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Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Februar 2011 - Iberdrola/Kommission

(Rechtssache T-486/10 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Ausgleich der zusätzlichen Produktionskosten bestimmter Elektrizitätswerke, die dadurch entstehen, dass sie aufgrund einer Gemeinwohlverpflichtung für einen Teil der Stromerzeugung im Inland gewonnene Kohle verwenden müssen, und Einführung eines Mechanismus für ihre "vorrangige Inanspruchnahme" - Beschluss, keine Einwände zu erheben - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fumus boni iuris - Fehlende Dringlichkeit - Interessenabwägung)

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Antragstellerin: Iberdrola, SA (Bilbao, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Ruiz Calzado und É. Barbier de la Serre)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier und C. Urraca Caviedes)

Streithelfer zur Unterstützung der Antragsgegnerin: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: J. M. Rodríguez Cárcamo)

Gegenstand

Antrag auf einstweilige Anordnungen, gerichtet im Wesentlichen auf die Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses C (2010) 4499 der Kommission vom 29. September 2010 betreffend die vom Königreich Spanien notifizierte staatliche Beihilfe N 178/2010 in Form eines Ausgleichs für eine öffentliche Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Mechanismus der vorrangigen Inanspruchnahme zugunsten von Stromerzeugern, die im Inland gewonnene Kohle verwenden

Tenor

Die E.ON Generación, SL, die Hidroeléctrica del Cantábrico SA und die Federación Nacional de Empresarios de Minas de Carbón werden als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Europäischen Kommission zugelassen.

Der Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 3. November 2010, Iberdrola/Kommission (T-486/10 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wird aufgehoben.

Iberdrola, der Kommission und dem Königreich Spanien wird eine Frist zur Stellung eines Antrags, bestimmte vertrauliche Teile der Akte und den vorliegenden Beschluss von der Übermittlung an die in Punkt 1 dieses Tenors genannten Verfahrensbeteiligten auszunehmen, sowie zur Vorlage einer nicht vertraulichen Fassung der in der Akte befindlichen Unterlagen und des vorliegenden Beschlusses für die Zwecke dieser Übermittlung eingeräumt.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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