Klage, eingereicht am 9. Juli 2012 – ZZ/Kommission
(Rechtssache F-72/12)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis, E. Marchal und D. Abreu Caldas)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung der Kommission über die Rückforderung eines Betrags der Dienstbezüge der Klägerin, ehemals Bedienstete auf Zeit der Besoldungsgruppe A4 (AD12), sodann Beamtin der Besoldungsgruppe AD6, gemäß Art. 85 des Statuts
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung vom 20. Dezember 2011, gemäß Art. 85 des Statuts einen Betrag von 172 236, 42 Euro zurückzufordern, aufzuheben;
hilfsweise, die Kommission zu verurteilen, die Klägerin in Höhe von 172 236,42 Euro zu entschädigen, weiter hilfsweise in Höhe der ohne rechtlichen Grund bis zu dem Tag gezahlten Beträge, an dem die Unregelmäßigkeit entdeckt, aber nicht berichtigt wurde, höchst hilfsweise nur in Höhe der ohne rechtlichen Grund bis November 2010, dem Zeitpunkt der Berichtigung ihres Multiplikationsfaktors, gezahlten Beträge zu entschädigen;
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.