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Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad (Bulgarien), eingereicht am 12. September 2023 – Teritorialna direktsia na Natsionalnata agentsia za prihodite – Sofia

(Rechtssache C-563/23, Natsionalna agentsia za prihodite)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Sofiyski rayonen sad

Antragstellerin des Ausgangsverfahrens:

Teritorialna direktsia na Natsionalnata agentsia za prihodite – Sofia

Vorlagefragen

Ist Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/6791 (im Folgenden: Datenschutz-Grundverordnung oder DSGVO) dahin auszulegen, dass eine Gerichtsbehörde, die einer anderen staatlichen Behörde den Zugang zu Daten über die Kontoguthaben steuerpflichtiger Personen gestattet, über die Zwecke oder Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet und deshalb „Verantwortlicher“ für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist?

Falls die erste Frage verneint wird, ist Art. 51 der Datenschutz-Grundverordnung dahin auszulegen, dass eine Gerichtsbehörde, die einer anderen staatlichen Behörde den Zugang zu Daten über die Kontoguthaben steuerpflichtiger Personen gestattet, für die Überwachung [der Anwendung] dieser Verordnung verantwortlich ist und deshalb als „Aufsichtsbehörde“ in Bezug auf diese Daten zu qualifizieren ist?

Falls eine der vorstehenden Fragen bejaht wird, ist Art. 32 Abs. 1 Buchst. b der Datenschutz-Grundverordnung bzw. Art. 57 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung dahin auszulegen, dass eine Gerichtsbehörde, die einer anderen staatlichen Behörde den Zugang zu Daten über die Kontoguthaben steuerpflichtiger Personen gestattet, verpflichtet ist, bei Vorliegen von Daten über eine von der Stelle, der dieser Zugang gewährt werden soll, in der Vergangenheit begangene Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten Informationen über die für den Schutz der Daten getroffenen Maßnahmen einzuholen und bei seiner Entscheidung über die Gestattung des Zugangs die Angemessenheit dieser Maßnahmen zu beurteilen?

Ist unabhängig von den Antworten auf die [zweite] und die [dritte] Frage Art. 79 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass, wenn das nationale Recht eines Mitgliedstaats vorsieht, dass bestimmte Kategorien von Daten nur nach einer Gestattung durch ein Gericht offengelegt werden können, das hierfür zuständige Gericht den Personen, deren Daten offengelegt werden, von Amts wegen Rechtsschutz gewähren muss, indem es die Behörde, die den Zugang zu den Daten beantragt hat und von der bekannt ist, dass ihr nach einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten verbindliche Anweisungen durch die Behörde nach Art. 51 Abs. 1 DSGVO erteilt wurden, verpflichtet, Informationen zur Durchführung der ihr mit Verwaltungsentscheidung auferlegten Maßnahmen gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchst. d DSGVO zur Verfügung zu stellen?

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1 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).