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Klage, eingereicht am 22. März 2022 – Europäische Kommission / Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-214/22)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch E. Manhaeve, A. Azéma, I. Zaloguin als Bevollmächtigte)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass Luxemburg dadurch, dass es nicht spätestens bis zum 4. Oktober 2016 alle zur Umsetzung von Art. 8 Abs. 7, Art. 9 und Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union1 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, jedenfalls ihr die entsprechenden Maßnahme nicht mitgeteilt hat, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 12 dieser Richtlinie verstoßen hat;

gegen Luxemburg gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung, die Maßnahmen zur Umsetzung von Art. 8 Abs. 7, Art. 9 und Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2014/42 mitzuteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von 7 096,50 Euro für jeden Tag des Verzugs ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu verhängen;

Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union ermögliche es den Mitgliedstaaten durch schwere organisierte Kriminalität erlangte Erträge leichter einzuziehen. Die Mitgliedstaaten hätten die Richtlinie bis zum 4. Oktober 2016 umzusetzen gehabt. Die Kommission habe im November 2016 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Luxemburg eingeleitet. Im März 2019 habe sie Luxemburg eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt. Bislang habe Luxemburg der Kommission nicht mitgeteilt, dass die Richtlinie vollständig in nationales Recht umgesetzt worden sei.

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1 ABl. 2014, L 127, S. 39.