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Amtsblattmitteilung

 

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. Oktober 2005

Freistaat Thüringen / Kommission

(Rechtssache T-318/00)1

(Staatliche Beihilfen - Missbräuchliche Anwendung von Beihilfen - Gefahr einer Umgehung der Rückforderungsanordnung - Rückforderung der Beihilfen von den Gesellschaften, die die Betriebsmittel des Erstempfängers erworben haben)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger(in/nen): Freistaat Thüringen (Deutschland) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwalt M. Schütte)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte[r]: K. D. Borchardt und V. Kreuschitz)

Streithelfer(in/nen) zur Unterstützung der Klägerpartei(en): Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte[r]: W.-D. Plessing und T. Jürgensen im Beistand von Rechtsanwalt R. Bierwagen

Streithelfer(in/nen) zur Unterstützung der Beklagtenpartei(en): ODS Optical Disc Service GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte I. Brinker und U. Soltész

Gegenstand der Rechtssache

Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/796/EG der Kommission vom 21. Juni 2000 über Beihilfen Deutschlands zugunsten der CDA Compact Disc Albrechts GmbH, Thüringen (ABl. L 318, S. 62)

Tenor des Urteils

Die Entscheidung 2000/796/EG der Kommission vom 21. Juni 2000 über Beihilfen Deutschlands zugunsten der CDA Compact Disc Albrechts GmbH, Thüringen, wird für nichtig erklärt, soweit

-    Artikel 1 Absatz 1 in die Beihilfen, die der R. E. Pilz GmbH & Co. Beteiligungs KG, der Pilz & Robotron GmbH & Co. Beteiligungs KG und der Pilz Albrechts GmbH zum Zweck der Errichtung, des Betriebes und der Konsolidierung der CD-Fabrik in Albrechts (Thüringen) gewährt wurden, einen Betrag von 54,7 Mio. DM aufgrund der Bürgschaft des Freistaats Bayern, einen Betrag von 3 Mio. DM aufgrund des Forderungsverzichts sowie Beträge von 63,45 Mio. DM und von 19,42 Mio. DM aufgrund der vom Freistaat Thüringen und der vom Freistaat Bayern gewährten Investitionszuschüsse und -zulagen mit einbezieht;

-    Artikel 1 Absatz 2 in die für die Umstrukturierung der CDA Compact Disc Albrechts GmbH gewährte Beihilfe einen Betrag von 33 Mio. DM aufgrund des Erwerbs der Anteile an der PA/CD Albrechts und einen Betrag von 21,3 Mio. DM aufgrund der Zinsvorteile mit einbezieht;

-    in Artikel 1 Absatz 2 festgestellt wird, dass der Kaufpreis von 3 Mio. DM und das von der LfA gewährte Darlehen von 15 Mio. DM eine Beihilfe "für die Umstrukturierung der CDA Compact Disc Albrechts GmbH" darstellen;

-    in Artikel 2 die Rückforderung der in Artikel 1 der Entscheidung genannten Beihilfen von der CDA Datenträger Albrechts GmbH und der LCA Logistik Center Albrechts GmbH sowie von allen anderen Unternehmen angeordnet wird, auf die Vermögensgegenstände und/oder Infrastruktur von der R. E. Pilz GmbH & Co. Beteiligungs KG, der Pilz & Robotron GmbH & Co. Beteiligungs KG oder der Pilz Albrechts GmbH übertragen worden sind oder so übertragen werden, dass die Folgen dieser Entscheidung umgangen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Freistaats Thüringen. Die Bundesrepublik Deutschland und die ODS Optical Disc Service GmbH tragen ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 355 vom 9.12.2000.