Language of document : ECLI:EU:C:2016:636

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

7. September 2016(*)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Richtlinie 2006/12/EG – Richtlinie 91/689/EWG – Richtlinie 1999/31/EG – Abfallbewirtschaftung – Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird – Nichtdurchführung – Art. 260 Abs. 2 AEUV – Finanzielle Sanktionen – Zwangsgeld – Pauschalbetrag“

In der Rechtssache C‑584/14

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 260 Abs. 2 AEUV, eingereicht am 18. Dezember 2014,

Europäische Kommission, vertreten durch M. Patakia, E. Sanfrutos Cano und D. Loma-Osorio Lerena als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Hellenische Republik, vertreten durch E. Skandalou als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça, der Richter F. Biltgen, A. Borg Barthet (Berichterstatter) und E. Levits sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2016,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission,

–        festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C‑286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), ergeben;

–        die Hellenische Republik zu verurteilen, an die Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 72 864 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C‑286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils und bis zum Tag der Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C‑286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), zu zahlen;

–        die Hellenische Republik zu verurteilen, an die Kommission einen Pauschalbetrag von 8 096 Euro für jeden Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C‑286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), bis zum Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils oder bis zum Tag der vollständigen Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C‑286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), sollte diese früher erfolgen, zu zahlen;

–        der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtlicher Rahmen

 Richtlinie 75/442/EWG

2        Wesentliche Zielsetzung der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. 1975, L 194, S. 39) in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. 1991, L 78, S. 32, im Folgenden: Richtlinie 75/442) war der Schutz der menschlichen Gesundheit sowie der Umwelt gegen nachteilige Auswirkungen der Sammlung, Beförderung, Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen.

3        Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 75/442 lautete:

„Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um Folgendes zu fördern:

a)      in erster Linie die Verhütung oder Verringerung der Erzeugung von Abfällen und ihrer Gefährlichkeit …

b)      in zweiter Linie

i)      die Verwertung der Abfälle im Wege der Rückführung, der Wiederverwendung, des Wiedereinsatzes oder anderer Verwertungsvorgänge im Hinblick auf die Gewinnung von sekundären Rohstoffen oder

ii)      die Nutzung von Abfällen zur Gewinnung von Energie.“

4        Art. 4 der Richtlinie 75/442 bestimmte:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können, insbesondere ohne dass

–        Wasser, Luft, Boden und die Tier- und Pflanzenwelt gefährdet werden;

–        Geräusch‑ oder Geruchsbelästigungen verursacht werden;

–        die Umgebung und das Landschaftsbild beeinträchtigt werden.

Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner die erforderlichen Maßnahmen, um eine unkontrollierte Ablagerung oder Ableitung von Abfällen und deren unkontrollierte Beseitigung zu verbieten.“

5        Art. 5 der Richtlinie 75/442 sah vor:

„(1)      Die Mitgliedstaaten treffen – in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, wenn sich dies als notwendig oder zweckmäßig erweist – Maßnahmen, um ein integriertes und angemessenes Netz von Beseitigungsanlagen zu errichten, die den derzeit modernsten, keine übermäßig hohen Kosten verursachenden Technologien Rechnung tragen. Dieses Netz muss es der Gemeinschaft insgesamt erlauben, die Entsorgungsautarkie zu erreichen, und es jedem einzelnen Mitgliedstaat ermöglichen, diese Autarkie anzustreben, wobei die geografischen Gegebenheiten oder der Bedarf an besonderen Anlagen für bestimmte Abfallarten berücksichtigt werden.

(2)      Dieses Netz muss es darüber hinaus gestatten, dass die Abfälle in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Entsorgungsanlagen unter Einsatz von Methoden und Technologien beseitigt werden, die am geeignetsten sind, um ein hohes Niveau des Gesundheits‑ und Umweltschutzes zu gewährleisten.“

6        Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 75/442 lautete:

„Zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 3, 4 und 5 erstellt (erstellen) die in Artikel 6 genannte(n) zuständige(n) Behörde(n) so bald wie möglich einen oder mehrere Abfallbewirtschaftungspläne. Diese Pläne umfassen insbesondere Folgendes:

–        Art, Menge und Ursprung der zu verwertenden oder zu beseitigenden Abfälle;

–        allgemeine technische Vorschriften;

–        besondere Vorkehrungen für bestimmte Abfälle;

–        geeignete Flächen für Deponien und sonstige Beseitigungsanlagen.“

7        Art. 8 der Richtlinie 75/442 bestimmte:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit jeder Besitzer von Abfällen

–        diese einem privaten oder öffentlichen Sammelunternehmen oder einem Unternehmen übergibt, das die in Anhang II A oder II B genannten Maßnahmen durchführt, oder

–        selbst die Verwertung oder Beseitigung unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie sicherstellt.“

8        Die Aufhebung der Richtlinie 75/442 durch die Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. 2006, L 114, S. 9), die am 17. Mai 2006 in Kraft trat, hat keine Auswirkungen auf die vorliegende Vertragsverletzungsklage. Die letztgenannte Richtlinie, die aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit die Richtlinie 75/442 kodifiziert, übernimmt nämlich die in den Rn. 3 bis 7 des vorliegenden Urteils genannten Bestimmungen. Zudem sieht Art. 20 Abs.1 der Richtlinie 2006/12 vor, dass die Richtlinie 75/442 „unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben [wird]“.

 Richtlinie 91/689/EWG

9        Die Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. 1991, L 377, S. 20) diente nach ihrem Art. 1 der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die kontrollierte Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle.

10      Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie lautete:

„Vorbehaltlich [der] Richtlinie [91/689] gilt für gefährliche Abfälle die Richtlinie 75/442 …“

11      Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie bestimmte:

„Die zuständigen Behörden erstellen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EWG – entweder gesondert oder im Rahmen ihrer allgemeinen Abfallwirtschaftspläne – Pläne für die Bewirtschaftung der gefährlichen Abfälle und veröffentlichen diese.“

12      Die Richtlinie 91/689 wurde durch die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. 2008, L 312, S. 3) aufgehoben. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 91/689 wurde im Wesentlichen in Art. 28 der Richtlinie 2008/98 übernommen.

 Richtlinie 1999/31/EG

13      Die Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. 1999, L 182, S. 1) hat nach ihrem Art. 1 Abs. 1 das Ziel, Maßnahmen, Verfahren und Leitlinien vorzusehen, mit denen während des gesamten Bestehens der Deponie negative Auswirkungen der Ablagerung von Abfällen auf die Umwelt, weitestmöglich vermieden oder vermindert werden.

14      Art. 2 Buchst. g der Richtlinie bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff

g)      ‚Deponie‘ eine Abfallbeseitigungsanlage für die Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erdoberfläche (d. h. unter Tage), einschließlich

–        einer auf Dauer angelegten (d. h. für länger als ein Jahr eingerichteten) Anlage, die für die vorübergehende Lagerung von Abfall genutzt wird,

…“

15      Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten wenden [die] Richtlinie [1999/31] auf alle Deponien gemäß Artikel 2 Buchstabe g) an.“

16      Art. 6 der Richtlinie 1999/31 lautet wie folgt:

„Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, die Folgendes bezwecken:

a)      Es werden nur behandelte Abfälle deponiert. Diese Bestimmung gilt nicht für Inertabfälle, bei denen eine Behandlung technisch nicht praktikabel ist, oder für andere Abfälle, bei denen eine solche Behandlung nicht durch eine Verringerung der Menge oder der Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 1 beiträgt.

b)      Nur gefährliche Abfälle, die die im Einklang mit Anhang II festgelegten Kriterien erfüllen, werden einer Deponie für gefährliche Abfälle zugeführt.

c)      Deponien für nicht gefährliche Abfälle können genutzt werden für

i)      Siedlungsabfälle;

ii)      nicht gefährliche Abfälle sonstiger Herkunft, die die im Einklang mit Anhang II festgelegten Kriterien für die Annahme von Abfällen in Deponien für nicht gefährliche Abfälle erfüllen;

iii)      stabile, nicht reaktive gefährliche (z. B. verfestigte, verglaste) Abfälle, deren Auslaugungsverhalten dem ungefährlicher Abfälle gemäß Ziffer ii) entspricht und die die im Einklang mit Anhang II festgelegten maßgeblichen Annahmekriterien erfüllen. Diese gefährlichen Abfälle sind nicht in Abschnitten zu deponieren, die für biologisch abbaubare nicht gefährliche Abfälle bestimmt sind.

d)      Deponien für Inertabfälle sind nur für Inertabfälle zu nutzen.“

17      Art. 7 dieser Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, damit der Genehmigungsantrag für eine Deponie mindestens folgende Angaben enthält:

a)      die Identität des Antragstellers sowie, falls es sich um unterschiedliche Personen handelt, des Betreibers;

b)      die Beschreibung der Arten und die Gesamtmenge der zur Ablagerung vorgesehenen Abfälle;

c)      die vorgesehene Kapazität der Deponie;

d)      die Beschreibung des Standorts, einschließlich seiner hydrogeologischen und geologischen Merkmale;

e)      die vorgesehenen Methoden zur Verhütung und Bekämpfung von Verschmutzungen;

f)      den vorgesehenen Betriebs-, Mess- und Überwachungsplan;

g)      den vorgesehenen Plan für die Stilllegung und für die Nachsorge;

h)      sofern nach der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten [(ABl. 1985, L 175, S. 40)] eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, die vom Projektträger gemäß Artikel 5 derselben Richtlinie vorgelegte Information;

i)      die finanzielle Sicherheitsleistung des Antragstellers oder etwas anderes Gleichwertiges gemäß Artikel 8 Buchstabe a) Ziffer iv).

Nach Erteilung der Genehmigung wird diese Information den zuständigen statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zur Verfügung gestellt, sofern dies für statistische Zwecke gefordert wird.“

18      Art. 8 der Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, durch die Folgendes sichergestellt wird:

a)      Die zuständige Behörde erteilt nur dann eine Genehmigung für eine Deponie, wenn gewährleistet ist, dass

i)      das Deponievorhaben unbeschadet des Artikels 3 Absätze 4 und 5 alle maßgeblichen Anforderungen dieser Richtlinie einschließlich der Anhänge erfüllt;

ii)      der Deponiebetrieb in der Hand einer natürlichen Person liegt, die die technische Kompetenz zur Leitung der Deponie besitzt, und für die berufliche und technische Weiterbildung und Einarbeitung von Betreibern und Deponiepersonal gesorgt wird;

iii)  die Deponie so betrieben wird, dass die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu vermeiden und deren Folgen zu begrenzen;

iv)      der Antragsteller vor Beginn des Deponiebetriebs angemessene Vorkehrungen in Form einer finanziellen Sicherheitsleistung oder etwas anderem Gleichwertigen nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden Modalitäten getroffen hat, um zu gewährleisten, dass die Auflagen (auch hinsichtlich der Nachsorge), die mit der gemäß dieser Richtlinie erteilten Genehmigung verbunden sind, erfüllt und die in Artikel 13 vorgeschriebenen Stilllegungsverfahren eingehalten werden. Diese Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges besteht so lange fort, wie die Wartungs- und Nachsorgearbeiten auf der Deponie gemäß Artikel 13 Buchstabe d) dies erfordern. Die Mitgliedstaaten können nach eigener Wahl erklären, dass diese Ziffer auf Deponien für Inertabfälle keine Anwendung findet.

b)      Die geplante Deponie ist mit dem oder den einschlägigen Abfallbewirtschaftungsplänen nach Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EWG in Einklang.

c)      Vor Beginn des Deponiebetriebs inspiziert die zuständige Behörde die Deponie, um sicherzustellen, dass die entsprechenden Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt sind. Dadurch wird die Verantwortung des Betreibers, die in der Genehmigung festgelegt ist, in keiner Weise verringert.“

19      In Art. 9 der Richtlinie 1999/31 heißt es:

„Zur Präzisierung und Ergänzung des Artikels 9 der Richtlinie 75/442/EWG und des Artikels 9 der Richtlinie 96/61/EG wird in der Genehmigung für die Deponie mindestens Folgendes festgelegt:

a)       die Deponieklasse;

b)      die Liste der Abfallarten, die auf der Deponie abgelagert werden dürfen, und die zulässige Abfallgesamtmenge;

c)      Anforderungen vor Inbetriebnahme der Deponie, an den Deponiebetrieb und die Mess- und Überwachungsverfahren, einschließlich der Notfallpläne (Anhang III Nummer 4 Buchstabe B), sowie die vorläufigen Anforderungen für die Stilllegung und Nachsorge;

d)      die Verpflichtung des Antragstellers, der zuständigen Behörde mindestens einmal jährlich über die Arten und Mengen der abgelagerten Abfälle und die Ergebnisse des Messprogramms gemäß den Artikeln 12 und 13 sowie Anhang III Bericht zu erstatten.“

20      Art. 13 der Richtlinie 1999/31 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, gegebenenfalls im Einklang mit der Genehmigung,

a)      für eine Deponie oder einen Teil einer Deponie das Stilllegungsverfahren eingeleitet wird,

i)      wenn die in der Genehmigung dafür genannten Voraussetzungen gegeben sind oder

ii)      auf Antrag des Betreibers und mit Zustimmung der zuständigen Behörde oder

iii)      aufgrund einer begründeten Entscheidung der zuständigen Behörde;

b)      eine Deponie oder ein Teil derselben nur als endgültig stillgelegt anzusehen ist, wenn die zuständige Behörde eine Schlussabnahme durchgeführt, alle vom Betreiber vorgelegten Berichte einer Bewertung unterzogen und dem Betreiber ihre Zustimmung für die Stilllegung erteilt hat. Dadurch wird die Verantwortung des Betreibers, die in der Genehmigung festgelegt ist, nicht verringert;

c)      nach der endgültigen Stilllegung einer Deponie der Betreiber für die Wartungsarbeiten, die Mess- und Überwachungsmaßnahmen während der Nachsorgephase so lange verantwortlich ist, wie es die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Zeitraums verlangt, in dem von der Deponie Gefährdungen ausgehen können.

Der Betreiber meldet der zuständigen Behörde alle erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt, die durch die Überwachungsverfahren festgestellt werden, und kommt der Anordnung der Behörde über Art und Zeitpunkt der zu treffenden Abhilfemaßnahmen nach;

d)      solange die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass eine Deponie [die] Umwelt gefährden könnte, und unbeschadet gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über die Haftung des Abfallbesitzers der Deponiebetreiber verantwortlich ist für die Messung und Analyse von Deponiegas und Sickerwasser aus der Deponie und das Grundwasserregime im Umfeld der Deponie gemäß Anhang III.“

21      Art. 14 der Richtlinie 1999/31 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, die sicherstellen, dass Deponien, die zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie über eine Zulassung verfügen oder in Betrieb sind, nur dann weiterbetrieben werden können, wenn so bald wie möglich und spätestens binnen acht Jahren nach dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt nachstehende Schritte durchgeführt werden:

a)      Innerhalb von einem Jahr nach dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt erarbeitet der Betreiber ein Nachrüstprogramm mit den in Artikel 8 genannten Angaben sowie allen von ihm als erforderlich erachteten Abhilfemaßnahmen für die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie (mit Ausnahme der Anforderungen in Anhang I Nummer 1) und legt dieses der zuständigen Behörde zur Zulassung vor.

b)      Nach Vorlage des Nachrüstprogramms trifft die zuständige Behörde eine endgültige Entscheidung auf der Grundlage des Nachrüstprogramms und der Bestimmungen dieser Richtlinie darüber, ob der Betrieb fortgesetzt werden kann. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit Deponien, die keine Zulassung nach Artikel 8 für den Weiterbetrieb erhalten haben, gemäß Artikel 7 Buchstabe g) und Artikel 13 so bald wie möglich stillgelegt werden.

c)      Auf der Grundlage des autorisierten Nachrüstprogramms genehmigt die zuständige Behörde die notwendigen Arbeiten und legt eine Übergangsfrist für die Durchführung dieses Programms fest. Alle vorhandenen Deponien müssen binnen acht Jahren nach dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt die Anforderungen dieser Richtlinie mit Ausnahme der Anforderungen in Anhang I Nummer 1 erfüllen.

d)      i)     Innerhalb eines Jahres nach dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt finden die Artikel 4, 5 und 11 sowie Anhang II auf Deponien für gefährliche Abfälle Anwendung.

ii)      Innerhalb von drei Jahren nach dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt findet Artikel 6 auf Deponien für gefährliche Abfälle Anwendung.“

 Das Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C‑286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543)

22      Mit dem Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C‑286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), hat der Gerichtshof der von der Kommission nach Art. 226 EG, jetzt Art. 258 AEUV, eingereichten Vertragsverletzungsklage stattgegeben und entschieden, dass die Hellenische Republik „dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 1 Abs. 2 und Art. 6 der Richtlinie 91/689 … in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/12, aus Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/689 in Verbindung mit den Art. 4 und 8 der Richtlinie 2006/12 und aus Art. 3 Abs. 1, Art. 6 bis 9, Art. 13 und Art. 14 der Richtlinie 1999/31 verstoßen [hat],

–        dass sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist einen den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entsprechenden Plan für die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle erstellt und erlassen sowie kein integriertes und angemessenes Netz von Anlagen zur Beseitigung gefährlicher Abfälle errichtet hat, das durch den Einsatz der zur Gewährleistung eines hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveaus geeignetsten Methoden gekennzeichnet ist;

–        dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um hinsichtlich der Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle die Einhaltung der Art. 4 und 8 der Richtlinie 2006/12 sowie von Art. 3 Abs. 1, Art. 6 bis 9, Art. 13 und Art. 14 der Richtlinie 1999/31 zu gewährleisten.“

 Vorverfahren nach Art. 260 Abs. 2 AEUV

23      Im Rahmen der Überprüfung der Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C‑286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), ersuchten die Dienststellen der Kommission am 5. Oktober 2009 die griechischen Behörden um Informationen, welche Maßnahmen sie ergriffen hätten, um dieses Urteil durchzuführen. Am 22. Juni 2011 forderte die Kommission die griechischen Behörden auf, sie halbjährlich über den Stand der Durchführung dieses Urteils zu informieren und diesen Informationen einen vollständigen und aktualisierten Zeitplan beizulegen.

24      Die griechischen Behörden antworteten der Kommission mit Schreiben vom 24. November 2009, vom 2. März 2010, vom 16. Mai und vom 22. Dezember 2011 sowie vom 3. Juli 2012.

25      Nachdem die Kommission alle von den griechischen Behörden bereitgestellten Informationen geprüft hatte und der Ansicht war, dass die Hellenische Republik noch nicht alle Maßnahmen ergriffen habe, die erforderlich seien, um das Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C‑286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), durchzuführen, forderte sie die Hellenische Republik per Mahnschreiben vom 25. Januar 2013 auf, hierzu binnen zwei Monaten Stellung zu nehmen.

26      Die Hellenische Republik antwortete auf dieses Mahnschreiben mit Schreiben vom 22. März und vom 19. August 2013.

27      Da die Kommission der Ansicht war, dass die Hellenische Republik nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle Maßnahmen ergriffen habe, die sich aus der Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C‑286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), ergeben, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

 Zur Vertragsverletzung

 Vorbringen der Parteien

28      Die Kommission stützt ihre Klage auf drei Rügen.

29      In Bezug auf die erste Rüge hinsichtlich der Erstellung und des Erlasses eines Plans für die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle gemäß Art. 1 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 91/689 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/12 führt die Kommission aus, dass zwar allem Anschein nach einige der im Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C‑286/08, nicht veröffentlicht, EU:2009:543), genannten Kriterien in griechisches Recht, insbesondere in den Runderlass 18/2011, übernommen worden seien und anhand von Karten verschiedene Anlagen für die Behandlung gefährlicher Abfälle konkret verortet werden könnten, dass aber der Plan aus verschiedenen Gründen noch nicht genehmigt worden sei und die griechischen Behörden bislang keinen Zeitplan hierfür vorgelegt hätten.

30      Außerdem könne eine bloße Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern könne und die nur unzureichend bekannt sei, nicht als rechtswirksame Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der Richtlinienumsetzung angesehen werden (vgl. Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland, C‑286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher könne eine Ministerialverordnung nicht durch einen Runderlass ersetzt werden.

31      Im Rahmen der zweiten Rüge hinsichtlich des Fehlens eines integrierten und angemessenen Netzes von Anlagen gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/689 in Verbindung mit Art. 5 der Richtlinie 2006/12 für die Beseitigung gefährlicher Abfälle, die die zur Gewährleistung eines hohen Gesundheits‑ und Umweltschutzniveaus geeignetsten Methoden einsetzen, trägt die Kommission vor, dass das Netz trotz des Bestehens einiger Behandlungsanlagen für gefährliche Abfälle und des Vorliegens einiger Entscheidungen über die Erteilung von Genehmigungen für die weiteren Anlagen nicht als „angemessen und integriert“ im Sinne dieser Bestimmungen gelten könne.

32      Zum einen räumten die griechischen Behörden ein, dass 33 % der gefährlichen Abfälle nicht in geeigneter Weise bewirtschaftet würden.

33      Zum anderen seien der nationale Plan für die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle nicht durch eine gemeinsame Ministerialverordnung genehmigt und ihr daher die mittelfristigen Maßnahmen noch nicht mitgeteilt worden.

34      Da zudem die Abfallerzeuger oder andere Anleger aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht in der Lage seien, in die Errichtung von Bewirtschaftungsbetrieben für gefährliche Abfälle zu investieren, sei die ihnen auferlegte Verpflichtung zur Errichtung dieser Anlagen nicht eingehalten worden. Die Kommission weist hierzu darauf hin, dass nach Ansicht der griechischen Behörden eine andere Lösung geboten sei, nämlich die Benennung einer öffentlichen Einrichtung, die mit dem Bau der Deponien für gefährliche Abfälle betraut werden könne.

35      Schließlich macht die Kommission in Bezug auf die dritte Rüge betreffend die Maßnahmen, die erforderlich seien, um hinsichtlich der Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle die Einhaltung der Anforderungen von Art. 4 und 8 der Richtlinie 2006/12 sowie von Art. 3 Abs. 1, Art. 6 bis 9, Art. 13 und Art. 14 der Richtlinie 1999/31 zu gewährleisten, geltend, dass die Hellenische Republik, da sie die Errichtung eines integrierten und angemessenen Netzes von Anlagen für die Beseitigung gefährlicher Abfälle noch nicht vorgenommen habe, folglich nicht in der Lage sein könne, diese Art von Abfällen ordnungsgemäß zu bewirtschaften.

36      Dies ergebe sich nicht nur aus der Tatsache, dass ein Großteil der Abfälle, nämlich 33 %, noch immer nicht behandelt sei, sondern auch aus dem Vorhandensein von „Altabfällen“.

37      Die Kommission weist auch darauf hin, dass die Hellenische Republik dazu beitragen könnte, das Problem des Vorhandenseins der „Altabfälle“ oder sogar die Erzeugung neuer Abfälle zu verringern, wenn sie während eines Übergangszeitraums die gefährlichen Abfälle in die im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten gelegenen Anlagen ausführen würde. Offenbar belaufe sich jedoch die Gesamterzeugung gefährlicher Abfälle im Jahr 2011 auf 184 863,50 Tonnen, machten die „Altabfälle“ etwa 323 452,40 Tonnen aus und würden nur 5 147,40 Tonnen ausgeführt.

38      Die Hellenische Republik ist der Ansicht, dass das Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C‑286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), zu einem großen Teil durchgeführt worden sei.

39      So sei die den überarbeiteten nationalen Abfallbewirtschaftungsplan betreffende Untersuchung abgeschlossen und auf der Website des Ministeriums für Produktiven Wiederaufbau, Umwelt und Energie (Ypapen) veröffentlicht worden. Dieser Plan lege die Politik, die Strategien und die Zielsetzungen der Abfallbewirtschaftung auf nationaler Ebene fest und bestimme, welche Maßnahmen geeignet und welches Vorgehen erforderlich seien, um den Vorschriften der Richtlinie 2008/98 nachzukommen. Im Rahmen dieses Plans sei der nationale Plan für die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle aktualisiert worden.

40      Die Hellenische Republik weist darauf hin, dass zur Prüfung der Auswirkungen des nationalen Abfallbewirtschaftungsplans auf die Umwelt gegenwärtig eine strategische Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werde. Sobald diese beendet sei, werde man den überarbeiteten nationalen Abfallbewirtschaftungsplan und in der Folge den aktualisierten nationalen Plan für die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle erlassen und sofort an die Kommission weiterleiten.

41      Zu dem Anteil von 33 % an den gesamten erzeugten Abfällen, der nicht einer integrierten und angemessenen Bewirtschaftung zugeführt werde, führt die Hellenische Republik aus, dass dieser Anteil nach dem aktualisierten nationalen Plan für die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle „eine nicht registrierte Bewirtschaftung“ betreffe, „der ein Restanteil der jährlichen Abfallerzeugung nach Prüfung im Endstadium der Behandlung zugeführt werde, zu dem es keine hinreichenden Daten gebe“. Den Bewirtschaftungsdaten sei zu entnehmen, dass 30 % der gefährlichen Industrieabfälle in Produktionsanlagen gelagert worden seien und weiterer Behandlung harrten, während eine ähnliche Abfallmenge, etwa 37 %, Verwertungsarbeiten unterzogen worden sei.

42      Was die Einrichtungen für die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle betrifft, werden nach Angaben der Hellenischen Republik derzeit drei Systeme für Batterieabfälle, Fahrzeugakkumulatorenabfälle und Industrieabfälle, ein System für Altöl und ein System für Schrottfahrzeuge betrieben. In Griechenland gingen sämtliche gesammelten Altöle in die neun (im Jahr 2013) Aufbereitungsanlagen, und es würden Altöle eingeführt, um den Bedarf dieser Anlagen zu decken. Zudem habe es in demselben Jahr sieben Recyclinganlagen für Batterien und Blei-Säure-Akkumulatoren gegeben, die die Bedürfnisse des Landes bei Weitem abdeckten, und auch in diesem Fall würden Abfälle eingeführt. Altfahrzeugdekontaminierungs‑ und ‑demontageanlagen habe es im Jahr 2013 120 gegeben. Außerdem seien in Griechenland fünf Sterilisationsbetriebe und ein Betrieb für die Verbrennung gefährlicher Abfälle der Gesundheitseinrichtungen tätig.

43      Zu den jüngsten Angaben in Bezug auf die den Anlagen für die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle erteilten Umweltgenehmigungen führt die Hellenische Republik aus, dass derzeit Folgendes geprüft werde: die Unterlagen des Projekts für den Bau und die Finanzierung einer Deponie für gefährliche Asbestabfälle, die Unterlagen betreffend einen Betrieb zur Verbrennung gefährlicher Abfälle der Gesundheitseinrichtungen im Industriegebiet von Tripoli (Griechenland), die überarbeiteten Unterlagen zum Bau eines Betriebs für die Neutralisierung von Bleischlacken sowie die Unterlagen zum Bau und Betrieb einer Abfalldeponie (Schlamm, der aus Betrieben zur chemisch/physikalischen Behandlung von Abwässern stamme, d. h. eine Menge „Altabfälle“, die auf etwa 130 000 Tonnen im Jahr 2010 geschätzt würden) auf dem Grundstück des Industriebetriebs der in Ionia (Griechenland) tätigen Gesellschaft Anonymi Elliniki Etaireia Halyva (AEEX) (als Begleitprojekt des Industriebetriebs).

44      Hinsichtlich der Deponien für gefährliche Abfälle und/oder der Deponien für gefährliche Abfälle, die eine Anlage zur Vorbehandlung der gefährlichen Abfälle umfassten, hätten das Ypapen und das Ministerium für Landesverteidigung ein Kooperationsprotokoll unterzeichnet, um verschiedene Maßnahmen umzusetzen.

45      Zur Bewirtschaftung der „Altabfälle“ gibt die Hellenische Republik an, dass derzeit ein Projekt durchgeführt werde, das die Bestandsaufnahme und Einstufung der kontaminierten Standorte, die Prüfung der Auswirkungen auf die belastete Umwelt, einen Leitfaden für die Erkennung, Registrierung und Einschätzung der von den Standorten ausgehenden Risiken sowie die Ausarbeitung einer Datenbank der kontaminierten Standorte umfasse. Sie unterstreicht, dass die Ablagerungsgebiete von gefährlichen „Altabfällen“ zu den geprüften Standorten gehörten.

46      Das im überarbeiteten nationalen Abfallbewirtschaftungsplan und im neuen nationalen Plan für die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle vorgesehene Vorgehen umfasse mehrere Arten von Maßnahmen, darunter Organisations- und Verwaltungsmaßnahmen, Projekte zur Entwicklung von Bewirtschaftungseinrichtungen, von Verbesserungen/Erweiterungen und zum Ausbau der Sammel-, Umlade- und Beförderungsnetze für Abfälle, finanzielle Maßnahmen sowie informierende, bewusstseinsfördernde und pädagogische Maßnahmen, deren Umsetzung die vollständige Erfüllung der Anforderungen der Richtlinien 2008/98 und 1999/31 ermöglichen werde.

 Würdigung durch den Gerichtshof

47      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, da der AEU-Vertrag im Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 260 Abs. 2 AEUV den Verfahrensschritt der Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme abgeschafft hat, als der maßgebende Zeitpunkt zur Beurteilung des Vorliegens einer solchen Vertragsverletzung der Tag des Ablaufs der Frist anzusehen ist, die in dem nach dieser Bestimmung versandten Mahnschreiben gesetzt wurde (Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Italien, C‑196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      In der vorliegenden Rechtssache ist, da die Kommission das Mahnschreiben am 25. Januar 2013 versandt hat, der maßgebende Zeitpunkt für die Feststellung, ob eine Vertragsverletzung vorliegt, das Datum des Ablaufs der in diesem Schreiben gesetzten Frist, also der 25. März 2013.

49      Es steht fest, dass die Hellenische Republik zu diesem Zeitpunkt das Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C‑286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), nicht durchgeführt hatte.

50      Erstens nämlich hat die Hellenische Republik in Bezug auf die Rüge der Kommission, dass Art. 1 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 91/689 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/12 nicht eingehalten worden seien, in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass der Plan für die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle zwar genehmigt, aber noch nicht erlassen worden sei. Somit steht fest, dass die Hellenische Republik zu dem für die Feststellung der Vertragsverletzung maßgebenden Zeitpunkt, d. h. am 25. März 2013, keinen Plan für die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle gemäß Art. 1 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 91/689 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/12 erlassen hatte. Die erste Rüge ist daher begründet.

51      Was zweitens die Rüge der Nichteinhaltung von Art. 5 der Richtlinie 2006/12 betrifft, wonach das von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten errichtete integrierte und angemessene Netz von Anlagen zur Beseitigung gefährlicher Abfälle es „der [Union] insgesamt erlauben [muss], die Entsorgungsautarkie zu erreichen, und es jedem einzelnen Mitgliedstaat ermöglichen [muss], diese Autarkie anzustreben“, räumt die Hellenische Republik ein, dass die Projekte für Einrichtungen zur Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle im Inland noch geprüft würden. Unter diesen Umständen ist auch die zweite Rüge begründet.

52      Was drittens die Rüge hinsichtlich der Maßnahmen anbelangt, die erforderlich sind, um in Bezug auf die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle die Einhaltung der Anforderungen von Art. 4 und 8 der Richtlinie 2006/12 sowie von Art. 3 Abs. 1, Art. 6 bis 9, Art. 13 und Art. 14 der Richtlinie 1999/31 zu gewährleisten, begnügt sich die Hellenische Republik mit dem Hinweis auf die Maßnahmen, die gegenwärtig ins Werk gesetzt würden, um diesen Vorschriften nachzukommen. Es steht jedoch fest, dass die Hellenische Republik bei Ablauf der im Mahnschreiben gesetzten Frist weder die gefährlichen Abfälle, noch die „Altabfälle“ gemäß den Vorgaben der Richtlinien 1999/31 und 2006/12 bewirtschaftete. Die dritte Rüge ist daher begründet.

53      Zum Vorbringen der Hellenischen Republik hinsichtlich der Schwierigkeiten, mit denen sie bei der Erfüllung der in Rede stehenden Verpflichtungen konfrontiert gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht durchgreifen kann, da sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland, C‑167/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:684, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus der Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C‑286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), ergeben.

 Zu den finanziellen Sanktionen

55      Die Kommission beantragt, dass die Zahlung eines Zwangsgelds und zugleich eines Pauschalbetrags angeordnet werde, da die Verhängung eines Zwangsgelds nach Art. 260 AEUV allein nicht ausreiche, um die Mitgliedstaaten zu veranlassen, nach der Feststellung von Vertragsverletzungen nach Art. 258 AEUV ihre Verpflichtungen unverzüglich zu erfüllen.

56      In Bezug auf die Höhe dieses Zwangsgelds und dieses Pauschalbetrags stützt sich die Kommission auf ihre Mitteilung vom 13. Dezember 2005 über die „Anwendung von Artikel [260 AEUV]“ (SEK[2005] 1658) in der durch die Mitteilung C(2014) 6767 final der Kommission vom 17. September 2014 über die „Aktualisierung der Daten zur Berechnung der Pauschalbeträge und Zwangsgelder, die die Kommission dem Gerichtshof bei Vertragsverletzungsverfahren vorschlägt“ aktualisierten Fassung (im Folgenden: Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2005).

 Zum Zwangsgeld

 Vorbringen der Parteien

57      Gemäß Nr. 6 der Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2005 sind der Höhe des vorzuschlagenden Zwangsgelds drei Kriterien zugrunde zu legen, nämlich die Schwere des Verstoßes, die Dauer des Verstoßes und die erforderliche Abschreckungswirkung.

58      Die Kommission legt dar, dass die von ihr vorgeschlagene Höhe des Tagessatzes für das Zwangsgeld durch die Multiplikation eines einheitlichen Grundbetrags mit einem Schwerekoeffizienten und einem Dauerkoeffizienten berechnet werde, deren Ergebnis mit einem festen Länderfaktor multipliziert werde, der sowohl die Zahlungsfähigkeit des gerügten Mitgliedstaats als auch die Zahl seiner Stimmen im Rat der Europäischen Union berücksichtige.

59      In Bezug auf die Schwere des festgestellten Verstoßes hält die Kommission einen Schwerekoeffizient von 10 für angemessen, wenn man Folgendes berücksichtige: erstens die Bedeutung der Vorschriften des Unionsrechts, gegen die verstoßen worden sei, zweitens die Folgen dieses Verstoßes für das Gemeinwohl und die Interessen Einzelner wie namentlich die erhöhte Gefahr der Umweltverschmutzung sowie die nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit und das reibungslose Funktionieren der Wirtschaftstätigkeit des Landes, drittens den mildernden Umstand der Schaffung spezifischer Kriterien für die Auswahl der geeigneten Standorte und die Einrichtung einer jährlichen Bestandsaufnahme der gefährlichen Abfälle, aber auch den erschwerenden Umstand der geringen bisher erzielten Fortschritte und die Gefährlichkeit der Abfälle, viertens die Eindeutigkeit der verletzten Vorschriften und schließlich das wiederholt rechtswidrige Verhalten der Hellenischen Republik bei der Einhaltung des Abfallrechts der Union.

60      In Bezug auf die Dauer des Verstoßes trägt die Kommission vor, dass die Entscheidung, das Verfahren einzuleiten, am 25. September 2014, also 60 Monate nach der Verkündung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C‑286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), getroffen worden sei, was die Anwendung des höchsten Dauerkoeffizienten von 3 rechtfertige.

61      Hinsichtlich des als Faktor „n“ bezeichneten Koeffizienten, der sich auf die Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats bezieht, weist die Kommission darauf hin, dass dieser Koeffizient in der Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2005 für die Hellenische Republik auf 3,68 festgesetzt sei.

62      Nach der in Rn. 58 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Formel entspreche der Tagessatz für das Zwangsgeld einem einheitlichen Grundbetrag von 660 Euro, multipliziert mit dem Schwerekoeffizienten, dem Dauerkoeffizienten und dem Faktor „n“. Daher schlägt sie im vorliegenden Fall einen Tagessatz für das Zwangsgeld von 72 864 Euro (660 x 10 x 3 x 3,68) vor.

63      Die Kommission macht jedoch den Vorschlag eines – alle sechs Monate überprüften – abnehmenden Tagessatzes für das Zwangsgeld, um den bei der Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C‑286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), erzielten Fortschritten Rechnung zu tragen. Um die Degressivität des Zwangsgelds zu gewährleisten, schlägt sie daher vor, die Befolgung des Urteils an den drei vorgebrachten Rügen, nämlich der Genehmigung des Bewirtschaftungsplans, der Schaffung geeigneter Einrichtungen und der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der vorübergehend an nicht für diesen Zweck vorgesehenen Standorten zwischengelagerten Altabfälle zu messen. Dafür werde der Betrag des Tagessatzes des Zwangsgelds in drei den drei Rügen der Kommission entsprechende Kategorien aufgeteilt, wobei auf die erste Kategorie 30 % des Gesamtbetrags des Zwangsgelds, nämlich 21 859,20 Euro, und auf die zweite und die dritte Kategorie jeweils 35 % dieses Gesamtbetrags, nämlich jeweils 25 502,40 Euro entfielen.

64      Bei Anwendung dieser Berechnungsmethode werde somit der Tagessatz des Zwangsgelds um 21 859,20 Euro verringert, sobald der neue nationale Bewirtschaftungsplan genehmigt sei, vorausgesetzt, er halte das Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C‑286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), ein. Hinsichtlich der Schaffung angemessener Netze für die gefährlichen Abfälle schlägt die Kommission vor, auf das Gesamtvolumen der gefährlichen Abfälle, die in den zu errichtenden Anlagen zu behandeln seien, 25 502,40 Euro entfallen zu lassen und bei jeder Inbetriebnahme einer Anlage zur Behandlung gefährlicher Abfälle vom Tagessatz des Zwangsgelds den Betrag abzuziehen, der dem Abfallvolumen entspreche, das diese neue Anlage behandeln könne. Auf die „Altabfälle“ möchte die Kommission auf der Grundlage der im neuen Projekt festgelegten Volumina dieser Abfälle 25 502,40 Euro entfallen lassen.

65      Nach Ansicht der Hellenischen Republik rechtfertigen weder die Schwere noch die Dauer des Verstoßes, oder auch die Zusammenarbeit und die Sorgfalt, die sie im Laufe des Verfahrens an den Tag gelegt habe, sowie die bei der Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C‑286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), erzielten Fortschritte die Verhängung eines Zwangsgelds und eines Pauschalbetrags in der vorliegenden Rechtssache. Hilfsweise beanstandet die Hellenische Republik die Methode zur Berechnung der vorgeschlagenen Beträge.

66      Der von der Kommission als Zwangsgeld geforderte Betrag von 72 864 Euro sei übermäßig hoch und stehe außer Verhältnis zur Schwere des Verstoßes, dessen Folgen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit, die nicht konkret geprüft worden seien, hypothetischer Natur seien.

67      Was die Schwere und die Dauer des Verstoßes betreffe, so trage der Vorschlag der Kommission, einen Koeffizienten von 10 anzuwenden, weder den bei der Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C‑286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), auftretenden praktischen Schwierigkeiten noch dem Umstand Rechnung, dass dieses Urteil bereits teilweise durchgeführt worden sei.

68      Im Übrigen sei dieses Zwangsgeld unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles im Hinblick auf die Dauer des Verstoßes und die verringerte Zahlungsfähigkeit der Hellenischen Republik wegen der Wirtschaftskrise, in der sie sich befinde, unverhältnismäßig. Auch die Behauptung der Kommission, sie habe in der Vergangenheit wiederholt gegen ihre Verpflichtungen im Bereich der Abfallbehandlung verstoßen, sei zurückzuweisen.

69      Für den Fall, dass der Gerichtshof ein solches Zwangsgeld verhängen sollte, beantragt die Hellenische Republik, den auf die einzelnen Arten des Verstoßes entfallenden Teil des Zwangsgelds zu ändern. So schlägt sie vor, 70 % des Zwangsgelds, d. h. 51 004,80 Euro, auf die erste Kategorie von Verstößen und 15 % des Zwangsgelds, d. h. 10 929,60 Euro, jeweils auf die zweite und die dritte Kategorie von Verstößen entfallen zu lassen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

70      Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verhängung eines Zwangsgelds grundsätzlich nur insoweit gerechtfertigt, als die Vertragsverletzung, die sich aus der Nichtdurchführung eines früheren Urteils ergibt, bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof andauert (Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland, C‑167/14, EU:C:2015:684, Rn. 47).

71      Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Hellenische Republik zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder einen spezifischen Plan für die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle erlassen hatte, noch ein integriertes und angemessenes Netz von Anlagen zur Beseitigung gefährlicher Abfälle errichtet oder eine den unionsrechtlichen Vorschriften entsprechende Bewirtschaftung der „Altabfälle“ ins Werk gesetzt hatte.

72      Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Verurteilung der Hellenischen Republik zur Zahlung eines Zwangsgelds ein angemessenes finanzielles Mittel ist, um die vollständige Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C‑286,08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), sicherzustellen (Urteil vom 17. Oktober 2013, Kommission/Belgien, C‑533/11, EU:C:2013:659, Rn. 66).

73      Nach ständiger Rechtsprechung ist das Zwangsgeld nach Maßgabe des Überzeugungsdrucks festzusetzen, der erforderlich ist, damit der mit der Durchführung eines Vertragsverletzungsurteils säumige Mitgliedstaat sein Verhalten ändert und die gerügte Zuwiderhandlung beendet (Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, C‑369/07, EU:C:2009:428, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74      Bei der Ausübung seines Ermessens auf diesem Gebiet hat der Gerichtshof das Zwangsgeld so festzusetzen, dass es den Umständen angepasst ist und in einem angemessenen Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung und zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (Urteile vom 17. Oktober 2013, Kommission/Belgien, C‑533/11, EU:C:2013:659, Rn. 68, und vom 4. Dezember 2014, Kommission/Schweden, C‑243/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2413, Rn. 50).

75      Die Vorschläge der Kommission zur Höhe des Zwangsgelds können den Gerichtshof nicht binden und stellen lediglich einen nützlichen Bezugspunkt dar. Auch Leitlinien, wie sie in den Mitteilungen der Kommission enthalten sind, binden den Gerichtshof nicht, tragen jedoch dazu bei, die Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit des Vorgehens der Kommission zu gewährleisten, wenn dieses Organ dem Gerichtshof Vorschläge unterbreitet. Im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 260 Abs. 2 AEUV betreffend eine Vertragsverletzung durch einen Mitgliedstaat, die weiterhin besteht, obwohl dieselbe Verletzung in einem ersten Urteil, das gemäß Art. 226 EG oder Art. 258 AEUV ergangen ist, bereits festgestellt wurde, muss es dem Gerichtshof nämlich freistehen, das verhängte Zwangsgeld in der Höhe und in der Form festzusetzen, die er für angemessen hält, um diesen Mitgliedstaat dazu zu bringen, die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus dem früheren Urteil des Gerichtshofs zu beenden (Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland, C‑378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 52).

76      Bei der Festsetzung der Höhe des Zwangsgelds sind zur Gewährleistung des Charakters des Zwangsgelds als Druckmittel im Hinblick auf eine einheitliche und wirksame Anwendung des Unionsrechts grundsätzlich die Schwere des Verstoßes, seine Dauer und die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats als Grundkriterien heranzuziehen. Bei der Anwendung dieser Kriterien ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichtdurchführung für die privaten und die öffentlichen Interessen hat und wie dringend es ist, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nachkommt (Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland, C‑167/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:684, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

77      Was erstens die Schwere des Verstoßes betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass – wie der Gerichtshof bereits entschieden hat – die Verpflichtung, Abfälle ohne eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit und ohne eine Schädigung der Umwelt zu beseitigen, zu den Zielen der Politik der Union im Umweltbereich gehört, wie aus Art. 191 AEUV hervorgeht. Die Nichtbeachtung der Verpflichtung aus Art. 4 der Richtlinie 2006/12 kann aufgrund der Natur dieser Verpflichtung als solcher unmittelbar zu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit und einer Schädigung der Umwelt führen und ist als besonders schwerwiegend anzusehen (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland, C‑378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 54).

78      Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Situation im Verhältnis zu jener, die im Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C‑286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), festgestellt worden war, immerhin leicht gebessert hat, da die Hellenische Republik in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, dass der Plan für die Bewirtschaftung der gefährlichen Abfälle zwar noch nicht erlassen, aber ausgearbeitet und dann genehmigt worden sei. Aus der dem Gerichtshof vorgelegten Akte geht auch hervor, dass die Hellenische Republik bedeutsame Investitionsanstrengungen unternommen hat, um das Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C‑286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), durchzuführen, und mit der Kommission zusammengearbeitet hat.

79      Fest steht jedoch, dass die Hellenische Republik zum Zeitpunkt der Sachverhaltsprüfung durch den Gerichtshof noch nicht die Errichtung eines angemessenen und integrierten Netzes von Beseitigungsanlagen vorgenommen hat und folglich nicht in der Lage sein kann, die gefährlichen Abfälle ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Wie den dem Gerichtshof in der mündlichen Verhandlung übermittelten Informationen zu entnehmen ist, hatte insbesondere der Bau mehrerer Anlagen sowie von drei Deponien für die Behandlung gefährlicher Abfälle noch nicht begonnen. Unter diesen Umständen ist trotz der leichten Verbesserungen, auf die hingewiesen worden ist, festzustellen, dass die Schädigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt aufgrund der ursprünglichen Vertragsverletzung besonders schwerwiegend bleibt.

80      Was zweitens die Dauer des Verstoßes seit der Verkündung des Urteils über die ursprüngliche Vertragsverletzung angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diese unter Berücksichtigung des Zeitpunkts nicht etwa der Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 260 Abs. 2 AEUV durch die Kommission zu bemessen ist, sondern des Zeitpunkts, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt im Rahmen dieses Verfahrens prüft (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland, C‑378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall ist die Dauer des Verstoßes, mehr als sechs Jahre ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C‑286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), beträchtlich.

81      Drittens ist in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit des in Rede stehenden Mitgliedstaats das Vorbringen der Hellenischen Republik zu berücksichtigen, dass ihr Bruttoinlandsprodukt (BIP) seit dem Jahr 2012 zurückgegangen sei. Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass die aktuelle Entwicklung des BIP eines Mitgliedstaats zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof zu berücksichtigen ist (Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland, C‑378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 58).

82      Außerdem hat die Kommission dem Gerichtshof vorgeschlagen, das Zwangsgeld entsprechend den erfolgten Fortschritten bei der Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C‑286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), schrittweise zu reduzieren.

83      Dazu ist festzustellen, dass, auch wenn zur Gewährleistung der vollständigen Durchführung des Urteils des Gerichtshofs das Zwangsgeld in vollem Umfang gefordert werden muss, bis der Mitgliedstaat alle Maßnahmen getroffen hat, die zur Beendigung der festgestellten Verletzung erforderlich sind, in einigen speziellen Fällen doch eine Sanktion in Betracht gezogen werden kann, die etwaige Fortschritte eines Mitgliedstaats bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen berücksichtigt (Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland, C‑378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

84      Im vorliegenden Fall schlägt die Kommission vor, bei der Bemessung der Höhe des Zwangsgelds die bei der Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland, (C‑286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), erzielten Fortschritte in Bezug auf die drei vorgebrachten Rügen, nämlich die Genehmigung des Bewirtschaftungsplans, die Schaffung geeigneter Einrichtungen zur Behandlung gefährlicher Abfälle und die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der vorübergehend an nicht für diesen Zweck vorgesehenen Standorten zwischengelagerten Altabfälle, zu berücksichtigen.

85      Unter den Umständen des vorliegenden Falles und insbesondere angesichts der von den Parteien übermittelten Informationen ist der Gerichtshof der Ansicht, dass ein Zwangsgeld festzusetzen ist, das einen gleichbleibenden und einen abnehmenden Bestandteil enthält. Daher ist es notwendig, die Berechnungsweise dieses Zwangsgelds sowie – hinsichtlich seines abnehmenden Bestandteils – seine Periodizität zu bestimmen.

86      Zur Berechnungsweise des Zwangsgelds ist festzustellen, dass die Hellenische Republik – wie den Rn. 50 bis 52 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist – drei unterschiedlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

87      Um die Maßnahmen zu berücksichtigen, die die Hellenische Republik in Bezug auf diese individuell betrachteten Verpflichtungen ergriffen hat, wird die Höhe des Zwangsgelds nach Maßgabe des Standes der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu reduzieren sein.

88      Im Hinblick auf die Gesamtumstände der vorliegenden Rechtssache und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, den in Rede stehenden Mitgliedstaat dazu zu veranlassen, die gerügte Vertragsverletzung zu beenden, hält es der Gerichtshof in Ausübung seines Ermessens für angebracht, für das Zwangsgeld einen Tagessatz von 30 000 Euro festzusetzen. Dieser Betrag wird entsprechend den drei von der Kommission geltend gemachten Rügen in drei Teile geteilt, wobei auf die erste Rüge 10 % des Gesamtbetrags des Zwangsgelds, nämlich 3 000 Euro, und auf die zweite und die dritte Rüge jeweils 45 % dieses Betrags, nämlich 13 500 Euro für jede Rüge entfallen.

89      Der Teil des Zwangsgelds, der sich auf die ersten beiden Rügen bezieht, enthält nur einen gleichbleibenden Bestandteil. Somit wird das Zwangsgeld um den vollen der ersten bzw. der zweiten Rüge entsprechenden Betrag reduziert, sobald die Hellenische Republik alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben wird, die sich aus der Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C‑286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), ergeben.

90      Hingegen ist beim dritten, die Rüge hinsichtlich der Bewirtschaftung der sogenannten „Altabfälle“ betreffenden Teil des Zwangsgelds, dessen Höhe schrittweise in dem Umfang zu reduzieren, in dem die Bewirtschaftung unionsrechtskonform erfolgt, wobei diese Bemessung auf der Grundlage des Volumens der sogenannten „Altabfälle“ erfolgt, das durch den neuen Plan für die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle festgelegt werden wird. Die Degressivität des Zwangsgelds in Bezug auf diese Rüge ist jedoch zu begrenzen, so dass das Zwangsgeld nicht mehr abnehmen kann, sobald dessen noch ausstehende Höhe 50 % des dieser Rüge entsprechenden Zwangsgeldbetrags, also 6 750 Euro, erreicht. Das Zwangsgeld wird erst dann unter diesen Betrag reduziert, wenn der mit der dritten Rüge gekennzeichnete Verstoß vollständig beendet ist.

91      Was die Periodizität des Zwangsgelds betrifft, so wird dessen abnehmender Bestandteil auf halbjährlicher Grundlage festgesetzt, um der Kommission zu ermöglichen, den Fortschritt bei der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der sogenannten „Altabfälle“ zu beurteilen.

92      Nach alledem ist die Hellenische Republik zu verurteilen, an die Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ ein Zwangsgeld von 30 000 Euro für jeden Tag zu zahlen, um den sich die Umsetzung der Maßnahmen verzögert, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C‑286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), nachzukommen, beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils und bis zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C‑286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543). Dieser Betrag wird entsprechend den drei von der Kommission geltend gemachten Rügen in drei Teile geteilt, wobei auf die erste Rüge 10 % des Gesamtbetrags des Zwangsgelds, nämlich 3 000 Euro, und auf die zweite Rüge 45 % dieses Betrags, nämlich 13 500 Euro entfallen, ebenso wie auf die dritte Rüge; hinsichtlich dieser, die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der sogenannten „Altabfälle“ betreffenden Rüge erfolgt eine halbjährliche Reduzierung im Verhältnis zum Umfang des Volumens dieser Abfälle, das unionsrechtskonform bewirtschaftet wird, wobei diese Reduzierung auf 50 % des dieser Rüge entsprechenden Zwangsgeldbetrags, also 6 750 Euro begrenzt wird.

 Zum Pauschalbetrag

 Vorbringen der Parteien

93      Die Kommission beantragt, die Hellenische Republik zur Zahlung eines Pauschalbetrags zum Tagessatz von 8 096 Euro zu verurteilen, dessen Höhe sich aus der Multiplikation des auf 220 Euro festgesetzten einheitlichen Grundbetrags mit dem Schwerekoeffizienten 10 und dem Faktor „n“ in Höhe von 3,68 ergibt, beginnend mit dem Tag der Verkündung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C‑286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), und bis zum Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils oder bis zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C‑286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), sollte diese vor diesen beiden Zeitpunkten erfolgen.

94      Die Hellenische Republik macht geltend, dass sie bereits alle zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C‑286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), erforderlichen Schritte unternommen habe, indem sie systematisch und loyal mit den Dienststellen der Kommission zusammengearbeitet habe, so dass bis dato nur ein kleiner Teil dieses Urteils nicht durchgeführt worden sei. Daher habe sie den von der Kommission vorgeschlagenen Pauschalbetrag nicht zu zahlen.

95      Jedenfalls sei es Sache des Gerichtshofs, zu beurteilen, ob es in einer äußerst schwierigen Wirtschaftskonjunktur die objektiven Bedingungen erlaubten, eine Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags, wie ihn die Kommission vorschlage, auszusprechen oder ob diese Bedingungen nicht vielmehr für eine vollständige Entlastung der Hellenischen Republik sprächen.

96      Außerdem könne, sollte eine solche Verurteilung ausgesprochen werden, der für die Bemessung des Pauschalbetrags heranzuziehende Zeitpunkt nicht mit dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils, mit dem die erste Vertragsverletzung festgestellt worden sei, zusammenfallen, da die Durchführung dieses Urteils erst nach diesem Zeitpunkt, nach Ablauf einer angemessenen Frist erfolgen könne.

 Würdigung durch den Gerichtshof

97      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Ausübung seines Ermessens auf dem betreffenden Gebiet kumulativ ein Zwangsgeld und einen Pauschalbetrag verhängen darf (Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland, C‑378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 71).

98      Der Grundsatz der Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags beruht im Wesentlichen auf der Beurteilung der Folgen einer Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die privaten und öffentlichen Interessen, insbesondere wenn die Vertragsverletzung seit dem Urteil, mit dem sie ursprünglich festgestellt wurde, lange Zeit fortbestanden hat (Urteil vom 13. Mai 2014, Kommission/Spanien, C‑184/11, EU:C:2014:316, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

99      Die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags und die Festsetzung seiner Höhe muss in jedem Einzelfall von der Gesamtheit der maßgebenden Aspekte abhängig gemacht werden, die sich sowohl auf die Merkmale der festgestellten Vertragsverletzung als auch auf die Haltung beziehen, die der Mitgliedstaat eingenommen hat, der von dem auf der Grundlage von Art. 260 AEUV eingeleiteten Verfahren betroffen ist. Insoweit gewährt diese Bestimmung dem Gerichtshof ein weites Ermessen bei der Entscheidung darüber, ob es einen Grund für die Verhängung einer derartigen Sanktion gibt, und gegebenenfalls bei der Bemessung ihrer Höhe (Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Italien, EU:C:2014:2407, Rn. 114).

100    Im vorliegenden Rechtsstreit deuten alle rechtlichen und tatsächlichen Aspekte, die zu der festgestellten Vertragsverletzung geführt haben, insbesondere die Tatsache, dass der Plan für die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle noch nicht erlassen worden ist, dass kein integriertes und angemessenes Netz von Anlagen zur Beseitigung der gefährlichen Abfälle errichtet worden ist und dass die Bewirtschaftung der Altabfälle noch nicht bewerkstelligt worden ist, obwohl sie eine erhöhte Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen, darauf hin, dass die wirksame Vorbeugung gegen eine zukünftige Wiederholung entsprechender Verstöße gegen das Unionsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme, wie etwa die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags, erfordert.

101    Unter diesen Umständen ist es Sache des Gerichtshofs, in Ausübung seines Ermessens diesen Pauschalbetrag so festzusetzen, dass er zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in angemessenem Verhältnis zu dem festgestellten Verstoß steht (Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, C‑369/07, EU:C:2009:428, Rn. 146).

102    Zu den insoweit maßgebenden Faktoren zählen u. a. Aspekte wie die Dauer des Fortbestands der Vertragsverletzung seit der Verkündung des Urteils, mit dem sie festgestellt wurde, und die Schwere des Verstoßes (Urteil vom 17. November 2011, Kommission/Italien, C‑496/09, EU:C:2011:740, Rn. 94).

103    In Bezug auf diese Faktoren ergeben sich die Umstände, die zu berücksichtigen sind, insbesondere aus den Erwägungen in den Rn. 77 bis 81 des vorliegenden Urteils. Insoweit ist vor allem darauf hinzuweisen, dass der Plan für die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle nicht erlassen worden ist, dass kein integriertes und angemessenes Netz von Anlagen für gefährliche Abfälle errichtet worden ist und dass sich an bestimmten Standorten nicht behandelte gefährliche Abfälle und Altabfälle, die eine erhöhte Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen, befinden.

104    Daher ist bei angemessener Würdigung der Umstände des Falles der von der Hellenischen Republik zu entrichtende Pauschalbetrag auf 10 Mio. Euro festzusetzen.

105    Die Hellenische Republik ist daher zu verurteilen, an die Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ einen Pauschalbetrag von 10 Mio. Euro zu zahlen.

 Kosten

106    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Hellenischen Republik beantragt hat und die Vertragsverletzung festgestellt worden ist, sind der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C‑286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), ergeben.

2.      Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ ein Zwangsgeld von 30 000 Euro für jeden Tag zu zahlen, um den sich die Umsetzung der Maßnahmen verzögert, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C‑286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), nachzukommen, beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils und bis zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C‑286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543). Dieser Betrag wird entsprechend den drei von der Kommission geltend gemachten Rügen in drei Teile geteilt, wobei auf die erste Rüge 10 % des Gesamtbetrags des Zwangsgelds, nämlich 3 000 Euro, und auf die zweite Rüge 45 % dieses Betrags, nämlich 13 500 Euro entfallen, ebenso wie auf die dritte Rüge; hinsichtlich dieser, die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der sogenannten „Altabfälle“ betreffenden Rüge erfolgt eine halbjährliche Reduzierung im Verhältnis zum Umfang des Volumens dieser Abfälle, das unionsrechtskonform bewirtschaftet wird, wobei diese Reduzierung auf 50 % des dieser Rüge entsprechenden Zwangsgeldbetrags, also 6 750 Euro begrenzt wird.

3.      Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ einen Pauschalbetrag in Höhe von 10 Mio. Euro zu zahlen.

4.      Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Griechisch.