Language of document : ECLI:EU:T:2023:545

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

13. September 2023(*)

„Unionsmarke – Anmeldung einer Unionsbildmarke, die eine geschwungene weiße Linie in einem dunklen Quadrat darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑745/22,

Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen – DGNB e. V. mit Sitz in Stuttgart (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt P. Kohl,

Kläger,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira sowie der Richterinnen M. Kancheva und E. Tichy-Fisslberger (Berichterstatterin),

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit seiner Klage nach Art. 263 AEUV beantragt der Kläger, der Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen – DGNB e. V., die Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 21. September 2022 (Sache R 338/2022-2) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 9. Juli 2021 meldete der Kläger beim EUIPO das nachfolgend wiedergegebene Bildzeichen als Unionsmarke an:

Image not found

3        Die Marke wurde für folgende Dienstleistungen der Klassen 35, 37, 41 und 42 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 35: „Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich organisatorische Vorbereitung von nachhaltigen Bauvorhaben; organisatorische Beratung im Bereich nachhaltiges Bauen; Unternehmensberatung im Bereich nachhaltiges Bauen; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; betriebswirtschaftliche Analyse‑, Recherche- und Informationsdienstleistungen; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten.“

–        Klasse 37: „Bauwesen; Bau‑, Montage- und Abbrucharbeiten; Installations‑, Reinigungs‑, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Bezug auf Gebäude und Quartiere; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten.“

–        Klasse 41: „Verlags- und Berichtswesen; Bildung, Erziehung, Unterhaltung und Sport; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen im Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleitungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten.“

–        Klasse 42: „Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen; Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle; IT‑Dienstleistungen, nämlich Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Software, Entwicklung von Computerhardware, Hosting-Dienste, Software as a Service (SaaS) und Vermietung von Software, Vermietung von Computerhardware und ‑anlagen, IT‑Beratungs‑, Auskunfts- und ‑Informationsdienstleistungen, IT‑Sicherheits‑, Schutz- und ‑Instandsetzungsdienste, Datenvervielfältigungs- und ‑konvertierungsdienste, Datenkodierungsdienste; IT‑Dienstleistungen, nämlich Computeranalyse und ‑diagnostik, Forschung und Entwicklung sowie Implementierung von Computern und Computersystemen, Computerprojektmanagementdienste, Data mining, Erstellung digitaler Wasserzeichen, Computerdienste, technologische Dienste in Bezug auf Computer, Computernetzwerkdienste, Aktualisierung der Speicherbanken (Software) von Computersystemen, Datenmigrationsdienste, Aktualisierung von Websites für Dritte, Überwachung von Computersystemen durch Fernzugriff; Designdienstleistungen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“.

4        Mit Entscheidung vom 17. Februar 2022 wies der Prüfer die Anmeldung dieser Marke auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) zurück.

5        Am 22. Februar 2022 legte der Kläger beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein.

6        Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass es der angemeldeten Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 an Unterscheidungskraft fehle (Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung). Ihrer Ansicht nach richten sich die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen sowohl an die breite Öffentlichkeit als auch an Fachkreise, wobei der Aufmerksamkeitsgrad von durchschnittlich bis hoch variiere. Die maßgeblichen Verkehrskreise bestünden aus den Verkehrskreisen der gesamten Europäischen Union (Rn. 11 der angefochtenen Entscheidung). Abgesehen von der einfachen Darstellung eines dunklen Quadrats mit teilweise abgerundeten Ecken, geteilt durch eine ungerade weiße Linie, enthalte das angemeldete Zeichen keinen bestimmten Stilisierungsgrad und keine zusätzlichen grafischen oder sonstigen Elemente, die die maßgeblichen Verkehrskreise als unterscheidungskräftig wahrnehmen könnten. Der Gesamteindruck des angemeldeten Zeichens entspreche dem eines einfachen Vierecks, das kein charakteristisches Element oder einprägsames Merkmal aufweise, das es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermögliche, es als Herkunftshinweis wahrzunehmen (Rn. 15 bis 23 und 32 der angefochtenen Entscheidung). Auch wenn die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen auf den ersten Blick alles andere als homogen seien, gelte die Begründung, dass die angemeldete Marke aufgrund ihrer sehr einfachen, banalen Form den maßgeblichen Verkehrskreisen keine Rückschlüsse auf den betrieblichen Ursprung ermögliche, für alle diese Dienstleistungen (Rn. 25 bis 30 der angefochtenen Entscheidung).

 Anträge der Parteien

7        Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

8        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger im Falle der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

9        Der Kläger macht mit seinem einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geltend.

10      Er stützt diesen Klagegrund darauf, dass der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft fehle. Zum einen handele es sich bei dieser Marke nicht um eine sehr einfache Form, und zum anderen seien bestimmte Teile der angefochtenen Entscheidung spekulativ, soweit die Beschwerdekammer der Ansicht sei, dass diese Marke das Icon einer App darstellen könnte, mittels derer die beanspruchten Dienstleistungen angeboten würden.

11      Das EUIPO tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

12      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen.

13      Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bedeutet, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14      Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Erstens hat die Beschwerdekammer in Rn. 11 der angefochtenen Entscheidung zu den maßgeblichen Verkehrskreisen festgestellt, dass sich die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen sowohl an das allgemeine als auch an ein Fachpublikum richteten, wobei der Aufmerksamkeitsgrad von durchschnittlich bis hoch variiere. Nach Ansicht der Beschwerdekammer bestehen die maßgeblichen Verkehrskreise aus den Verkehrskreisen der gesamten Union. Die Parteien treten dieser Beurteilung, der keine Fehler anhaften, nicht entgegen, so dass sie zu bestätigen ist.

16      Zweitens hat die Beschwerdekammer zur Unterscheidungskraft in den Rn. 15 bis 23 und 32 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass es sich bei dem angemeldeten Zeichen um ein Bildzeichen handele, das eine zweidimensionale geometrische Figur darstelle, nämlich ein dunkles Viereck, wobei die obere linke und die untere rechte Ecke abgerundet seien. Durch dieses Viereck laufe eine einfache, weiße, ungerade Linie. Außer der einfachen Abbildung eines dunklen Quadrats mit teilweise abgerundeten Ecken, geteilt durch eine ungerade weiße Linie, enthalte das angemeldete Zeichen keinen bestimmten Stilisierungsgrad und keine zusätzlichen oder charakteristischen Elemente, die die maßgeblichen Verkehrskreise als unterscheidungskräftig und damit als Herkunftshinweis wahrnehmen könnten. Der Gesamteindruck des angemeldeten Zeichens entspreche dem eines einfachen Vierecks ohne leicht und unmittelbar einprägsame Merkmale. Dieser einfache Charakter des angemeldeten Zeichens lasse dieses als ungeeignet erscheinen, als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen.

17      Der Kläger beanstandet diese Beurteilung der Beschwerdekammer und macht geltend, dass es sich bei dem angemeldeten Zeichen nicht um eine sehr einfache Form handele. Die Beschwerdekammer sei auch nicht in der Lage, die einfache Form zu benennen, und hätte sich einer ausführlicheren Beschreibung bedienen müssen. Diese Beschreibung zeige, dass das Zeichen komplex und fantasievoll sei und sich nicht auf eine einfache Art greifen lasse. Das Zeichen könne auf verschiedene Arten wahrgenommen werden, was seine Interpretationsbedürftigkeit belege. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass das angemeldete Zeichen von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der mit ihm gekennzeichneten Dienstleistungen aufgefasst werde.

18      Das EUIPO tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

19      Nach ständiger Rechtsprechung ist, wie von der Beschwerdekammer in Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, ein Zeichen, das äußerst einfach ist und aus einer geometrischen Grundfigur wie einem Kreis, einer Linie, einem Rechteck oder einem üblichen Fünfeck besteht, als solches nicht geeignet, eine Aussage zu vermitteln, an die sich die Verbraucher erinnern können, so dass sie es nicht als eine Marke ansehen werden, sofern es nicht Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt hat (Urteile vom 12. September 2007, Cain Cellars/HABM [Darstellung eines Pentagons], T‑304/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:271, Rn. 22, vom 29. September 2009, The Smiley Company/HABM [Darstellung eines halben Smileys], T‑139/08, EU:T:2009:364, Rn. 26, und vom 5. Oktober 2022, Philip Morris Products/EUIPO [Darstellung von schwarzen und weißen Linien, die den Winkel eines Würfels bilden], T‑501/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:610, Rn. 17).

20      Allerdings hängt, wie von der Beschwerdekammer in Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung ebenfalls dargelegt, die Bejahung der Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 nicht von der Feststellung eines bestimmten Niveaus der sprachlichen oder künstlerischen Kreativität oder Vorstellungskraft des Markeninhabers ab. Es genügt, dass die Marke es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, die Herkunft der von ihr erfassten Waren oder Dienstleistungen zu erkennen und diese von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 29. September 2009, Darstellung eines halben Smileys, T‑139/08, EU:T:2009:364, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Wie von der Beschwerdekammer in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Fälle großer Einfachheit eines Zeichens im Sinne der oben in Rn. 19 wiedergegebenen Rechtsprechung nicht auf geometrische Grundfiguren beschränkt sind und dass der Umstand, dass ein Zeichen keine geometrische Form darstellt, als solcher nicht genügt, um davon auszugehen, dass das Zeichen über das für seine Eintragung als Unionsmarke erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft verfügt (vgl. Urteil vom 4. April 2019, Stada Arzneimittel/EUIPO [Darstellung von zwei sich gegenüberliegenden Bögen], T‑804/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:218, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Zum einen ist daher der Umstand, dass es der Beschwerdekammer nicht gelungen ist, das angemeldete Zeichen kürzer und konkreter als geometrische Grundform zu beschreiben, nicht entscheidend.

23      Soweit der Kläger zum anderen im Wesentlichen vorbringt, dass schon der Umstand, dass die Beschwerdekammer auf eine detailliertere Beschreibung des angemeldeten Zeichens zurückgreifen musste, zeige, dass dieses komplex und fantasievoll sei und sich nicht auf eine einfache Art greifen lasse, ist darauf hinzuweisen, dass das in Rede stehende Zeichen nach der Rechtsprechung für die maßgeblichen Verkehrskreise leicht und unmittelbar einprägsame Merkmale aufweisen muss, die es diesen erlauben, es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren aufzufassen (vgl. Urteil vom 5. April 2017, Anta [China]/EUIPO [Darstellung von zwei Linien, die einen spitzen Winkel bilden], T‑291/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:253, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Im vorliegenden Fall ist zunächst jedoch festzustellen, dass es der Beschwerdekammer sehr wohl gelungen ist, sämtliche Bestandteile des angemeldeten Zeichens in zwei relativ kurzen Sätzen zutreffend zu beschreiben. Sie hat nämlich in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass es sich bei dem angemeldeten Zeichen um ein einfaches Viereck mit einer abgerundeten oberen linken Ecke und einer abgerundeten unteren rechten Ecke handelt, durch das eine einfache, weiße, ungerade Linie läuft. Das angemeldete Zeichen kann also, wie von der Beschwerdekammer in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, auf einfache Weise beschrieben werden.

25      Sodann wendet sich der Kläger nicht gegen die von der Beschwerdekammer in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung zu Recht getroffene Feststellung, dass das angemeldete Zeichen außer der einfachen Abbildung eines dunklen Quadrats mit teilweise abgerundeten Ecken, geteilt durch eine ungerade weiße Linie, keinen bestimmten Stilisierungsgrad und keine zusätzlichen oder charakteristischen Elemente enthalte.

26      Schließlich ist festzustellen, dass die beiden Stilisierungselemente des angemeldeten Zeichens, nämlich zum einen die zwei abgerundeten Ecken und zum anderen die ungerade weiße Linie, die durch das Viereck läuft oder dieses teilt, banal sind. Es ist nämlich nicht ungewöhnlich, dass Ecken eines Vierecks abgerundet werden und dass die weiße Linie eine regelmäßige sinusartige Form aufweist.

27      In Anbetracht dieser Gesichtspunkte konnte die Beschwerdekammer zu Recht zu der Auffassung gelangen, dass es sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine sehr einfache Form ohne ein für die maßgeblichen Verkehrskreise leicht und unmittelbar einprägsames Merkmal handelt, das es ermöglichen würde, es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Dienstleistungen aufzufassen.

28      Drittens hat die Beschwerdekammer in Bezug auf die Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, in den Rn. 25 bis 30 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen festgestellt, dass es dem angemeldeten Zeichen in Bezug auf alle betroffenen Dienstleistungen an Unterscheidungskraft mangele, da die maßgeblichen Verkehrskreise aufgrund seiner sehr einfachen, banalen Form nicht auf die betriebliche Herkunft dieser Dienstleistungen schließen könnten. Es sei daher nicht erforderlich gewesen, die Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens für Kategorien oder Gruppen von Dienstleistungen zu prüfen.

29      Der Kläger macht zwar geltend, dass es sich bei dem angemeldeten Zeichen nicht um eine sehr einfache Form handele und dass es geeignet sei, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Dienstleistungen zu fungieren (siehe oben, Rn. 16 bis 27), wendet sich aber mit keinem konkreten Argument gegen die Beurteilung der Beschwerdekammer, wonach deren Erwägungen zur Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens für sämtliche in Rede stehenden Dienstleistungen gälten.

30      Der Kläger beanstandet jedoch bestimmte Erwägungen der Beschwerdekammer in den Rn. 27 und 28 der angefochtenen Entscheidung. Es sei rein spekulativ, dass das angemeldete Zeichen als Icon einer App wahrgenommen werde, mittels derer die betreffenden Dienstleistungen angeboten würden. Zum einen habe die Beschwerdekammer nämlich willkürlich bestimmte Dienstleistungen aus dem Dienstleistungsverzeichnis ausgewählt und sei davon ausgegangen, dass diese die Hauptaktivität des Klägers darstellten, während andere Dienstleistungen nur dazu dienten, diese Hauptaktivität zu unterstützen. Zum anderen sei die Annahme, dass die Dienstleistungen online, z. B. per App für mobile Geräte angeboten würden, nicht weniger spekulativ. Die Beschwerdekammer habe die in der Branche des Klägers üblichen Verwendungsarten nicht festgestellt. Insbesondere habe sie nicht nachgewiesen, dass die Benutzung eines Zeichens als App‑Icon eine in der Branche des Klägers bedeutsame Verwendungsart darstelle.

31      Das EUIPO tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

32      Hierzu genügt der Hinweis, dass diese vom Kläger beanstandeten Erwägungen zu dem Teil der angefochtenen Entscheidung gehören, in dem die Beschwerdekammer versucht hat, unter den von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen bestimmte hinreichend homogene Kategorien oder Gruppen von Dienstleistungen zu identifizieren, denen im Rahmen einer pauschalen Begründung dasselbe Eintragungshindernis entgegengehalten werden kann (Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 29 bis 31). Sie hat mit Verweis auf das Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group (C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 34 bis 41), insbesondere die Auffassung vertreten, dass die betreffenden Dienstleistungen allesamt die Eigenschaft teilten, dass die in Verbindung mit ihnen benutzten einfachen zweidimensionalen Formen nicht als Herkunftsangabe verstanden würden und dass dies ausreiche, um sie im Kontext von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 zu einer homogenen Gruppe zusammenzufassen. Wie im Wesentlichen auch vom EUIPO geltend gemacht, unterscheidet die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall in der angefochtenen Entscheidung letztlich nicht zwischen verschiedenen Kategorien oder Gruppen von Dienstleistungen, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass es dem angemeldeten Zeichen an Unterscheidungskraft für alle angemeldeten Dienstleistungen fehlt. Diese Erwägungen der Beschwerdekammer haben sich somit nicht auf das Ergebnis ihrer Beurteilung ausgewirkt, so dass das entsprechende Vorbringen des Klägers ins Leere geht.

33      Nach alledem ist der einzige vom Kläger geltend gemachte Klagegrund unbegründet. Folglich ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

34      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

35      Im vorliegenden Fall ist der Kläger zwar unterlegen, das EUIPO hat aber nur für den Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Tragung der Kosten durch den Kläger beantragt. Da keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Costeira

Kancheva

Tichy-Fisslberger

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. September 2023.

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.