Klage, eingereicht am 13. September 2010 - Grebenshikova/HABM - Volvo Trademark (SOLVO)
(Rechtssache T-394/10)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Elena Grebenshikova (St. Petersburg, Russische Föderation) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Björkenfeldt)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Volvo Trademark Holding AB (Göteborg, Schweden)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 9. Juni 2010 in der Sache R 861/2010-1 aufzuheben und
dem Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "SOLVO" für Waren der Klasse 9.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Im Vereinigten Königreich eingetragene Bildmarke "VOLVO" (Nr. 747361) für eine breite Palette von Waren und Dienstleistungen, im Vereinigten Königreich eingetragene Wortmarke "VOLVO" (Nr. 1552528, Nr. 1102971, Nr. 1552529 und Nr. 747362) für eine breite Palette von Waren und Dienstleistungen, eingetragene Gemeinschaftswortmarken "VOLVO" (Nr. 2361087 und Nr. 2347193) u. a. für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 12.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Vollständige Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.
Klagegründe: Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer die Vorschriften dieses Artikels fehlerhaft angewandt habe; Verletzung des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung, des Art. 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS) und des Art. 2 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums durch die Beschwerdekammer.
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