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Rechtsmittel, eingelegt am 7. Januar 2021 von der Republik Estland gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 28. Oktober 2020 in der Rechtssache T-594/18, Pharma Mar/Europäische Kommission

(Rechtssache C-16/21 P)

Verfahrenssprache: Estnisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Republik Estland (Prozessbevollmächtigte: N. Grünberg)

Andere Parteien des Verfahrens: Pharma Mar, SA (Prozessbevollmächtigte: M. Merola und V. Salvatore), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Haasbeek und A. Sipos)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 2020 aufzuheben,

den Parteien jeweils die eigenen im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Republik Estland trägt vor:

1.    Mit der Feststellung, dass bei an der Arbeit einer wissenschaftlichen Beratungsgruppe (scientific advisory group, im Folgenden: SAG) beteiligten Sachverständigen nicht aufgrund des bloßen Umstands, dass sie in einem Beschäftigungsverhältnis zu einer Universitätsklinik stünden, jeder berechtigte Zweifel in Bezug auf etwaige Vorurteile ausgeräumt werden könne, der möglicherweise im Hinblick auf ihre Unparteilichkeit bestehe, habe das Gericht das in Art. 63 der Verordnung (EG) Nr. 726/20041 niedergelegte Erfordernis der Unparteilichkeit verkannt.

2.    Erstens habe das Gericht bei der Prüfung des Grundsatzes der Unparteilichkeit im Sinne von Art. 63 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 fälschlich festgestellt, dass eine Universitätsklinik als Ganzes einem Arzneimittelhersteller gleichgestellt werden könne.

3.    Zweitens sei dem Gericht im Rahmen der Prüfung des Grundsatzes der Unparteilichkeit ein offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Bewertung des konkurrierenden Arzneimittels und der Verbindung zwischen dem Sachverständigen und der Herstellung des „konkurrierenden Arzneimittels“ unterlaufen.

4.    Drittens sei dem Gericht bei der Prüfung des Grundsatzes der Unparteilichkeit ein Fehler unterlaufen, da es die Verbindung der betreffenden Sachverständigen zu dem zelltherapeutischen Behandlungszentrum und deren Einfluss auf die Entscheidungen der SAG nicht richtig beurteilt habe.

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1     Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. 2004, L 136, S. 1).