Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. September 2013 – Italien/Kommission
(Rechtssache T‑218/09)
„Sprachenregelung − Bekanntmachung von allgemeinen Auswahlverfahren zur Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe Assistenz − Sprache der Prüfungen − Wahl der zweiten Sprache unter drei Amtssprachen“
1. Beamte – Auswahlverfahren – Ablauf eines allgemeinen Auswahlverfahrens – Prüfungssprachen – Gleichbehandlung – Anforderung, bestimmte Sprachkenntnisse zu haben – Begründung – Rechtfertigung im Hinblick auf das dienstliche Interesse – Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Beamtenstatut, Art. 1d Abs. 1 und 6, Art. 27 Abs. 1 und Art. 28 Buchst. f; Anhang III Art. 1 Abs. 1 Buchst. f; Verordnung Nr. 1 des Rates, Art. 1) (vgl. Randnrn. 19-28)
2. Beamtenklagen – Aufhebungsurteil – Wirkungen – Nichtigerklärung von Bekanntmachungen allgemeiner Auswahlverfahren – Berechtigtes Vertrauen der ausgewählten Bewerber – Keine Infragestellung der Ergebnisse der Auswahlverfahren (Art. 266 AEUV; Beamtenstatut, Art. 91) (vgl. Randnrn. 36, 37)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der im | Amtsblatt der Europäischen Union | vom 18. März 2009 (ABl. 2009, C 63 A, S. 1) veröffentlichten Bekanntmachungen der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AST/91/09 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Assistenten (AST 3) im Bereich „Offset“ und EPSO/AST/92/09 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Assistenten (AST 3) im Bereich „Prepress“ |
Tenor
1. | | Die im Amtsblatt der Europäischen Union vom 18. März 2009 veröffentlichten Bekanntmachungen der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AST/91/09 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Assistenten (AST 3) im Bereich „Offset“ und EPSO/AST/92/09 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Assistenten (AST 3) im Bereich „Prepress“ werden für nichtig erklärt. |
2. | | Die Italienische Republik, die Republik Lettland und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten. |