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Klage, eingereicht am 28. Mai 2009 - Italien/Kommission und EPSO

(Rechtssache T-218/09)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: P. Gentili, avvocato dello Stato)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Bekanntmachung der Zulassungstests und der allgemeinen Auswahlverfahren zur Bildung einer Einstellungsreserve EPSO/AST/91/09 - Assistenten (AST 3) im Bereich "Offset" für nichtig zu erklären;

die Ausschreibung der Zulassungstests und der allgemeinen Auswahlverfahren zur Bildung einer Einstellungsreserve EPSO/AST/92/09 - Assistenten (AST 3) im Bereich "Prepress" für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin hat die erwähnten Bekanntmachungen angefochten, weil einige der dort vorgesehenen Prüfungen zwingend in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgelegt werden müssen.

Zur Begründung der Klage macht die Italienische Republik geltend:

Verstoß gegen Art. 290 EG, der dem Rat mit einstimmiger Entscheidung die ausschließliche Zuständigkeit für die Regelung der Sprachenfrage der Maßnahmen der Gemeinschaft beimesse. Im vorliegenden Fall habe sich EPSO in der Praxis bei der Sprachregelung für die beiden Auswahlverfahren an die Stelle des Rates gesetzt, indem es vorschreibe, dass die Bewerber als zweite Sprache und als Sprache für die Zulassungstests, zwei von drei schriftlichen Prüfungen und die mündlichen Prüfungen Englisch, Französisch und Deutsch unter Ausschluss aller anderen Sprachen der Mitgliedstaaten wählen müssten.

Verstoß gegen Art. 12 EG, Art. 22 der Grundrechtscharta der Union, Art. 1 und 6 der Verordnung Nr. 11 und Art. 28 des Beamtenstatuts. Hierzu wird geltend gemacht, dass alle Nationalsprachen der Mitgliedstaaten den Rang von Amts- und Arbeitssprachen der Union hätten. Daher könne sich eine Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens nicht willkürlich auf nur drei Sprachen beschränken, von denen die Bewerber eine als zweite Sprache wählen könnten, in der die Mitteilungen und die Prüfungsarbeiten des Auswahlverfahrens abgefasst würden. Unter anderem verlange Art. 28 des Beamtenstatuts von den Beamten Kenntnisse in einer anderen Gemeinschaftssprache als ihrer Muttersprache, ohne der englischen, der französischen oder der deutschen Sprache den Vorzug einzuräumen.

Schließlich rügt die Klägerin auch einen Verstoß gegen Art. 253 EG und den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

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1 - Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 34, 1959, S. 650).