Urteil des Gerichts vom 12. September 2013 – Italien/Kommission
(Rechtssache T-218/09)1
(Sprachenregelung − Bekanntmachung von allgemeinen Auswahlverfahren zur Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe Assistenz − Sprache der Prüfungen − Wahl der zweiten Sprache unter drei Amtssprachen)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: G. Palmieri im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall und J. Baquero Cruz, sodann J. Curall und G. Gattinara)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Republik Lettland (Prozessbevollmächtigter: K. Drēviņa)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 18. März 2009 (ABl. 2009, C 63 A, S. 1) veröffentlichten Bekanntmachungen der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AST/91/09 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Assistenten (AST 3) im Bereich „Offset“ und EPSO/AST/92/09 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Assistenten (AST 3) im Bereich „Prepress“
Tenor
Die im Amtsblatt der Europäischen Union vom 18. März 2009 veröffentlichten Bekanntmachungen der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AST/91/09 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Assistenten (AST 3) im Bereich „Offset“ und EPSO/AST/92/09 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Assistenten (AST 3) im Bereich „Prepress“ werden für nichtig erklärt.
Die Italienische Republik, die Republik Lettland und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.
____________1 ABl. C 180 vom 1.8.2009.