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Klage, eingereicht am 26. Juni 2008 - Tipik/Kommission

(Rechtssache T-252/08)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Tipik Communication Agency SA (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Gillet, L. Levi und C. Dubois)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission unbekannten Datums für nichtig zu erklären, mit der entschieden wurde, das Angebot abzulehnen, das die Klägerin im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags bezüglich u. a. die Internetseite EUROPA betreffender Dienstleistungen (PO/2007-31/C2) abgegeben hatte;

die Entscheidung der Kommission unbekannten Datums für nichtig zu erklären, mit der entschieden wurde, den genannten öffentlichen Auftrag an ein von der Gesellschaft European Service Network geführtes Konsortium zu vergeben;

die Beklagte zum Ersatz des Schadens in Höhe von 5 063 773,29 Euro zu verurteilen, den die Klägerin durch den Erlass dieser rechtswidrigen Entscheidungen erlitten hat, wobei der zu ersetzende Betrag um die Verzugszinsen zu erhöhen ist, die ab der Verkündung des vom Gericht zu erlassenden Urteils bis zur vollständigen Zahlung laufen. Der auf die Verzugszinsen anzuwendende Zinssatz berechnet sich auf der Grundlage des von der Europäischen Zentralbank für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte während des betreffenden Zeitraums festgesetzten Zinssatzes, zuzüglich drei Prozentpunkten;

der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission, mit der ihr Angebot abgelehnt wurde, das sie im Rahmen der Ausschreibung des öffentlichen Auftrags "Kommunikation via ‚Europa‛, offizielle Website der EU und andere Online- und Informations- und Kommunikationsprodukte in gedruckter Version, die von der Generaldirektion Kommunikation der Europäischen Kommission verwaltet werden: redaktionelle, graphische und technische sowie übersetzungstechnische Unterstützung beim Entwurf, bei der Herstellung und der Pflege" (ABl. 2007 S 193-234221) abgegeben hatte, und gegen die Entscheidung, den Auftrag an ein von European Service Network geführtes Konsortium zu vergeben. Darüber hinaus verlangt die Klägerin Ersatz des Schadens, der durch die von der Kommission begangenen Fehler verursacht worden sein soll.

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage vor, die Kommission hätte das von European Service Network geleitete Konsortium von dem Auftragsvergabeverfahren ausschließen müssen, da festgestellt worden sei, dass ein Mitglied dieses Konsortiums im Rahmen eines Auftrags über für das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften bestimmte Dienstleistungen, die denen des hier betroffenen Auftrags ähnlich seien, in schwerwiegender Weise seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei.

Hilfsweise macht sie geltend, der Kommission sei bei der Prüfung des Angebots des von European Service Network geführten Konsortiums ein offenkundiger Beurteilungsfehler unterlaufen, da sie diesem für das Qualitätskriterium die gleiche Note wie der Klägerin erteilt habe, obwohl sie keinerlei Gewissheit gehabt habe, ob dieses Konsortium zu diesem Punkt zufriedenstellende technische Lösungen bereitstellen könne.

Diese Unregelmäßigkeiten seien geeignet, die Haftung der Kommission auszulösen, die zum einen Fehler begangen, zum anderen in schwerwiegender und offenkundiger Weise die Grenzen ihres Ermessens überschritten habe.

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