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Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2011 - Batchelor/Kommission

(Rechtssache T-250/08)1

(Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente, die Teil des Schriftverkehrs im Rahmen der Prüfung waren, ob im Bereich der Ausübung der Fernsehtätigkeit getroffene Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind - Zugangsverweigerung - Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses - Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Edward William Batchelor (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Young, Solicitor, A. Barav, Barrister, und D. Reymond, avocat, dann A. Barav, D. Reymond und F. Carlin, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Docksey, C. O'Reilly und P. Costa de Oliveira, dann C. O'Reilly und P. Costa de Oliveira)

Streithelfer zur Unterstützung des Klägers: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: B. Weis Fogh und S. Juul Jørgensen)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Behzadi-Spencer, L. Seeboruth und I. Rao, dann I. Rao im Beistand von G. Facenna und T. de la Mare, Barristers)

Gegenstand

Anträge auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Generalsekretärs der Kommission vom 16. Mai 2008, mit der der Zugang zu bestimmten Dokumenten verweigert wurde, die Teil des Schriftverkehrs im Rahmen der Prüfung waren, ob die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland aufgrund von Art. 3a der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 3) ergriffenen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, sowie auf Nichtigerklärung der als am 9. April 2008 erlassen geltenden stillschweigenden Entscheidung über die Verweigerung des Zugangs zu den genannten Dokumenten.

Tenor

Die Klage gegen die als am 9. April 2008 erlassen geltende stillschweigende Ablehnungsentscheidung wird als unzulässig abgewiesen.

Die Entscheidung des Generalsekretärs der Europäischen Kommission vom 16. Mai 2008 wird für nichtig erklärt, außer soweit sie die in den ersten beiden Anhängen des Schreibens vom 19. Februar 2007 enthaltenen Daten betrifft, für die die in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme geltend gemacht worden ist.

Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten von Herrn Edward William Batchelor.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die Herrn Batchelor aufgrund seines Streitbeitritts entstanden sind.

Das Königreich Dänemark trägt seine eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 209 vom 15.8.2008.