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Beschluss des Gerichts vom 22. Dezember 2009 - Associazione Giùlemanidallajuve/Kommission

(Rechtssache T-254/08)1

(Geltend gemachte Verstöße gegen die Art. 81 EG und 82 EG - Beschwerde - Untätigkeitsklage - Stellungnahme der Kommission, mit der die Untätigkeit beendet wird - Erledigung der Hauptsache)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Associazione Giùlemanidallajuve (Cerignola, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Misson, A. Kettels, G. Ernes und A. Pel)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: A. Bouquet)

Gegenstand

Klage auf Feststellung nach Art. 232 EG, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, zur Beschwerde der Klägerin über Verstöße gegen die Art. 81 und 82 EG Stellung zu nehmen, die die Federazione Italiana Giuoco Calcio (FIGC), der Comitato Olimpico Nazionale Italiano (CONI), die Vereinigung Europäischer Fußballverbände (UEFA) und die Internationale Föderation des Verbandsfußballs (FIFA) begangen haben sollen

Tenor

Die Hauptsache wird für erledigt erklärt.

Die Associazione Giùlemanidallajuve und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 223 vom 30.8.2008.