und sich aufgrund seiner spezifischen Voraussetzungen und seines spezifischen Anwendungsbereichs – Vorliegen eines vollständigen makroökonomischen EFSF/ESM-Anpassungsprogramms oder eines vorsorglichen Programms – auf Situationen bezieht, die nicht vergleichbar sind mit der Situation der beispiellosen Staatsschuldenkrise, mit der die Hellenische Republik Anfang des Jahres 2012 konfrontiert war und in deren Rahmen die Anwendung der Gleichrangigkeitsklausel gerade von den Ausgabebedingungen des Schuldners/Ausstellers der betreffenden Schuldtitel abhängt (siehe oben, Rn. 37).

103    Folglich ist der vorliegende Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

–       Zum Klagegrund eines Ermessensmissbrauchs und eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, „der Kohärenz und der Rationalität“

104    Im Rahmen des dritten Klagegrundes werfen die Kläger der EZB zum einen einen Ermessensmissbrauch vor, weil die EZB nicht über ein freies Ermessen verfüge, ihren Finanzhaushalt vor Verlusten zu schützen, die die privaten Gläubiger tragen müssten, – oder dieses Ermessen zumindest missbraucht habe –, und zum anderen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, „der Kohärenz und der Rationalität“, der sich aus den „Bestimmungen des Art. 5 Abs. 4 EUV in Verbindung mit Art. 296 AEUV“ ergebe. Indem sich die EZB im eigenen Interesse und dem der nationalen Zentralbanken eine bevorzugte Behandlung zulasten der privaten Gläubiger verschafft habe und dabei Befugnisse in Anspruch genommen habe, die ihr nicht zugestanden hätten, habe die EZB einen Ermessensmissbrauch begangen. Diese Maßnahme gehöre nämlich nicht in den Rahmen einer Geldpolitik, die dazu diene, die Preisstabilität zu gewährleisten. Durch die Tauschvereinbarung vom 15. Februar 2012 habe die EZB zudem ihre finanziellen Mittel geschützt, indem sie es verhindert habe, sich den Verlusten auszusetzen, die allein die privaten Anleger und Sparer hätten tragen müssen, ohne dass dies in ihrem freien Ermessen gestanden habe oder jedenfalls indem sie dieses missbraucht habe, „insbesondere durch Festlegung des von den Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets am 21. Juli 2011 beschlossenen Collateral Enhancement“. Dieser Ermessensmissbrauch ergebe sich daraus, dass die EZB nicht begründet habe, welches konkrete Ziel sie mit den getroffenen Maßnahmen verfolge, die somit – auch unter diesem Aspekt – willkürlich seien. Maßgebliches oder gar ausschließliches Ziel des Verhaltens der EZB sei es nämlich gewesen, einen privilegierten Gläubigerstatus zu schaffen, durch den sie, anders als die privaten Gläubiger, der Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld habe entgehen können. Jedenfalls wahrten diese Verhaltensweisen der EZB sowie ihre Beschlüsse nicht die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Kohärenz und der Rationalität. Schließlich habe die EZB gegen höherrangige Normen des Unionsrechts verstoßen und die Grenzen der Ausübung ihrer Befugnisse erheblich und offensichtlich überschritten, als sie bei den Verhandlungen mit der Hellenischen Republik über die Tauschvereinbarung die besondere Situation der privaten Anleger außer Acht gelassen habe. So seien es nur die privaten Anleger gewesen, die in ungerechtfertigter Weise und als „Strafe“ die nachteiligen Folgen der verlangten Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld zu tragen gehabt hätten, während die EZB, die wichtigste Gläubigerin, ihnen entgangen sei. Die Herabsetzung des Nominalwerts der griechischen Schuldtitel, für die die Beteiligung des Privatsektors gegolten habe, wäre sicherlich geringer ausgefallen, wenn die EZB an dieser Umstrukturierung ebenso wie die privaten Gläubiger ordnungsgemäß teilgenommen hätte.

105    Die EZB beantragt, den Klagegrund zurückzuweisen. Sie habe nur eine beratende Rolle im Rahmen des komplexen Verhandlungsprozesses auf politischer und makroökonomischer Ebene gespielt, durch den zahlreiche Gläubiger und andere Finanzinstitute hätten gestützt werden sollen, um die Zahlungsunfähigkeit der Hellenischen Republik zu verhindern, und der letztlich zur Beteiligung des Privatsektors geführt habe. Außerdem sei es nicht die Aufgabe der EZB, die von der Hellenischen Republik erlassenen Rechtsvorschriften im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu rechtfertigen. Da die Entscheidung der Hellenischen Republik, die EZB nicht an der Beteiligung des Privatsektors teilnehmen zu lassen, im Einklang mit dem Unionsrecht stehe, könne die beratende Tätigkeit der EZB nicht als ein unangemessener Gebrauch ihrer Befugnisse angesehen werden. Die Verhandlungen über die Tauschvereinbarung vom 15. Februar 2012 seien in technischer Hinsicht erforderlich gewesen, um die Durchführung der Entscheidung des griechischen Gesetzgebers zu sichern. Einen Interessenkonflikt habe es bei der EZB nicht gegeben. Ihre Tätigkeit habe mit ihrer Pflicht im Einklang gestanden, ihre finanzielle Unabhängigkeit zu schützen, um ihre Aufgaben nach dem AEU-Vertrag zu erfüllen.

106    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass eine Rechtshandlung nur dann ermessensmissbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, T‑256/07, Slg, EU:T:2008:461, Rn. 151 und die dort angeführte Rechtsprechung).

107    Mit dem vorliegenden Klagegrund stellen die Kläger die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der EZB im Wesentlichen aus denselben Gründen in Frage, die sie zur Begründung des ersten und des zweiten Klagegrundes vorgebracht haben. Unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Rn. 87 bis 96 des vorliegenden Urteils ist es den Klägern aber nicht gelungen, objektive, schlüssige und übereinstimmende Indizien vorzubringen, aus denen sich ergeben könnte, dass die EZB aufgrund des beanstandeten Verhaltens ermessensmissbräuchlich gehandelt hätte, ihr weites Ermessen nach Art. 127 Abs. 1 und 2 AEUV in Verbindung mit Art. 282 Abs. 1 AEUV und Art. 18 Abs. 1 erster und zweiter Gedankenstrich der Satzung missbraucht hätte oder die Grenzen ihres Ermessens oder ihrer Zuständigkeiten im Bereich der Geldpolitik im Sinne der in den Rn. 67 bis 69 des vorliegenden Urteils dargestellten Grundsätze offenkundig und erheblich überschritten hätte.

108    Die Begründung des angeblichen „privilegierten Gläubigerstatus“ der Zentralbanken des Eurosystems durch den Abschluss und die Durchführung der Tauschvereinbarung vom 15. Februar 2012, um der Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld im Rahmen der Beteiligung des Privatsektors und durch Anwendung der Umschuldungsklauseln zu entgehen, kann somit nicht als missbräuchlich oder die Grenzen der Zuständigkeiten der EZB überschreitend angesehen werden. Diese Maßnahmen fügten sich vielmehr in den Rahmen der Ausübung ihrer Zuständigkeiten und grundlegenden Aufgaben ein, da sie gerade den Spielraum der Zentralbanken aufrechterhalten und das kontinuierliche ordnungsgemäße Funktionieren des Eurosystems gewährleisten sollten (siehe oben, Rn. 93). Gleiches gilt für den Beschluss 2012/153, soweit er die Hellenische Republik verpflichtete, ein Collateral Enhancement zugunsten der nationalen Zentralbanken bereitzustellen, damit diese auch weiterhin die griechischen Schuldtitel als angemessene Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems im Sinne von Art. 18 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Satzung akzeptieren konnten (siehe oben, Rn. 94).

109    Die Rügen eines Ermessensmissbrauchs oder eines Ermessensfehlgebrauchs sind somit zurückzuweisen.

110    Die Gründe, die zur Stützung der Rügen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, „der Kohärenz und der Rationalität“ sowie eines Verstoßes, der sich aus den „Bestimmungen des Art. 5 Abs. 4 EUV in Verbindung mit Art. 296 AEUV“ ergeben soll, vorgetragen worden sind, sind derart knapp, vage und ungenau, dass ihnen nicht entnommen werden kann, inwieweit die genannten Rügen sich von den bereits geprüften und zurückgewiesenen Rügen unterscheiden. Diese Rügen sind daher ebenfalls zurückzuweisen.

111    Infolgedessen kann den Rügen, die im Rahmen des dritten Klagegrundes geltend gemacht werden, nicht stattgegeben werden. Sie sind nicht geeignet, die außervertragliche Haftung der EZB auszulösen.

–       Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen die Art. 123 AEUV und 127 AEUV sowie gegen Art. 21 der Satzung

112    Im Rahmen des vierten Klagegrundes machen die Kläger geltend, die EZB habe gegen die Art. 123 AEUV und 127 AEUV sowie gegen Art. 21 der Satzung verstoßen. Sie habe das weite Ermessen, das ihr nach diesen Vorschriften zustehe, offenkundig und erheblich überschritten, indem sie die Tauschvereinbarung vom 15. Februar 2012 ausgehandelt und eine privilegierte Gläubigerstellung erlangt habe, die in den geltenden Bestimmungen nicht vorgesehen sei. Dies gelte umso mehr, als sich die EZB unter Berücksichtigung ihrer Stellung innerhalb der „Troika“ und der Eurogruppe, ihrer Stellung als Gläubigerin der Hellenischen Republik sowie ihrer Stellung als Hüterin der Geldpolitik im Sinne von Art. 127 AEUV in einem Interessenkonflikt befunden habe. Die genannten Maßnahmen könnten nicht mit der Unabhängigkeit oder der Autonomie der EZB gerechtfertigt werden, wie sie in den Verträgen verankert seien, da die währungspolitischen Maßnahmen und Beschlüsse, für die die EZB zuständig sei, zur Verfolgung der allgemeinen Ziele der Union dienten und das Unionsrecht einhalten müssten, zu dem der Grundsatz der Gleichbehandlung gehöre. Die Kläger fügen hinzu, dass „[die EZB] entweder … durch Ermessensüberschreitung oder Ermessensmissbrauch gegen die ihr in Art. 127 AEUV zugewiesenen Zuständigkeiten oder gegen Art. 123 AEUV verstoßen [hat]“. Zwar sei die Preisstabilität das Ziel der Geldpolitik, doch gehöre die mit einer Beihilfe, die über den Erwerb staatlicher Schuldtitel eines in Schwierigkeiten geratenen Landes des Euro-Währungsgebiets gewährt werde, erreichte Finanzstabilität nicht zu den Aufgaben des Eurosystems.

113    Die EZB beantragt, den Klagegrund zurückzuweisen.

114    Es genügt die Feststellung, dass das Vorbringen zur Begründung dieses Klagegrundes besonders vage und knapp ist und sich weitgehend mit dem Vorbringen zur Begründung des zweiten und des dritten Klagegrundes deckt, so dass die Ausführungen in den Rn. 87 bis 96 und 107 bis 110 des vorliegenden Urteils entsprechend gelten. Zudem ist diese Argumentation in sich widersprüchlich, da sie einen Verstoß gegen Art. 123 AEUV in Verbindung mit Art. 21 der Satzung stützen soll. Wie die Kläger selbst geltend machen, sollte nämlich das beanstandete Verhalten der EZB, insbesondere der Abschluss der Tauschvereinbarung vom 15. Februar 2012, verhindern, dass sich die Zentralbanken des Eurosystems an der Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld beteiligen, indem sie einen Teil des Wertes der griechischen Schuldtitel, die sich in ihrem jeweiligen Portefeuille befanden, aufgeben. Eine solche unbedingte Beteiligung wäre jedoch gerade Gefahr gelaufen, als eine nach Art. 123 AEUV verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie der unmittelbare Erwerb staatlicher Schuldtitel durch die Zentralbanken eingestuft zu werden.

115    Infolgedessen kann den Rügen, die im Rahmen des vierten Klagegrundes geltend gemacht werden, nicht stattgegeben werden. Sie sind nicht geeignet, die außervertragliche Haftung der EZB auszulösen.

116    Nach alledem kann keiner der von den Klägern geltend gemachten Rechtswidrigkeitsgründe die erste Voraussetzung für die außervertragliche Haftung der EZB im Sinne von Art. 340 Abs. 3 AEUV erfüllen. Daher sind allein aus diesem Grund und ohne dass die Voraussetzungen des Vorliegens eines Schadens und des Bestehens eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden geprüft zu werden brauchen, die Anträge auf Schadensersatz zurückzuweisen, soweit sie auf die außervertragliche Haftung der EZB für rechtswidriges Handeln gestützt werden.

2.     Zur außervertraglichen Haftung der EZB für rechtmäßiges normatives Handeln

117    Hilfsweise tragen die Kläger vor, ihnen sei ein außergewöhnlicher und besonderer Schaden im Sinne der Rechtsprechung entstanden, aufgrund dessen ihnen auch bei Nichtvorliegen einer rechtswidrigen Handlung der EZB ein Anspruch auf Schadensersatz zustehe. Im vorliegenden Fall werde „in unverhältnismäßiger und nicht tragbarer Weise in den Wesensgehalt“ ihres Eigentumsrechts als Inhaber griechischer Schuldtitel „eingegriffen“, da der Nennwert der Schuldtitel unverhältnismäßig herabgesetzt worden sei.

118    Die EZB bestreitet sowohl, dass es im Unionsrecht eine Haftung für rechtmäßiges Handeln gibt, als auch, dass im vorliegenden Fall ein außergewöhnlicher und besonderer Schaden vorliegt.

119    Was die außervertragliche Haftung der Union für rechtmäßiges Handeln angeht, das in den Bereich der Rechtsetzungszuständigkeit der Union fällt, ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, die auf die außervertragliche Haftung der EZB nach Art. 340 Abs. 3 AEUV entsprechend übertragbar ist, dass es die vergleichende Prüfung der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nicht gestattet, das Bestehen einer außervertraglichen Haftung der Union für die rechtmäßige Ausübung ihrer Tätigkeiten, die in den Bereich der Rechtsetzung fallen, anzuerkennen (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2014, Buono u. a./Kommission, C‑12/13 P und C‑13/13 P, Slg, EU:C:2014:2284, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall fallen jedoch bestimmte der von den Klägern angeführten Rechtsakte, darunter der Beschluss 2012/153, in die Ausübung der normativen Entscheidungsbefugnisse der EZB. Allein aus diesem Grund ist daher der Antrag auf Schadensersatz zurückzuweisen, soweit er die Rechtsakte der EZB mit allgemeiner Geltung oder die Weigerung der EZB betrifft, solche Rechtsakte zu erlassen, wie sie oben in Rn. 71 genannt sind.

120    Überdies können die Kläger nicht geltend machen, ihnen sei ein außergewöhnlicher und besonderer Schaden entstanden, der eine solche Haftung in dem Fall begründen könne, dass diese dem Grundsatz nach doch anzuerkennen sei. Denn nach gefestigter Rechtsprechung ist zum einen ein Schaden als „außergewöhnlich“ zu qualifizieren, wenn er die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken, die der Tätigkeit in dem betreffenden Wirtschaftssektor innewohnen, überschreiten würde (vgl. Urteil Syndicat des thoniers méditerranéens u. a./Kommission, T‑574/08, EU:T:2012:583, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zum anderen ist ein Schaden ein „besonderer“ Schaden, wenn er eine besondere Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gegenüber anderen Wirtschaftsteilnehmern unverhältnismäßig belastet (Urteile vom 28. April 1998, Dorsch Consult/Rat und Kommission, T‑184/95, Slg, EU:T:1998:74, Rn. 80, und vom 10. Februar 2004, Afrikanische Frucht-Compagnie und Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert/Rat und Kommission, T‑64/01 und T‑65/01, Slg, EU:T:2004:37, Rn. 151).

121    Im vorliegenden Fall überschreitet der von den Klägern geltend gemachte Schaden nicht die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken, die der Geschäftstätigkeit im Finanzsektor innewohnen, insbesondere den Transaktionen mit von einem Staat ausgegebenen marktfähigen Schuldtiteln, vor allem, wenn dieser Staat, wie die Hellenische Republik seit Ende 2009, ein herabgestuftes Rating aufweist. Unabhängig von dem allgemeinen Grundsatz, dass jeder Gläubiger das Risiko der Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners – auch wenn dieser ein Staat ist – tragen muss, finden solche Transaktionen vielmehr auf besonders instabilen Märkten statt, die oftmals nicht kontrollierbaren Unwägbarkeiten und Risiken in Bezug auf Wertverlust oder Wertsteigerung der Schuldtitel ausgesetzt sind, was Anlass sein kann, zu spekulieren, um innerhalb sehr kurzer Zeit hohe Renditen zu erzielen. Selbst wenn man unterstellt, dass nicht alle Kläger spekulative Transaktionen getätigt haben, mussten ihnen daher die Unwägbarkeiten und Risiken eines eventuellen erheblichen Wertverlustes der erworbenen Schuldtitel bewusst sein. Dies gilt umso mehr, als sich der griechische Staat, der Emittent der Schultitel, schon vor dem Beginn seiner Finanzkrise 2009 einer hohen Verschuldung und einem hohem Defizit ausgesetzt sah. Demgemäß kann der Schaden, der durch die Beteiligung des Privatsektors entstanden ist, nicht als „außergewöhnlich“ im Sinne der vorstehend angeführten Rechtsprechung eingestuft werden.

122    Der Schaden kann auch nicht als ein „besonderer“ Schaden eingestuft werden, da die Kläger wie alle anderen privaten Anleger, allerdings mit Ausnahme der Zentralbanken des Eurosystems, der Beteiligung des Privatsektors und dem Abschlagsmechanismus aufgrund des griechischen Gesetzes Nr. 4050/2012 ausgesetzt waren. Unter diesen Umständen und in Anbetracht der großen Zahl betroffener Anleger, die von dem genannten Gesetz allgemein und objektiv anhand insbesondere der Kennnummern der betreffenden Schuldtitel bestimmt wurden, können die Kläger daher nicht als einer besonderen Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern zugehörig angesehen werden, die gegenüber anderen Wirtschaftsteilnehmern unverhältnismäßig belastet waren.

123    Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass es erforderlich ist, die Zulässigkeit der erstmals in der Erwiderung unterbreiteten Beweismittel zu prüfen, der EZB die Vorlage der Tauschvereinbarung vom 15. Februar 2012 aufzugeben oder die Erstellung eines Gutachtens zur Schadenshöhe zu verlangen.

 Kosten

124    Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der EZB die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Alessandro Accorinti und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger werden zur Tragung der Kosten verurteilt.

Prek

Labucka

Kreuschitz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. Oktober 2015.

Unterschriften

Anhang

Michael Acherer, wohnhaft in Brixen (Italien),

Giuliano Agostinetti, wohnhaft in Mestre (Italien),

Marco Alagna, wohnhaft in Mailand (Italien),

Riccardo Alagna, wohnhaft in Mailand,

Agostino Amalfitano, wohnhaft in Forio (Italien),

Emanuela Amsler, wohnhaft in Turin (Italien),

Francine Amsler, wohnhaft in Turin,

Alessandro Anelli, wohnhaft in Bellinzago Novarese (Italien),

Angelo Giovanni Angione, wohnhaft in Potenza (Italien),

Giancarlo Antonelli, wohnhaft in Verona (Italien),

Giuseppe Aronica, wohnhaft in Licata (Italien),

Elisa Arsenio, wohnhaft in Sesto San Giovanni (Italien),

Pasquale Arsenio, wohnhaft in Sesto San Giovanni,

Luigi Azzano, wohnhaft in Concordia Sagittaria (Italien),

Giovanni Baglivo, wohnhaft in Lecce (Italien),

Mario Bajeli, wohnhaft in Bergamo (Italien),

Mario Stefano Baldoni, wohnhaft in Matera (Italien),

Giulio Ballini, wohnhaft in Lonato (Italien),

Antonino Barbara, wohnhaft in Neapel (Italien),

Armida Baron, wohnhaft in Cassola (Italien),

Paolo Baroni, wohnhaft in Rom (Italien),

Lucia Benassi, wohnhaft in Scandiano (Italien),

Michele Benelli, wohnhaft in Madignano (Italien),

Erich Bernard, wohnhaft in Lana (Italien),

Flaminia Berni, wohnhaft in Rom,

Luca Bertazzini, wohnhaft in Monza (Italien),

Adriano Bianchi, wohnhaft in Casale Corte Cerro (Italien),

Massimiliano Bigi, wohnhaft in Montecchio Emilia (Italien),

Daniele Fabrizio Bignami, wohnhaft in Mailand,

Sergio Borghesi, wohnhaft in Coredo (Italien),

Borghesi Srl mit Sitz in Cles (Italien),

Sergio Bovini, wohnhaft in Cogoleto (Italien),

Savino Brizzi, wohnhaft in Turin,

Annunziata Brum, wohnhaft in Badiola (Italien),

Christina Brunner, wohnhaft in Leifers (Italien),

Giovanni Busso, wohnhaft in Caselette (Italien),

Fabio Edoardo Cacciuttolo, wohnhaft in Mailand,

Vincenzo Calabrò, wohnhaft in Rom,

Carlo Cameranesi, wohnhaft in Ancona (Italien),

Giuseppe Campisciano, wohnhaft in Besana in Brianza (Italien),

Allegra Canepa, wohnhaft in Pisa (Italien),

Luca Canonaco, wohnhaft in Como (Italien),

Piero Cantù, wohnhaft in Vimercate (Italien),

Fabio Capelli, wohnhaft in Tortone (Italien),

Gianluca Capello, wohnhaft in San Remo (Italien),

Sergio Capello, wohnhaft in San Remo,

Filippo Caracciolo Di Melito, wohnhaft in Lucca (Italien),

Mario Carchini, wohnhaft in Carrara (Italien),

Elena Carra, wohnhaft in Rom,

Claudio Carrara, wohnhaft in Nembro (Italien),

Filippo Carosi, wohnhaft in Rom,

Ivan Michele Casarotto, wohnhaft in Verona,

Anna Maria Cavagnetto, wohnhaft in Turin,

Gabriele Lucio Cazzulani, wohnhaft in Segrate (Italien),

Davide Celli, wohnhaft in Rimini (Italien),

Antonio Cerigato, wohnhaft in Ferrara (Italien),

Paolo Enrico Chirichilli, wohnhaft in Rom,

Celestino Ciocca, wohnhaft in Rom,

Mariagiuseppa Civale, wohnhaft in Mailand,

Benito Colangelo, wohnhaft in Bollate (Italien),

Roberto Colicchio, wohnhaft in Mailand,

Edoardo Colli, wohnhaft in Triest (Italien),

Nello Paolo Colombo, wohnhaft in Casatenovo (Italien)

Mario Concini, wohnhaft in Tuenno (Italien),

Marika Congestrì, wohnhaft in S. Onofrio (Italien),

Luigi Corsini, wohnhaft in Pistoia (Italien),

Maria Chiara Corsini, wohnhaft in Genua (Italien),

Aniello Cucurullo, wohnhaft in Civitavecchia (Italien),

Roberto Cugola, wohnhaft in Melara (Italien),

Roberto Cupioli, wohnhaft in Rimini,

Giuseppe D’Acunto, wohnhaft in Lucca,

Nazzareno D’Amici, wohnhaft in Rom,

Stefano D’Andrea, wohnhaft in Ancona,

Rosa D’Antonio, wohnhaft in Ercolano (Italien),

Michele Danelon, wohnhaft in Gruaro (Italien),

Piermaria Carlo Davoli, wohnhaft in Mailand,

Iole De Angelis, wohnhaft in Rom,

Roberto De Pieri, wohnhaft in Treviso (Italien),

Stefano De Pieri, wohnhaft in Martellago (Italien),

Ario Deasti, wohnhaft in San Remo,

Stefano Marco Debernardi, wohnhaft in Aosta (Italien),

Gianfranco Del Mondo, wohnhaft in Casoria (Italien),

Salvatore Del Mondo, wohnhaft in Gaeta (Italien),

Gianmaria Dellea, wohnhaft in Castelveccana (Italien),

Rocco Delsante, wohnhaft in Langhirano (Italien),

Gianmarco Di Luigi, wohnhaft in Sant’Antimo (Italien),

Alessandro Di Tomizio, wohnhaft in Reggello (Italien),

Donata Dibenedetto, wohnhaft in Altamura (Italien),

Angela Dolcini, wohnhaft in Pavia (Italien),

Denis Dotti, wohnhaft in Mailand,

Raffaele Duino, wohnhaft in San Martino Buon Albergo (Italien),

Simona Elefanti, wohnhaft in Montecchio Emilia,

Maurizio Elia, wohnhaft in Rom,

Claudio Falzoni, wohnhaft in Besnate (Italien),

Enrico Maria Ferrari, wohnhaft in Rom,

Giuseppe Ferraro, wohnhaft in Pago Vallo Lauro (Italien),

Fiduciaria Cavour Srl mit Sitz in Rom,

Giorgio Filippello, wohnhaft in Caccamo (Italien),

Giovanni Filippello, wohnhaft in Caccamo,

Dario Fiorin, wohnhaft in Venedig (Italien),

Guido Fortunati, wohnhaft in Verona,

Achille Furioso, wohnhaft in Agrigent (Italien),

Monica Furlanis, wohnhaft in Concordia Sagittaria,

Vitaliano Gaglianese, wohnhaft in San Giuliano Terme (Italien),

Antonio Galbo, wohnhaft in Palermo (Italien),

Gianluca Gallino, wohnhaft in Mailand,

Giandomenico Gambacorta, wohnhaft in Rom,

Federico Gatti, wohnhaft in Besana in Brianza,

Raffaella Maria Fatima Gerardi, wohnhaft in Lavello (Italien),

Mauro Gini, wohnhaft in Brixen,

Barbara Giudiceandrea, wohnhaft in Rom,

Riccardo Grillini, wohnhaft in Lugo (Italien),

Luciano Iaccarino, wohnhaft in Verona,

Vittorio Iannetti, wohnhaft in Carrara,

Franz Anton Inderst, wohnhaft in Marlengo (Italien),

Alessandro Lepore, wohnhaft in Giovinazzo (Italien),

Hermann Kofler, wohnhaft in Meran (Italien),

Fabio Lo Presti, wohnhaft in Ponte San Pietro (Italien),

Silvia Locatelli, wohnhaft in Brembate (Italien),

Nicola Lozito, wohnhaft in Grumo Appula (Italien),

Rocco Lozito, wohnhaft in Grumo Appula,

Fabio Maffoni, wohnhaft in Soncino (Italien),

Silvano Maffoni, wohnhaft in Orzinuovi (Italien),

Bruno Maironi Da Ponte, wohnhaft in Bergamo (Italien),

Franco Maironi Da Ponte, wohnhaft in Bergamo,

Michele Maironi Da Ponte, wohnhaft in Bergamo,

Francesco Makovec, wohnhaft in Lesmo (Italien),

Concetta Mansi, wohnhaft in Matera,

Angela Marano, wohnhaft in Melito di Napoli (Italien),

Bruno Marchetto, wohnhaft in Mailand,

Fabio Marchetto, wohnhaft in Mailand,

Sergio Mariani, wohnhaft in Mailand,

Lucia Martini, wohnhaft in Scandicci (Italien),

Alessandro Mattei, wohnhaft in Treviso,

Giorgio Matterazzo, wohnhaft in Seregno (Italien),

Mauro Mazzone, wohnhaft in Verona,

Ugo Mereghetti, wohnhaft in Brescia (Italien),

Ugo Mereghetti, im Namen von und für Fulvia Mereghetti, wohnhaft in Casamassima (Italien),

Vitale Micheletti, wohnhaft in Brescia,

Giuseppe Mignano, wohnhaft in Genua,

Fabio Mingo, wohnhaft in Ladispoli (Italien),

Giovanni Minorenti, wohnhaft in Guidonia Montecelio (Italien),

Filippo Miuccio, wohnhaft in Rom,

Fulvio Moneta Caglio de Suvich, wohnhaft in Mailand,

Giancarlo Monti, wohnhaft in Mailand,

Angelo Giuseppe Morellini, wohnhaft in Besana in Brianza,

Barbara Mozzambani, wohnhaft in San Martino Buon Albergo,

Mario Nardelli, wohnhaft in Gubbio (Italien),

Eugenio Novajra, wohnhaft in Udine (Italien),

Giorgio Omizzolo, wohnhaft in Baone (Italien),

Patrizia Paesani, wohnhaft in Rom,

Daniela Paietta, wohnhaft in Arona (Italien),

Luigi Paparo, wohnhaft in Volla (Italien),

Davide Pascale, wohnhaft in Mailand,

Salvatore Pasciuto, wohnhaft in Gaeta,

Sergio Pederzani, wohnhaft in Ossuccio (Italien),

Aldo Perna, wohnhaft in Neapel,

Marco Piccinini, wohnhaft in San Mauro Torinese (Italien),

Nicola Piccioni, wohnhaft in Soncino,

Stefano Piedimonte, wohnhaft in Neapel,

Mauro Piliego, wohnhaft in Bozen (Italien),

Vincenzo Pipolo, wohnhaft in Rom,

Johann Poder, wohnhaft in Schlanders (Italien),

Giovanni Polazzi, wohnhaft in Mailand,

Santo Pullarà, wohnhaft in Rimini,

Patrizio Ragusa, wohnhaft in Rom,

Rosangela Raimondi, wohnhaft in Arluno (Italien),

Massimo Ratti, wohnhaft in Mailand,

Gianni Resta, wohnhaft in Imola (Italien),

Giuseppe Ricciarelli, wohnhaft in San Giustino (Italien),

Enrica Rivi, wohnhaft in Scandiano,

Maria Rizescu, wohnhaft in Pesaro (Italien),

Alessandro Roca, wohnhaft in Turin,

Mario Romani, wohnhaft in Mailand,

Claudio Romano, wohnhaft in Neapel,

Gianfranco Romano, wohnhaft in Pisticci (Italien),

Ivo Rossi, wohnhaft in Nettuno (Italien),

Alfonso Russo, wohnhaft in Scandiano,

Iginio Russolo, wohnhaft in San Quirino (Italien),

Francesco Sabato, wohnhaft in Barcelona (Spanien),

Giuseppe Salvatore, wohnhaft in Silvi (Italien),

Luca Eudilio Sarzi Amadè, wohnhaft in Mailand,

Tiziano Scagliola, wohnhaft in Terlizzi (Italien),

Antonio Scalzullo, wohnhaft in Avellino (Italien),

Liviano Semeraro, wohnhaft in Gavirate (Italien),

Laura Liliana Serpente, wohnhaft in Ancona (Italien),

Maria Grazia Serpente, wohnhaft in Ancona,

Luciana Serra, wohnhaft in Mailand,

Giuseppe Silecchia, wohnhaft in Altamura,

Paolo Sillani, wohnhaft in Bergamo,

Vincenzo Solombrino, wohnhaft in Neapel,

Patrizia Spiezia, wohnhaft in Casoria,

Alberto Tarantini, wohnhaft in Rom,

Halyna Terentyeva, wohnhaft in Concordia Sagittaria,

Vincenzo Tescione, wohnhaft in Caserta (Italien),

Riccardo Testa, wohnhaft in Cecina (Italien),

Salvatore Testa, wohnhaft in Pontinia (Italien),

Nadia Toneatti, wohnhaft in Triest,

Giuseppe Ucci, wohnhaft in Como,

Giovanni Urbanelli, wohnhaft in Pescara,

Giuseppina Urciuoli, wohnhaft in Avellino,

Amelia Vaccaro, wohnhaft in Chiavari (Italien),

Maria Grazia Valentini, wohnhaft in Tuenno,

Nicola Varacalli, wohnhaft in Occhieppo Superiore (Italien),

Giancarlo Vargiu, wohnhaft in Bologna (Italien),

Salvatore Veltri Barraco Alestra, wohnhaft in Marsala (Italien),

Roberto Vernero, wohnhaft in Mailand,

Vincenza Vigilia, wohnhaft in Castello d’Agogna (Italien),

Celso Giuliano Vigna, wohnhaft in Castel San Pietro Terme (Italien),

Roberto Vignoli, wohnhaft in Santa Marinella (Italien),

Georg Weger, wohnhaft in Meran,

Albino Zanichelli, wohnhaft in Busana (Italien),

Andrea Zecca, wohnhaft in Rom,

Maurizio Zorzi, wohnhaft in Ora (Italien).

Inhaltsverzeichnis


Rechtlicher Rahmen

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

1.  Zur außervertraglichen Haftung der EZB für rechtswidriges Handeln

Zur Zulässigkeit

Zur Begründetheit

Zu den Voraussetzungen für eine durch die EZB ausgelöste Haftung der Union nach den Art. 268 AEUV und 340 AEUV

Zum angeblich rechtswidrigen Verhalten der EZB

–  Vorbemerkungen

–  Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens

–  Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der „privaten Gläubiger“ und gegen die Gleichrangigkeitsklausel

–  Zum Klagegrund eines Ermessensmissbrauchs und eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, „der Kohärenz und der Rationalität“

–  Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen die Art. 123 AEUV und 127 AEUV sowie gegen Art. 21 der Satzung

2.  Zur außervertraglichen Haftung der EZB für rechtmäßiges normatives Handeln

Kosten


* Verfahrenssprache: Italienisch.