Language of document : ECLI:EU:T:2013:133

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER SECHSTEN KAMMER DES GERICHTS

18. März 2013(1)

„Streichung“

In der Rechtssache T-217/09

Mitteldeutsche Flughafen AG mit Sitz in Leipzig (Deutschland),

Flughafen Dresden GmbH mit Sitz in Dresden (Deutschland),

Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Núñez Müller und M. le Bell, dann Rechtsanwalt M. Núñez Müller,

Klägerinnen,

unterstützt durch

Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen e.V. (ADV) mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Giesberts und G. Kleve,

Streithelfer,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch K. Gross und E. Righini, dann durch K. Gross, E. Righini und B. Martenczuk als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 2010 endg. der Kommission vom 24. März 2009 über die staatliche Beihilfe NN 4/2009 (ex N 361/2008), die Deutschland dem Flughafen Dresden gewährt hat.


1        Mit Schreiben, das am 1. Februar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen dem Gericht gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehmen. Sie haben keinen Kostenantrag gestellt.

2        Mit Schreiben, das am 12. Februar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Streithelfer mitgeteilt, dass er der Klagerücknahme zustimme. Er hat keinen Kostenantrag gestellt.

3        Mit Schreiben, das am 22. Februar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie keine Anmerkungen zur Klagerücknahme habe, und hat gemäß Art. 87 § 5 der Verfahrensordnung beantragt, den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

4        Nach Art. 87 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte beantragt, den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

5        Nach Art. 87 § 5 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt im Fall der Klagerücknahme, wenn keine Kostenanträge gestellt werden, jede Partei ihre eigenen Kosten. Der Streithelfer hat keinen Kostenantrag gestellt.

6        Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen, den Klägerinnen sind ihre eigenen Kosten und die Kosten der Beklagten aufzuerlegen und es ist zu beschließen, dass der Streithelfer seine eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER SECHSTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Rechtssache T‑217/09 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.      Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Beklagten.

3.      Der Streithelfer trägt seine eigenen Kosten.

Luxemburg, den 18. März 2013

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

        H. Kanninen


1 Verfahrenssprache: Deutsch.