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Klage, eingereicht am 18. Juni 2008 - Batchelor/Kommission

(Rechtssache T-250/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Edward William Batchelor (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: F. Young, Solicitor, A. Barav, Barrister und D. Reymond, lawyer)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001 L 145, S. 43) stillschweigend erlassene abschlägige Entscheidung der Europäischen Kommission vom 9. April 2008 und die ausdrückliche abschlägige Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2008 über einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten für nichtig zu erklären, der gemäß der Zugangsverordnung gestellt worden war;

der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten, die dem Kläger im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstanden sind, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Diese Nichtigkeitsklage gemäß Art. 230 EG richtet sich gegen die stillschweigende Entscheidung der Kommission vom 9. April 2008 und ihre ausdrückliche Entscheidung vom 16. Mai 2008, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/20011 (im Folgenden: Zugangsverordnung) erlassen wurden, und mit denen die Kommission den Antrag des Klägers auf Zugang zu Dokumenten abgelehnt hat, die die Mitteilung von Maßnahmen betreffen, die nach Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit erlassen wurden.

Der Kläger macht geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 253 EG sowie Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 der Zugangsverordnung und sei daher wegen Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift unwirksam, da die Verweigerung des beantragten Zugangs zu den Dokumenten nicht ausreichend begründet worden sei. Indem der Zugang zu den Dokumenten verweigert werde, verstoße die angefochtene Entscheidung ferner gegen Art. 255 EG sowie Art. 1 Buchst. a, Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 4 Abs. 1 bis 6 der Zugangsverordnung. Insbesondere verstoße die angefochtene Entscheidung dadurch gegen die Zugangsverordnung, dass darin die Ausnahmen des Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 und des Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich dieser Verordnung für anwendbar gehalten würden, und schließlich verstoße sie dadurch gegen Art. 4 Abs. 6 der Zugangsverordnung, dass die Verweigerung eines teilweisen Zugangs zu den Dokumenten nicht begründet werde.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001 L 145, S. 43)