Language of document : ECLI:EU:T:2008:140

BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer)

6. Mai 2008(*)

„Kostenfestsetzung“

In der Rechtssache T‑318/00 DEP

Freistaat Thüringen (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt M. Schütte,

Antragsteller,

unterstützt durch

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch W.‑D. Plessing und T. Jürgensen als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt R. Bierwagen,

Streithelferin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K.‑D. Borchardt und V. Kreuschitz als Bevollmächtigte im Beistand von Professor C. Koenig,

Antragsgegnerin,

unterstützt durch

ODS Optical Disc Service GmbH mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Brinker und U. Soltész,

Streithelferin,

wegen Antrags auf Kostenfestsetzung, eingereicht vom Freistaat Thüringen im Anschluss an das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 19. Oktober 2005, Freistaat Thüringen/Kommission (T‑318/00, Slg. 2005, II‑4179),

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi (Berichterstatter), der Richterin E. Cremona und des Richters S. Frimodt Nielsen,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Beteiligten

1        Am 21. Juni 2000 erließ die Kommission die Entscheidung 2000/796/EG über Beihilfen Deutschlands zugunsten der CDA Compact Disc Albrechts GmbH, Thüringen (ABl. L 318, S. 62, im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

2        Mit am 10. Oktober 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Freistaat Thüringen Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung.

3        Mit Beschluss des Präsidenten der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts vom 28. Mai 2001 wurden die Bundesrepublik Deutschland als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Freistaats Thüringen und die ODS Optical Disc Service GmbH (im Folgenden: ODS), eine Konkurrentin der Compact Disc Albrechts GmbH (Thüringen) (im Folgenden: CDA), als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

4        Mit Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 2005, Freistaat Thüringen/Kommission (T‑318/00, Slg. 2005, II‑4179, im Folgenden: Urteil Freistaat Thüringen), erklärte das Gericht die angefochtene Entscheidung teilweise für nichtig und erlegte der Kommission die Kosten des Freistaats Thüringen auf.

5        Mit Schreiben vom 23. Dezember 2005 forderte der Rechtsvertreter des Freistaats Thüringen die Kommission auf, einen Betrag von 293 430 Euro zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer als Kosten für die Vertretung des Freistaats vor dem Gericht zu erstatten.

6        Mit E-Mail vom 14. Februar 2006 verwies der Vertreter der Kommission zunächst auf eine Vereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über den wechselseitigen Verzicht auf die Erstattung von in Rechtsstreitigkeiten vor den Gemeinschaftsgerichten entstandenen Kosten. Diese Vereinbarung gelte auch für Streitigkeiten, an denen Teilstaaten oder Regionen der Mitgliedstaaten beteiligt seien. Außerdem äußerte der Vertreter der Kommission Vorbehalte wegen der Höhe der geforderten Erstattung und bat um Zusendung einer Kopie der Honorarvereinbarung zwischen dem Freistaat Thüringen und dessen Rechtsvertreter.

7        Mit E-Mail vom 12. April 2006 teilte der Rechtsvertreter des Freistaats Thüringen der Kommission mit, dass der Freistaat durch die Vereinbarung nicht gebunden sei und auf eine Erstattung der Kosten nicht verzichten könne.

8        Mit Schreiben vom 6. Juni 2006 legte der Rechtsvertreter des Freistaats Thüringen ergänzend zu seiner Aufforderung vom 23. Dezember 2005 eine Tabelle vor, die Datum und Gegenstand der einzelnen Tätigkeiten sowie den jeweiligen Kostenbetrag enthielt. Auf dieser Grundlage forderte er die Kommission zur Erstattung eines Gesamtbetrags von 214 341,11 Euro einschließlich Mehrwertsteuer auf, davon 208 077,11 Euro, die der Freistaat seinem Prozessbevollmächtigten bereits gezahlt hatte, und 6 264 Euro als im Kostenfestsetzungsverfahren entstandene Kosten.

9        Mit E-Mail vom 8. Juli 2006 bestritt der Vertreter der Kommission, dass der verlangte Betrag für das Verfahren vor dem Gericht erforderlich gewesen sei, und erklärte, dass er einen Betrag von ungefähr 13 000 Euro für erforderlich halte, wie ihn die Kommission für ihre anwaltliche Vertretung in dem Verfahren durch Professor Koenig gezahlt habe.

10      Mit am 28. August 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Antragsschrift hat der Freistaat Thüringen gemäß Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung den vorliegenden Antrag auf Kostenfestsetzung gestellt.

11      Die Kommission hat mit am 31. Oktober 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz zu diesem Antrag Stellung genommen.

12      Der Freistaat Thüringen hat das Gericht mit am 29. Dezember 2006 bei dessen Kanzlei eingegangenem Schriftsatz ersucht, ihm ausnahmsweise zu gestatten, sich zur Stellungnahme der Kommission zu äußern; er hat beanstandet, dass diese Stellungnahme Entstellungen von Tatsachen enthalte, und Ausführungen zu deren Richtigstellung gemacht.

13      Die Kommission hat sich mit am 14. Februar 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz zu dieser Entgegnung des Freistaats Thüringen geäußert und den Vorwurf einer Tatsachenentstellung zurückgewiesen.

14      Der Freistaat Thüringen beantragt, die zu erstattenden Kosten auf 214 341,11 Euro einschließlich 16 % Mehrwertsteuer festzusetzen.

15      Die Kommission beantragt, die erstattungsfähigen Kosten auf 13 000 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer festzusetzen.

 Vorbringen der Parteien

16      Zunächst widerspricht der Freistaat Thüringen der Auffassung der Kommission, sie befinde sich in einer vergleichbaren Position wie er selbst. Die Kommission habe die angefochtene Entscheidung verfasst und sei während des gesamten Entscheidungsprozesses, auch bei der Redaktion der Entscheidung, durch ihren Juristischen Dienst unterstützt worden. Der Freistaat Thüringen sei dagegen nur ein Beteiligter im förmlichen Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG und damit eine reine „Informationsquelle“ gewesen. Auch sei die Kommission nach Art. 19 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs im Verfahren vor dem Gericht durch ihre Bevollmächtigten vertreten gewesen, d. h. durch die Vertreter des Juristischen Dienstes, die bereits bei der Redaktion der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hätten. Der Freistaat Thüringen hingegen habe nicht das Recht gehabt, sich durch seine Bevollmächtigten vertreten zu lassen, sondern habe sich nach Art. 19 Abs. 3 der Satzung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, der sich zunächst einmal in die relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umstände habe einarbeiten müssen. Die intensive Beteiligung der Bevollmächtigten des Juristischen Dienstes an den Vorarbeiten zur angefochtenen Entscheidung habe den erforderlichen Aufwand im Verfahren vor dem Gericht erheblich reduziert, zumal die Bevollmächtigten bei der Erstellung der Schriftsätze von den Sachbearbeitern unterstützt worden seien. Die Verteidigung eines Rechtsakts sei in der Regel weniger aufwendig als das Ausarbeiten einer Klage, weil diese ein umfangreiches Durchleuchten der verschiedenen Argumentationen erfordere, um daraus die aussichtsreichsten Nichtigkeitsgründe herauszudestillieren. Im vorliegenden Fall hätten diese Aufarbeitung des Streitstoffs und die Abfassung der im Verfahren eingereichten Schriftsätze allein in den Händen des Prozessbevollmächtigten gelegen. Die Ansicht der Kommission, dem Freistaat Thüringen könne im Verfahren vor dem Gericht kein höherer Aufwand entstehen als ihr selbst, sei daher nicht zutreffend.

17      In seiner Entgegnung auf die Stellungnahme der Kommission tritt der Freistaat Thüringen dem Vorbringen der Kommission zur gegenwärtigen Struktur der Abteilung „Wirtschaftsförderung und EU-Wirtschaftsangelegenheiten“ seines Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Arbeit (im Folgenden: Wirtschaftsministerium) entgegen. Diese Struktur habe bei Klageerhebung noch nicht bestanden. Zum Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens sei die Angelegenheit vom Referat 3.6 „EU-Notifizierungen/Beihilfekontrolle, Landeseigene Gesellschaften“ innerhalb des Wirtschaftsministeriums betreut worden; dieses Referat habe bis zum Jahr 2000 nicht einmal über einen Juristen verfügt und danach über einen Juristen, der keinerlei Vorkenntnisse im Beihilferecht gehabt habe. Der Vergleich zwischen den Referaten des Freistaats Thüringen und den Dienststellen der Kommission sei zumal deswegen unrichtig, weil die Kommission durch Dr. Borchardt vertreten gewesen sei, einen der herausragenden Experten ihres Juristischen Dienstes auf dem Gebiet des Beihilferechts einschließlich der Frage der Rückforderung von Beihilfen nach einer Unternehmensveräußerung. Dr. Borchardt habe im Übrigen maßgeblich an der Erstellung der Klagebeantwortung mitgewirkt, da diese seine Unterschrift trage.

18      Zu den erstattungsfähigen Kosten trägt der Freistaat Thüringen vor, dass die Zahl der Stunden, die die mit der Sache befassten Anwälte für das Verfahren aufgewandt hätten, mittels eines elektronischen Zeiterfassungssystems genau berechnet worden sei. Da der Freistaat Thüringen im Verwaltungsverfahren nicht vertreten gewesen sei, hätten sich diese Anwälte in den in tatsächlicher Hinsicht besonders komplizierten und umfangreichen Streitstoff, wie er sich nach Erlass der angefochtenen Entscheidung dargestellt habe, gründlich einarbeiten müssen. Die in Rechnung gestellten Beträge bezögen sich somit ausschließlich auf das Verfahren vor dem Gericht. Diese Arbeit –zunächst seien 831 Stunden ermittelt worden – habe insgesamt 798,6 Stunden in Anspruch genommen, von denen aufgrund einer Vereinbarung mit dem Freistaat Thüringen über eine Beschränkung der Honorarbeträge nur 406 Stunden – zum Stundensatz des Prozessbevollmächtigten – in Rechnung gestellt worden seien. Auch wenn dieser Stundensatz höher sei als der für die Arbeitsstunden der anwaltlichen Mitarbeiter, sei dieses Vorgehen insgesamt preiswerter gewesen, als wenn der Prozessbevollmächtigte allein die gesamte Vorarbeit und Erstellung übernommen hätte. Bezüglich der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und der Teilnahme an der Verhandlung sei nur der Aufwand für einen Rechtsanwalt berechnet worden. Zu berücksichtigen sei hierbei auch, dass der Freistaat Thüringen für das streitige Verfahren nicht auf seine Bediensteten habe zurückgreifen können, deren Aufgaben denjenigen der Mitarbeiter der Generaldirektion (GD) Wettbewerb der Kommission ähnelten und nicht denjenigen von Juristen wie denen ihres Juristischen Dienstes, die Spezialisten seien und Erfahrung mit streitigen Verfahren hätten. Die Rolle der Bediensteten des Freistaats Thüringen habe sich somit darauf beschränkt, dem Prozessbevollmächtigten Auskünfte zu erteilen, und dieser habe die gesamte Arbeit im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Gericht erledigen müssen. Die für eine angemessene Vertretung des Freistaats Thüringen im Verfahren vor dem Gericht erforderlichen und damit erstattungsfähigen Kosten seien diejenigen, die der Freistaat tatsächlich aufgewandt habe und habe aufwenden müssen.

19      Der Freistaat Thüringen schlüsselt die Gesamtzahl der für seine Vertretung vor dem Gericht aufgewandten Stunden und den Gesamtbetrag der Kosten wie folgt auf:

Beschreibung der Tätigkeit

Aufwand in Stunden

Berechneter Aufwand

Honorar/Kosten in Euro

Einarbeitung in den Streitstoff, Durcharbeiten des Schriftverkehrs im Verwaltungsverfahren, Studium der Entscheidung

70

52,6

23 655

Vorbereitung der Klage einschließlich Aufarbeitung des Sachverhalts und der Rechtslage, Abstimmung mit den Mandanten, Einreichung des Schriftsatzes

316,2

211,5

95 170

Durcharbeiten der Klagebeantwortung, Abklärung der Sachverhaltsfragen mit Freistaat Thüringen, Entwurf, Abstimmung und Fertigstellen der Erwiderung

206,1

55,5

25 000

Stellungnahme zum Antrag von ODS auf Zulassung als Streithelfer sowie zu prozessleitenden Maßnahmen des Gerichts einschließlich Aussetzung des Verfahrens, weitere Verfahrensabschnitte bis zum Urteil

11,3

0

0

Durcharbeiten des Streithilfeschriftsatzes von ODS, Erstellen einer Stellungnahme zu diesem Schriftsatz

80,1

12,1

5 425,80

Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und Plädoyer

87,5

55,5

25 000

Stellungnahmen zu prozessleitenden Maßnahmen des Gerichts einschließlich Aussetzung des Verfahrens, weitere Verfahrensabschnitte bis zum Urteil

15,2

7,1

3 200

Betreiben des Kostenfestsetzungsverfahrens

12

12

5 400

Gesamtaufwand

Auslagen

Zwischensumme

darauf 16 % deutsche Mehrwertsteuer

798,6

406,3

182 850,80

1 926,01

184 776,81

29 564,29

Kostenerstattungsforderung insgesamt

214 341,10


20      Die erforderlichen Auslagen in Höhe von 1 926,01 Euro umfassen nach dem Vortrag des Freistaats Thüringen die Kosten des Zustellungsbevollmächtigten in Luxemburg (676,75 Euro), die Kosten für Fotokopien (395,55 Euro), die Kosten für die Anreise des Prozessbevollmächtigten nach Luxemburg zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung mit Übernachtung (593,20 Euro), die Telefon- und Telefaxkosten zur Abstimmung von Schriftsatzentwürfen mit dem Freistaat Thüringen (168,81 Euro) sowie die Kurierkosten (91,70 Euro).

21      Zum Aufwand in Stunden für seine Vertretung vor dem Gericht erläutert der Freistaat Thüringen, dass für die Durcharbeitung der angefochtenen Entscheidung im Licht der besonders komplizierten Tatsachen sowie des gesamten vorgerichtlichen Schriftverkehrs und für die Erstellung der Klageschrift 211,5 Stunden erforderlich gewesen seien. Die Durcharbeitung der Klagebeantwortung, die Aufarbeitung der dort angesprochenen Fragen und das Erstellen der 118 Seiten umfassenden Erwiderung hätten 206,1 Stunden in Anspruch genommen, von denen nur 55,5 Stunden in Rechnung gestellt worden seien. Die Zulassung von ODS als Streithelfer und verschiedene prozessleitende Maßnahmen hätten einen Aufwand von 26,5 Stunden erforderlich gemacht, von denen nur 7,1 Stunden berechnet worden seien, und die Vorbereitung der Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz von ODS sei mit einem Aufwand von 80 Stunden verbunden gewesen, von denen nur 55,5 Stunden berechnet worden seien. Hinzu kämen 87,5 Stunden für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und die Teilnahme an der Verhandlung, von denen nur 12 Stunden berechnet worden seien. Schließlich seien 12 Stunden im Zusammenhang mit diesem Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen. Um den haushaltsmäßigen Grenzen des Freistaats Thüringen entgegenzukommen, habe der Prozessbevollmächtigte also eine Stundenzahl in Rechnung gestellt, die gegenüber dem Honorar, das er normalerweise hätte in Ansatz bringen können, bereits stark reduziert gewesen sei.

22      Der Freistaat Thüringen widerspricht der Ansicht der Kommission, dass nur 13 000 Euro erstattungsfähig seien, weil dieser Betrag dem Honorar entspreche, das sie ihrem eigenen Beistand zahle. Dieser Betrag decke nicht einmal die Hälfte der 16 % Mehrwertsteuer, die der Freistaat neben dem Honorar und den Auslagen des Prozessbevollmächtigten zu entrichten habe, während die Kommission von der Mehrwertsteuer für ihr erbrachte Leistungen eines Beistands befreit sei. Der Betrag entspreche auch nicht dem Marktwert solcher Leistungen eines Beistands, da manche Anwälte und Professoren wegen des Prestiges, das mit einer Vertretung der Kommission verbunden sei, bereit seien, für viel niedrigere Honorare oder sogar ohne Honorar zu arbeiten. Der Vergleich mit den von der Kommission entrichteten Honoraren habe daher keine Aussagekraft im Hinblick auf die Erforderlichkeit der dem Freistaat Thüringen im vorliegenden Fall entstandenen Kosten.

23      Sowohl wirtschaftlich als auch rechtlich sei die diesem Kostenfestsetzungsverfahren zugrunde liegende Rechtssache von besonderer Bedeutung gewesen. Zum einen hätte die Durchsetzung der Anordnung der Rückforderung der angeblichen Beihilfen das Ende von CDA bedeutet. Zum anderen seien die aufgeworfenen Rechtsfragen, insbesondere die der Zurechenbarkeit der Beihilfe im Fall der Veräußerung des begünstigten Unternehmens und die der Voraussetzungen für die Durchsetzung der Rückforderung dieser Beihilfe gegenüber dem Erwerber oder Nachfolger des Unternehmens, besonders kompliziert gewesen, und das Urteil Freistaat Thüringen (oben in Randnr. 4 angeführt) habe in dieser Beziehung wesentlich zur Rechtsfortbildung im gemeinschaftlichen Beihilferecht beigetragen.

24      Die Kommission erinnert zunächst an die einschlägige Rechtsprechung zur Kostenfestsetzung, wonach der Betrag der erstattungsfähigen Kosten den Betrag der notwendigen Aufwendungen des Antragstellers für das Verfahren vor dem Gericht nicht überschreiten könne.

25      Da die Kommission im vorliegenden Fall selbst durch einen Beistand, Professor Koenig, vertreten gewesen sei, sei das Honorar von ungefähr 13 000 Euro, das sie ihm gezahlt habe, heranzuziehen, um festzustellen, ob es sich um notwendige und damit erstattungsfähige Kosten im Sinne von Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung handele. Hierzu führt die Kommission im Wesentlichen aus, dass der Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung, seine Komplexität sowie der erforderliche Arbeitsaufwand für die beiden Parteien naturgemäß identisch gewesen seien. Der Betrag decke sämtliche Kosten der Vertretung, da Professor Koenig alle Schriftsätze eigenständig erstellt und an der mündlichen Verhandlung teilgenommen habe, in der er von einem der beiden Bevollmächtigten der Kommission begleitet worden sei.

26      Der Freistaat Thüringen verfüge über einen großen Verwaltungsapparat und genügend Experten auf dem Gebiet der Anwendung des gemeinschaftlichen Beihilferechts. So habe das Wirtschaftsministerium des Freistaats eine Abteilung mit sieben Referaten, die sich der „Wirtschaftsförderung und EU-Wirtschaftsangelegenheiten“ widme. Außerdem vergebe der Freistaat Thüringen Jahr für Jahr hohe Beträge an Einrichtungen, die auf die Verwaltung seiner Beihilfeprogramme spezialisiert seien, darunter die Thüringer Industriebeteiligungsgesellschaft und die Thüringer Aufbaubank (Urteil Freistaat Thüringen, oben in Randnr. 4 angeführt, Randnr. 18). Diese Einrichtungen verfügten über zahlreiche Experten, die für die Verteidigung der Rechtsposition des Freistaats hätten eingesetzt werden können. Folglich hätten sich die Kommission und der Freistaat Thüringen in Bezug auf das Verfahren vor dem Gericht in einer vergleichbaren Situation befunden. Der Umstand, dass der Freistaat Thüringen anwaltlich habe vertreten sein müssen, die Kommission hingegen auch durch eigene Bevollmächtigte habe agieren können, sei dabei unerheblich, weil er sich auf die Kosten und insbesondere auf die Honorare der Rechtsbeistände in keiner Weise ausgewirkt habe. Jedenfalls habe der Freistaat dank seiner Experten an der Verfassung der Schriftsätze mitwirken und den Aufwand seines Rechtsbeistands minimieren können.

27      Zur Struktur des Wirtschaftsministerium des Freistaats Thüringen führt die Kommission in ihrer Stellungnahme zur Entgegnung des Freistaats aus, dass es gegenwärtig ein Referat 36 „Beihilfenkontrolle, ‑notifizierungen, landeseigene Gesellschaften, Landeszahlstelle EFRE/ESF“ gebe, dessen Aufgaben denen des früheren Referats 3.6 ähnelten. Der Freistaat räume jedenfalls ein, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits ein Jurist in diesem Referat tätig gewesen sei, und äußere sich nicht dazu, wie viele Juristen in der Abteilung „Wirtschaftsförderung und EU-Wirtschaftsangelegenheiten“ beschäftigt gewesen seien, die für die Prozessvertretung des Freistaats hätten eingesetzt werden können.

28      Die Kommission tritt dem Vorbringen des Freistaats Thüringen entgegen, dass ihr Juristischer Dienst intensiv an der Ausarbeitung der angefochtenen Entscheidung beteiligt gewesen sei. Die angefochtene Entscheidung sei von der GD Wettbewerb verfasst worden, die in permanenter Diskussion mit Organen des Freistaats gestanden habe, so dass beide Seiten etwa den gleichen Informationsstand gehabt hätten. Im Verwaltungsverfahren sei es vielmehr der Freistaat Thüringen gewesen, der die ihm vorliegenden Insiderinformationen nur zögerlich der Kommission mitgeteilt habe. Die Experten des Freistaats hätten nämlich weit bessere Informationen über die Verhältnisse und die einschlägigen nationalen Vorschriften gehabt und seien deshalb – auch aus sprachlichen Gründen – im Vorteil gegenüber der Kommission gewesen. Dieser Aspekt sei jedenfalls für das gerichtliche Verfahren nicht relevant und könne daher Unterschiede bei den Kosten der anwaltlichen Vertretung nicht rechtfertigen. Außerdem sei die Kommission im vorliegenden Fall durch einen Rechtsbeistand vertreten gewesen, und keiner der beiden Bevollmächtigten des Juristischen Dienstes, die ihn begleitet hätten, sei in die Redaktion der angefochtenen Entscheidung eingebunden gewesen. Selbst wenn dies jedoch der Fall gewesen wäre, quod non, hätte es in Bezug auf die Anwaltskosten keine Rolle gespielt. Dass für den Freistaat Thüringen Anwaltszwang gegolten habe, könne dabei keinen Einfluss haben, da sich auch der Rechtsbeistand der Kommission zunächst in den Streitgegenstand habe einarbeiten müssen. Auch Professor Koenig sei an der Redaktion der angefochtenen Entscheidung nicht beteiligt gewesen und habe daher den gleichen Aufwand gehabt. Unzutreffend sei auch die Behauptung, dass die Schriftsätze von Professor Koenig unter intensiver Beteiligung der Bevollmächtigten des Juristischen Dienstes erstellt worden seien. Die Beweispflicht treffe insoweit den Freistaat Thüringen (Urteil des Gerichtshofs vom 29. Februar 1996, Belgien/Kommission, C‑56/93, Slg. 1996, I‑723, Randnrn. 22, 24, 35, 36 und 39). Insbesondere sei die Behauptung unbegründet, dass die Mitarbeit von Dr. Borchardt durch dessen Unterschrift in den Schriftsätzen der Kommission belegt werde. Selbstverständlich habe Dr. Borchardt die Schriftsätze gelesen, die er unterschrieben habe, doch rechtfertige dies nicht 16,5-mal höhere Kosten, als sie der Kommission entstanden seien. Überdies sei Professor Koenig, der selbst ein Experte auf dem betreffenden Gebiet sei, auf die besondere Expertise von Dr. Borchardt nicht angewiesen gewesen.

29      Die Kommission widerspricht auch der Behauptung, dass die Verteidigung eines Rechtsakts weniger aufwendig sei als die Ausarbeitung der Klage. Während der Kläger selbst den Umfang seiner Klage und die zu deren Stützung vorgebrachten Gründe bestimmen könne, müsse der Beklagte darauf eingehen. Der Aufwand der Verteidigung werde also vom Kläger vorgegeben und nicht vom Beklagten. Die Kommission führt weiter aus, sie beschäftige nur dann externe Rechtsbeistände – die hochqualifiziert seien und denen man die selbständige Redaktion von Schriftsätzen anvertrauen könne –, wenn das in Betracht kommende Mitglied des Juristischen Dienstes einen Fall wegen anderer Aufgaben nicht selbst übernehmen könne. Diese Beistände könnten bei Bedarf direkt die Sachbearbeiter der GD Wettbewerb konsultieren, die die angefochtene Entscheidung verfasst hätten. Die Beistände der Kommission arbeiteten also unter denselben Bedingungen wie Rechtsanwälte anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der Beitrag des Juristischen Dienstes beschränke sich auf die Durchsicht der Entwürfe und allfällige Kommentare. Dem stünden die nicht untermauerten Tatsachenfeststellungen in Randnr. 25 des Beschlusses des Gerichts vom 7. März 2000, Industrie des poudres sphériques/Rat (T‑2/95 DEP, Slg. 2000, II‑463, Randnr. 25), die unerheblich seien, nicht entgegen. Die Behauptung, dass der Aufwand für den Beistand einer klagenden Partei bei einem Vielfachen dessen liege, was ein Beistand der Kommission zu leisten habe, sei durch nichts bewiesen und aus der Luft gegriffen.

30      Den Gesamtaufwand mit fast 800 Stunden zu veranschlagen, wie dies der Freistaat Thüringen getan habe, sei „absurd“. Das gelte insbesondere in Bezug auf die etwa 70 Arbeitsstunden für die Einarbeitung. Unter diesen Umständen und angesichts der hervorragenden und langjährigen Erfahrungen des Rechtsbeistands des Freistaats sei nicht erkennbar, weshalb die Vorbereitung der Klage 316 Stunden Aufwand verursacht habe.

 Würdigung durch das Gericht

A –  Bisherige Rechtsprechung

31      Nach Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“. Aus dieser Bestimmung folgt, dass nur die Kosten erstattungsfähig sind, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewandt wurden und die dafür notwendig waren.

32      Zum einen hat das Gericht nach ständiger Rechtsprechung in Ermangelung einer gemeinschaftsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten der Sache, den Arbeitsaufwand, den das streitige Verfahren den tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beiständen verursachen konnte, und die wirtschaftlichen Interessen, die für die Parteien mit dem Rechtsstreit verbunden waren, zu berücksichtigen. Insoweit hängt die Möglichkeit für den Gemeinschaftsrichter, den Wert der verrichteten Arbeit zu beurteilen, von der Genauigkeit der gelieferten Informationen ab. Zum anderen kann der Gemeinschaftsrichter nach dieser Rechtsprechung nicht die Vergütungen festsetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern hat den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Das Gericht braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 10. Januar 2002, Starway/Rat, T‑80/97 DEP, Slg. 2002, II‑1, Randnrn. 26 und 27, sowie vom 18. März 2005, Sony Computer Entertainment Europe/Kommission, T‑243/01 DEP, Slg. 2005, II‑1121, Randnrn. 22 und 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Ferner ist für das Gericht unabhängig von der Zahl der Anwälte, die die Dienstleistungen erbracht haben, die Gesamtzahl der Arbeitsstunden entscheidend, die für das Verfahren vor dem Gericht objektiv erforderlich waren (Beschlüsse des Gerichts vom 30. Oktober 1998, Kaysersberg/Kommission, T‑290/94 DEP, Slg. 1998, II‑4105, Randnr. 20, vom 15. März 2000, Enso-Gutzeit/Kommission, T‑337/94 DEP, Slg. 2000, II‑479, Randnr. 20, und vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T‑342/99 DEP, Slg. 2004, II‑1785, Randnr. 30).

34      Anhand dieser Kriterien ist der Betrag der im vorliegenden Fall erstattungsfähigen Kosten zu ermitteln.

B –  Anwendung auf den vorliegenden Fall

 Vorbemerkungen

35      Was erstens den Gegenstand, die Art, die Bedeutung und die Schwierigkeit der Sache angeht, ist unstreitig, dass der Rechtsstreit unter dem Gesichtspunkt des gemeinschaftlichen Beihilferechts von Bedeutung war: Zum einen enthielt er neue Aspekte gegenüber den von der Kommission und dem Gemeinschaftsrichter auf diesem Gebiet bereits bearbeiteten Fällen, speziell in Bezug auf die Zurechenbarkeit und die Rückforderung von Beihilfen nach einer späteren, teilweisen und zeitlich gestaffelten Übertragung der Vermögenswerte des begünstigten Unternehmens sowie in Bezug auf das Kriterium der missbräuchlichen Anwendung von Beihilfen im Sinne von Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 1 EG; zum anderen konnte er als wichtiger Präzedenzfall für andere, ähnliche Fälle dienen. Dieser Bedeutung entspricht es, dass die Kommission es für angebracht hielt, einen Hochschullehrer, Professor Koenig, beizuziehen, um insbesondere ihre Ansicht zur Zurechenbarkeit der fraglichen Beihilfemaßnahmen und zur Rückforderung dieser Beihilfen im Fall der Umstrukturierung und der Übertragung der Vermögenswerte des begünstigten Unternehmens zu verteidigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 8. November 1996, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, T‑120/89 DEP, Slg. 1996, II‑1547, Randnr. 30).

36      Was zweitens die betroffenen wirtschaftlichen Interessen angeht, hatte die Rechtssache nicht nur für CDA als angebliche Begünstigte der im Rahmen einer Umstrukturierung und Rettung gewährten Finanzhilfen, deren wirtschaftliches Überleben vom Ausgang des Gerichtsverfahrens abhing, besondere wirtschaftliche Bedeutung, sondern auch für den Freistaat Thüringen, sowohl, weil dieser über die Thüringer Industriebeteiligungsgesellschaft und die Thüringer Aufbaubank zu den Hauptzahlern der Finanzhilfen gehörte, als auch im Hinblick auf die von ihm generell bzw. in vergleichbaren Fällen betriebene Wirtschaftspolitik.

37      Was drittens die Schwierigkeit des Rechtsstreits betrifft, ist anzuerkennen, dass die Rechtssache in tatsächlicher Hinsicht außergewöhnlich kompliziert war. Insbesondere lag dies zum einen an der Vielzahl staatlicher Finanzhilfen, die in verschiedener Gestalt und über verschiedene Einrichtungen während eines Zeitraums von mehreren Jahren gewährt wurden (Urteil Freistaat Thüringen, oben in Randnr. 4 angeführt, Randnrn. 29 bis 51), sowie zum anderen am Prozess der Gründung, Übertragung und Umstrukturierung des begünstigten Unternehmens, das wiederholt seine Anteilseigner – bisweilen nur für einen Teil seiner Anteile – und seine Firma wechselte, ein Prozess, der parallel zur Gewährung der einzelnen Finanzhilfen stattfand (Urteil Freistaat Thüringen, Randnrn. 12 bis 22). So war es speziell für die Vorbereitung der Klageschrift erforderlich, zunächst die einzelnen Vorgänge der Umstrukturierung und Unternehmensübertragung zu entflechten und getrennt zu untersuchen sowie unter dem Gesichtspunkt des Gesellschafts- und des Zivilrechts die Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen zu prüfen und anschließend die einzelnen Finanzhilfen und ihren Zeitpunkt festzustellen und zu verifizieren und ihre Auswirkungen in diesem Zusammenhang zu beurteilen.

38      Was viertens den Arbeitsaufwand anbelangt, den der Rechtsstreit den Anwälten des Freistaats Thüringen objektiv abverlangte, ist insbesondere festzustellen, dass die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für den Freistaat und die in tatsächlicher Hinsicht außerordentliche Kompliziertheit des Falles – Letztere machte bereits als solche intensive Untersuchungen erforderlich – die Anwälte des Freistaats zu einer sehr genauen Prüfung zwangen. Abgesehen von den beträchtlichen finanziellen Interessen des Freistaats, um die es in dem Fall ging, konnten nämlich auch seine generelle Politik sowie die Art und Weise, in der er vergleichbare Fälle behandelte, durch den Ausgang der Rechtssache berührt werden. Bereits diese Umstände rechtfertigten, dass die Anwälte des Freistaats Thüringen für das Verfahren vor dem Gericht einen sehr hohen Arbeitsaufwand betrieben, der über denjenigen hinausgehen konnte, den die Rechtsvertreter der Kommission leisten mussten. Diese gewichtige Tätigkeit der Untersuchung der relevanten Tatsachen ermöglichte es im Übrigen dem Freistaat Thüringen, eine Reihe von Fehlern aufzuzeigen und nachzuweisen, derentwegen die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Beurteilung von acht der zwölf gewährten Finanzhilfen rechtswidrig war.

39      Nach alledem ist festzustellen, dass der betreffende Fall sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht besonders kompliziert und schwer zu bearbeiten war und den Rechtsanwälten des Freistaats Thüringen eine sehr umfangreiche und besonders sorgfältige Arbeit abverlangte.

 Zu dem auf die Honorare des Beistands der Kommission gestützten Vorbringen

40      Was das auf die Honorare des Beistands der Kommission gestützte Vorbringen angeht, ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen das Hauptargument der Kommission als unbegründet zu verwerfen, wonach die Lage des Freistaats Thüringen im Rahmen der Feststellung des für das Führen des Rechtsstreits objektiv erforderlichen Arbeitsaufwands mit der Lage der Kommission vergleichbar sei und deshalb der Betrag von 13 000 Euro, den sie selbst ihrem Beistand Professor Koenig als Honorar gezahlt habe, herangezogen werden müsse, um die im vorliegenden Fall erstattungsfähigen Kosten des Landes zu ermitteln. Auch aus den im Folgenden dargestellten Gründen kann dieses Argument keinen Erfolg haben.

41      Erstens trägt diese Auffassung nicht der Bedeutung des Umstands Rechnung, dass sich der Freistaat Thüringen anders als die Kommission, die nach Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung des Gerichtshofs durch ihre eigenen Bevollmächtigten verteidigt werden kann, durch einen Anwalt vertreten lassen musste, der berechtigt war, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) aufzutreten. Dass die Kommission sich auch durch einen externen Beistand, Professor Koenig, hat vertreten lassen, weist dabei für sich allein nicht darauf hin, dass der Arbeitsaufwand dieses Beistands genauso groß war wie der des Anwalts des Freistaats.

42      Zweitens entspricht, wie auch der Freistaat Thüringen geltend gemacht hat, der Betrag von 13 000 Euro, den die Kommission Professor Koenig als Honorar gezahlt hat, nicht notwendigerweise dem tatsächlichen Marktwert der Leistung eines Beistands in einer sehr komplizierten Angelegenheit wie der vorliegenden, da nicht auszuschließen ist, dass bei der Festsetzung des Honorars berücksichtigt wurde, dass der Beistand damit die Möglichkeit hatte, ein Gemeinschaftsorgan zu vertreten, was mit einem gewissen Prestige und gewissen Vorteilen für seinen Ruf und seine künftige Tätigkeit auf dem Markt verbunden ist. Die Kommission erläutert auch nicht, ob der Betrag von 13 000 Euro eine Pauschalvergütung für Professor Koenig darstellt, oder ob dieser den Betrag unter Zugrundelegung seiner tatsächlichen Kosten und Auslagen in Rechnung gestellt hat.

43      Drittens ist nicht erwiesen, dass die Dienststellen des Freistaats Thüringen dem Prozessbevollmächtigten eine ebenso große Unterstützung hätten leisten können, wie sie Professor Koenig durch die Sachbearbeiter und die Bevollmächtigten des Juristischen Dienstes der Kommission erhielt.

44      In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Prozessbevollmächtigte des Freistaats Thüringen seine Arbeit erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung aufnahm und daher im Vorverfahren erlangte Kenntnisse der Sache allenfalls insoweit nutzen konnte, als ihm relevante Informationen der Bediensteten, die den Freistaat im Verwaltungsverfahren vertreten hatten, übermittelt wurden. Aus dem von der Kommission vorgelegten Organigramm des Wirtschaftsministers des Freistaats geht in keiner Weise hervor, dass die Dienststellen, die das Verwaltungsverfahren begleitet hatten, über eine besondere Expertise auf dem Gebiet der Anwendung des gemeinschaftlichen Beihilferechts verfügt hätten, die die Prozessvertretung des Freistaats vor dem Gericht wesentlich hätte unterstützen können. Darüber hinaus war Hauptgesprächspartner der Kommission im Verwaltungsverfahren die Bundesrepublik Deutschland und nicht der Freistaat Thüringen, der lediglich ein Beteiligter im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG war (vgl. zur Natur des Verwaltungsverfahrens im Bereich staatlicher Beihilfen und zum verfahrensrechtlichen Status der Betroffenen Urteil des Gerichtshofs vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C‑74/00 P und C‑75/00 P, Slg. 2002, I‑7869, Randnrn. 81 und 82).

45      Was dagegen die Verteidigung der Kommission betrifft, hat diese zum einen eingeräumt, dass die externen Beistände, die sie vor dem Gericht vertraten, genauso wie die Vertreter ihres Juristischen Dienstes durch die Sachbearbeiter – Experten in dem betreffenden Bereich – unterstützt wurden, und zum anderen nicht ernsthaft bestritten, dass Professor Koenig in dem Fall durch einen in diesem Bereich sehr erfahrenen Bevollmächtigten des Juristischen Dienstes, Dr. Borchardt, unterstützt wurde, der auch die Schriftsätze der Kommission unterzeichnete. Die von Professor Koenig aufgewandten Arbeitsstunden können daher, auch wenn sie nicht pauschal vergütet worden sein sollten, nicht als repräsentativ für den tatsächlichen Arbeitsaufwand für eine angemessene Verteidigung der Kommission angesehen werden (vgl. diesem Sinne Beschluss Industrie des poudres sphériques/Rat, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnr. 25).

46      In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Sachbearbeiter, deren Aufgabe es ist, den Entscheidungsentwurf abzufassen, bereits im Stadium des Verwaltungsverfahrens Unterstützung und Beratung häufig durch Bevollmächtigte des Juristischen Dienstes erhalten, die später mit der Verteidigung der Entscheidung vor dem Gericht betraut werden. Selbst ohne eine solche Kontinuität oder Übereinstimmung von Personen, die die Kommission im vorliegenden Fall bestreitet, hatte sie gleichwohl zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung eine bessere Kenntnis von den Tatsachen- und Rechtsfragen, die dem Rechtsstreit zugrunde lagen, als die Dienststellen des Freistaats Thüringen.

 Zur Beurteilung der erforderlichen Zahl von Arbeitsstunden

47      Zu prüfen ist somit, ob die vom Freistaat Thüringen geltend gemachte Gesamtzahl von Arbeitsstunden als für das Verfahren vor dem Gericht objektiv erforderlich erscheinen kann.

48      Dass der Freistaat eine detaillierte Aufstellung der von seinem Prozessbevollmächtigten und dessen anwaltlichen Mitarbeitern geleisteten Arbeitsstunden vorgelegt hat, genügt, so nützlich dies für die Beurteilung von Art und Umfang der erbrachten Arbeit sein mag, als solches nicht, um zu beweisen, dass der gesamte Arbeitsaufwand objektiv erforderlich war. Unabhängig davon ergibt sich aus dieser Aufstellung, deren Richtigkeit die Kommission nicht bestreitet, dass der Prozessbevollmächtigte bereits 50 % weniger als den tatsächlich für die Vertretung des Freistaats vor dem Gericht erbrachten Arbeitsaufwand in Rechnung gestellt hat.

49      Die in Rechnung gestellte Gesamtzahl von 264,1 Arbeitsstunden für die Einarbeitung in den Streitstoff und für die Vorbereitung der Klage (vgl. die ersten beiden Reihen der Tabelle in Randnr. 19) erscheint dennoch als zu hoch, um als erforderlich angesehen werden zu können, da sie die Synergieeffekte zwischen der Phase der ersten Untersuchung und derjenigen der Abfassung der Klageschrift nicht berücksichtigt. Die für die Vorbereitung der Klage objektiv erforderliche Zahl von Arbeitsstunden ist daher mit ungefähr 200 Stunden zu veranschlagen.

50      Was die für die Vorbereitung der übrigen Schriftsätze und der mündlichen Verhandlung aufgewandte Zahl von Arbeitsstunden mit Ausnahme des Aufwands für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren angeht (vgl. die Reihen 3 und 7 der Tabelle in Randnr. 19), ist angesichts der vom Freistaat Thüringen bereits vorgenommenen sehr starken Reduzierung der von seinen Anwälten tatsächlich geleisteten Stundenzahl, die nur zu ungefähr einem Drittel schließlich in die Berechnung des Honorars einfloss, der größte Teil der in Rechnung gestellten Stunden objektiv erforderlich und mit ungefähr 125 Stunden zu veranschlagen.

51      Die zwölf Arbeitsstunden, die für das Betreiben des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend gemacht werden, können nur insoweit als objektiv erforderlich angesehen werden, als sich der vorliegende Kostenfestsetzungsantrag im Ergebnis als gerechtfertigt erweist (siehe unten, Randnr. 55).

 Zur Beurteilung der Stundenvergütung

52      Zur durchschnittlichen Stundenvergütung hat der Freistaat Thüringen ausgeführt, dass die geltend gemachten Arbeitsstunden einschließlich derjenigen für die vorbereitende Arbeit der anwaltlichen Mitarbeiter mit dem Stundensatz des Prozessbevollmächtigten multipliziert worden seien, weil diese Vorgehensweise wegen der Inrechnungstellung einer erheblich reduzierten Stundenzahl für den Freistaat immer noch vorteilhafter gewesen sei, als wenn der Prozessbevollmächtigte selbst die gesamte Arbeit geleistet hätte.

53      Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Honorarkosten, die der Vergütung der Leistungen eines besonders erfahrenen und zu sehr rascher und effektiver Arbeit fähigen Angehörigen der Berufsgruppe entsprechen, können nämlich nicht als objektiv erforderlich angesehen werden, wenn diese Leistungen in Wirklichkeit von einem weniger erfahrenen und effektiven Anwalt erbracht werden. Ohne getrennte Nennung der Arbeitsstunden des Prozessbevollmächtigten und der Arbeitsstunden seiner anwaltlichen Mitarbeiter kann der Prozessbevollmächtigte deshalb nicht die Gesamtzahl der als erforderlich anerkannten Arbeitsstunden in Anrechnung bringen und den insoweit für ihn selbst geltenden Stundensatz verlangen. Ohne genaue Aufstellung der vom Prozessbevollmächtigten selbst geleisteten Arbeitsstunden kann eine solche allgemeine Anwendung seines Stundensatzes auch nicht mit der Inrechnungstellung einer erheblich reduzierten Stundenzahl gerechtfertigt werden, da das Gericht allein unter Zugrundelegung der ungenauen Angaben des Freistaats Thüringen nicht den genauen Umfang des Beitrags des Prozessbevollmächtigten des Freistaats zur geleisteten Arbeit ermitteln kann und die betreffende Reduzierung bereits im Rahmen der allgemeinen Beurteilung der Notwendigkeit des für die Prozessvertretung des Freistaats erbrachten Arbeitsaufwands berücksichtigt wurde (siehe oben, Randnrn. 48 bis 50).

54      Im Übrigen hat der Freistaat Thüringen weder den Stundensatz seines Prozessbevollmächtigten noch den Unterschied zwischen diesem Stundensatz und dem der anwaltlichen Mitarbeiter erläutert. Jedenfalls geht aus der Tabelle in Randnr. 19 hervor, dass der Freistaat einen Stundensatz von ungefähr 450 Euro für die Gesamtzahl der in Rechnung gestellten Arbeitsstunden geltend macht. Aus den Ausführungen in Randnr. 53 ergibt sich jedoch, dass dieser Stundensatz nicht auf die Gesamtzahl der vom Freistaat geltend gemachten Arbeitsstunden angewandt werden kann. Daher ist der Stundensatz für die Gesamtzahl der vom Prozessbevollmächtigten und seinen Mitarbeitern aufgewandten Arbeitsstunden pauschal mit 250 Euro zu veranschlagen, und zwar auch für das Betreiben des Kostenfestsetzungsverfahrens.

 Zur Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten

55      Unter diesen Umständen erscheinen in Bezug auf das Hauptsacheverfahren die Anwaltshonorare, deren Erstattung von der Kommission verlangt werden kann, im vorliegenden Fall als angemessen bewertet, wenn ihr Betrag auf 81 250 Euro statt der verlangten 177 450,80 Euro festgesetzt wird. Zu den erstattungsfähigen Kosten für das Betreiben des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens (siehe oben, Randnr. 51) folgt aus den oben gemachten Ausführungen, dass annähernd die Hälfte der geltend gemachten Kosten objektiv erforderlich war. Die erstattungsfähigen Kosten sind deshalb auf 1 500 Euro (6 Arbeitsstunden zu einem Stundensatz von 250 Euro) festzusetzen.

56      Was die Auslagen für Fotokopien, Telefon, Telefax und Kurierdienste von insgesamt 656,06 Euro angeht, deren Höhe die Kommission nicht bestritten hat, ist zu berücksichtigen, dass die von den Anwälten des Freistaats Thüringen vorbereiteten Schriftsätze besonders umfangreich waren, was zu sehr hohen Kosten für Fotokopien, Telefon, Telefax und Kurierdienste führen konnte. Außerdem konnte der Freistaat zum Zeitpunkt der Klageerhebung Kosten für einen Zustellungsbevollmächtigen in Luxemburg in Höhe von 676,75 Euro nicht vermeiden. Schließlich hat die Kommission auch nicht die Übernachtungs- und Reisekosten in Höhe von 593,20 Euro in Frage gestellt, die für die Reise des Prozessbevollmächtigten und seines Mitarbeiters nach Luxemburg zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung erforderlich waren.

57      Unter diesen Umständen erscheinen die erstattungsfähigen Auslagen angemessen bewertet, wenn sie auf 1 900 Euro festgesetzt werden.

58      Da die Mehrwertsteuer auf die Honorare und Auslagen im Ergebnis den Freistaat Thüringen belastet, sind die genannten Beträge entsprechend den übereinstimmenden Anträgen der Parteien um die anwendbare Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 13 544 Euro zu erhöhen.

59      Nach alledem ist der Betrag der dem Freistaat Thüringen in der Rechtssache T‑318/00 zu erstattenden Kosten auf 98 194 Euro einschließlich Mehrwertsteuer festzusetzen.



Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

Der Gesamtbetrag der Kosten, die dem Freistaat Thüringen zu erstatten sind, wird auf 98 194 Euro einschließlich Mehrwertsteuer festgesetzt.

Luxemburg, den 6. Mai 2008

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      J. Azizi


* Verfahrenssprache: Deutsch.