Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Bucureşti (Rumänien), eingereicht am 28. November 2023 – S.C. Arcomet Towercranes S.R.L./Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Bucureşti, Administraţia Fiscală pentru Contribuabili Mijlocii Bucureşti

(Rechtssache C-726/23, Arcomet Towercranes)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Bucureşti

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin und Klägerin im ersten Rechtszug: S.C. Arcomet Towercranes S.R.L.

Rechtsmittelgegnerin und Beklagte im ersten Rechtszug: Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Bucureşti, Administraţia Fiscală pentru Contribuabili Mijlocii Bucureşti

Vorlagefragen

Ist Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem1 dahin auszulegen, dass der von einer Gesellschaft (der Hauptgesellschaft) gegenüber einer verbundenen Gesellschaft (der Betriebsgesellschaft) abgerechnete Betrag, der dem Betrag entspricht, der zur Anpassung des Gewinns der Betriebsgesellschaft an die ausgeübten Tätigkeiten und übernommenen Risiken nach der Margenmethode der OECD-Verrechnungspreisleitlinien erforderlich ist, eine Zahlung für eine Dienstleistung darstellt, die folglich in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fällt?

Sind bei Bejahung der ersten Frage die Steuerbehörden mit Blick auf die Auslegung der Art. 168 und 178 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem berechtigt, neben der Rechnung Dokumente (wie etwa Tätigkeitsberichte, Berichte über den Arbeitsfortschritt usw.) anzufordern, die die Verwendung der erworbenen Dienstleistungen für die Zwecke der steuerbaren Umsätze des Steuerpflichtigen belegen, oder darf sich diese Prüfung des Rechts auf Vorsteuerabzug ausschließlich auf den unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Erwerb und der Lieferung/Dienstleistung oder zwischen dem Erwerb und der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen stützen?

____________

1 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).