Language of document : ECLI:EU:T:2015:933





Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 3. Dezember 2015 – Polen/Kommission

(Rechtssache T‑367/13)

„EAGFL – Abteilung Garantie – EGFL und ELER – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Entwicklung des ländlichen Raums – Von Polen getätigte Ausgaben – Art. 33b der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 – Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 – Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 – Gemischte Finanzkorrektur – Begründungspflicht“

1.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Unionsregelung veranlasst worden sind – Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast – Verteilung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat (Verordnungen des Rates Nr. 1258/1999 und Nr. 1290/2005) (vgl. Rn. 25-28, 92)

2.                     Recht der Europäischen Union – Auslegung – Methoden – Grammatische, systematische und teleologische Auslegung (vgl. Rn. 37)

3.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums – Spezielle Maßnahmen für die Mitgliedstaaten, die der Union ab 2004 beigetreten sind – Unterstützung der Semi-Subsistenzbetriebe im Umstrukturierungsprozess – Pflicht der Begünstigten, sich zu verpflichten, einen Teil der gewährten Unterstützung für Umstrukturierungsmaßnahmen zu verwenden (Art. 39 AEUV, 42 AEUV und 43 AEUV; Verordnung Nr. 1257/1999 des Rates, Art. 33b) (vgl. Rn. 39, 41-43, 45, 48, 49, 81)

4.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums – Spezielle Maßnahmen für die Mitgliedstaaten, die der Union ab 2004 beigetreten sind – Unterstützung der Semi-Subsistenzbetriebe im Umstrukturierungsprozess – Pflicht der Mitgliedstaaten zur Überprüfung, ob die Begünstigten ihre Betriebsverbesserungspläne einhalten, und zur Vornahme von Vor-Ort-Kontrollen – Eigenständigkeit der beiden Arten von Kontrollen (Verordnung Nr. 1257/1999 des Rates, Art. 33b; Verordnung Nr. 817/2004 der Kommission, Art. 69) (vgl. Rn. 56, 58, 59)

5.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums – Spezielle Maßnahmen für die Mitgliedstaaten, die der Union ab 2004 beigetreten sind – Unterstützung der Semi-Subsistenzbetriebe im Umstrukturierungsprozess – Pflicht der Mitgliedstaaten, bei Eingang der Unterstützungsanträge Verwaltungskontrollen durchzuführen – Stillschweigende Verpflichtung – Umfang (Verordnung Nr. 1257/1999 des Rates; Verordnung Nr. 817/2004 der Kommission, Art. 67 und 68) (vgl. Rn. 67, 71, 72)

6.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Unionsregelung veranlasst worden sind – Feststellung von Mängeln in dem von einem Mitgliedstaat eingeführten Kontrollsystem – Pauschale finanzielle Berichtigung, die von der Kommission gemäß den in diesem Bereich erlassenen internen Leitlinien vorgenommen wird – Zulässigkeit (Verordnungen des Rates Nr. 1258/1999, Art. 7 Abs. 4, und Nr. 1290/2005, Art. 31 Abs. 2) (vgl. Rn. 91)

7.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Rechnungsabschlussverfahren – Schlichtungsverfahren – Stellungnahme der Schlichtungsstelle – Keine bindende Wirkung (Verordnung Nr. 885/2006 der Kommission, Art. 12 Buchst. b und c) (vgl. Rn. 106)

8.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang –Entscheidung über den Rechnungsabschluss für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben (Art. 296 AEUV; Verordnungen des Rates Nr. 1258/1999, Art. 7 Abs. 4, und Nr. 1290/2005, Art. 31) (vgl. Rn. 111, 112)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2013/214/EU der Kommission vom 2. Mai 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 123, S. 11), soweit die Kommission darin die von der Republik Polen gemeldeten Ausgaben für die Unterstützung von Semi-Subsistenzbetrieben um 8 292 783,94 Euro und 71 610 559,39 Euro korrigiert hat

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Republik Polen trägt die Kosten.