Language of document : ECLI:EU:T:2021:593





Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 15. September 2021 –
ADR Center/Kommission

(Rechtssache T364/15)

„Finanzielle Unterstützung – Generelles Programm ‚Grundrechte und Justiz‘ für den Zeitraum 2007 – 2013 – Spezifisches Programm ‚Ziviljustiz‘ – Nichtigkeitsklage – Beschluss, der einen vollstreckbaren Titel darstellt – Finanzhilfevereinbarungen – Beitreibung eines Teils des gezahlten Finanzbeitrags – Feststellungsklage – Schiedsklausel – Höhere Gewalt – Förderfähige Kosten – Verhältnismäßigkeit – Begründungspflicht“

1.      Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit der Unionsgerichte – Umfang – Gerichtliche Überprüfung eines Beschlusses der Kommission, der ein vollstreckbarer Titel für die Einziehung einer Forderung ist – Zuständigkeit für die Prüfung sowohl der Klagegründe, mit denen geltend gemacht wird, dass der Beschluss rechtswidrig ist, als auch derjenigen, mit denen geltend gemacht wird, dass gegen die dem Beschluss zugrunde liegenden vertraglichen Verpflichtungen verstoßen worden ist – Wahrung des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

(Art. 263 und 272 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Verordnung Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 79 Abs. 2)

(vgl. Rn. 61, 106)

2.      Haushalt der Europäischen Union – Zuschuss der Union – Verpflichtung des Empfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses einzuhalten – Finanzierung, die sich nur auf die tatsächlich entstandenen Kosten erstreckt – Nachweis, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden sind – Fehlen – Nicht förderfähige Kosten

(Art. 317 AEUV)

(vgl. Rn. 71-73, 75)

3.      Haushalt der Europäischen Union – Zuschuss der Union – Verpflichtung des Empfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses einzuhalten – Finanzierung, die sich nur auf die tatsächlich entstandenen Kosten erstreckt – Nachweis, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden sind – Beweislastverteilung

(Art. 317 AEUV)

(vgl. Rn. 74, 82)

4.      Nichtigkeitsklage – Gründe – Ermessensmissbrauch – Begriff

(Art. 263 AEUV)

(vgl. Rn. 119)

5.      Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verhältnismäßigkeit – Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates)

(vgl. Rn. 119)

6.      Handlungen der Organe – Begründung – Verpflichtung – Umfang

(Art. 296 AEUV)

(vgl. Rn. 123, 124)

Gegenstand

Antrag nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015) 3117 final der Kommission vom 4. Mai 2015 über die Beitreibung eines Teils des finanziellen Beitrags, der an die Klägerin gezahlt wurde, um zwei im Rahmen des spezifischen Programms „Ziviljustiz“ geschlossene Finanzhilfevereinbarungen umzusetzen, und Antrag auf Feststellung, dass die Kosten, die die Kommission in diesem Beschluss für nicht förderfähig erklärt hat, förderfähig sind

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die ADR Center Srl trägt die Kosten des Verfahrens in der Hauptsache und des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.