Language of document : ECLI:EU:T:2013:442

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

16. September 2013(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird – Koordinierung von Preiserhöhungen und Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Verteidigungsrechte – Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit – Einrede der Rechtswidrigkeit – Begriff des Kartells – Berechnung der Bußgeldhöhe – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 – Schwere – Koeffizient für die Festsetzung des Zusatzbetrags“

In der Rechtssache T‑376/10

Mamoli Robinetteria SpA mit Sitz in Mailand (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Capelli und M. Valcada,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch F. Castillo de la Torre, A. Antoniadis und L. Malferrari als Bevollmächtigte, zunächst im Beistand der Rechtsanwälte F. Ruggeri Laderchi und A. De Matteis, dann im Beistand von Rechtsanwalt F. Ruggeri Laderchi,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 [AEUV] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39092 – Badezimmerausstattungen), soweit er die Klägerin betrifft, und, hilfsweise, Aufhebung oder Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) und des Richters M. van der Woude,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2012

folgendes

Urteil(1)

[nicht wiedergegeben]

 Verfahren und Anträge der Parteien

22     Mit Klageschrift, die am 7. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

23     Auf Bericht der Berichterstatterin hat das Gericht (Vierte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und den Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts schriftliche Fragen gestellt. Die Parteien haben diese Fragen innerhalb der gesetzten Frist beantwortet.

24     In der Sitzung vom 11. September 2012 haben die Parteien mündlich verhandelt und die mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet.

25     Die Klägerin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit dieser sie betrifft;

–        hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße aufzuheben oder auf einen Betrag in Höhe von 0,3 % ihres Umsatzes oder jedenfalls auf den Betrag herabzusetzen, den das Gericht für angemessen hält;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

26     Die Kommission beantragt,

–        die Klage als teilweise unzulässig und jedenfalls als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

[nicht wiedergegeben]

 Zum Antrag auf teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses

[nicht wiedergegeben]

 Zum zweiten Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit

45      Die Klägerin weist darauf hin, dass der angefochtene Beschluss vollständig auf Informationen beruhe, die auf der Grundlage des Antrags von Masco gemäß der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit erlangt worden seien. Diese Mitteilung sei aber rechtswidrig, da die Kommission nach keiner Rechtsgrundlage im EG-Vertrag oder der Verordnung Nr. 1/2003 aufgrund eines atypischen Rechtsakts einem Unternehmen, das an einer Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, wegen der aufgrund der Anzeige dieses Unternehmens gegen andere Unternehmen Sanktionen verhängt worden seien, einen vollständigen oder teilweisen Erlass der Geldbuße gewähren dürfe. Außerdem stelle ein solcher Erlass aufgrund der Anzeige des Verhaltens anderer Unternehmen einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Da, wie es in den Mitgliedstaaten der Union der Fall sei, allein der Unionsgesetzgeber über den Erlass eines Programms entscheiden könne, mit dem die Zusammenarbeit von Unternehmen belohnt werden solle, habe die Kommission darüber hinaus durch Erlass der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit den Grundsatz der Gewaltenteilung verletzt sowie gegen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2010, C 83, S. 389) verankerten Grundsätze der Transparenz und der guten Verwaltung verstoßen.

46      Die Kommission tritt diesem Klagegrund entgegen.

47      Vorab ist festzustellen, dass die Klägerin zwar nicht förmlich im Sinne von Art. 277 AEUV die Einrede der Rechtswidrigkeit der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit erhebt, dies aber nichts daran ändert, dass sie mit ihrem Klagegrund im Wesentlichen die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses anstrebt mit der Begründung, dass dieser auf der genannten Mitteilung beruhe, die rechtswidrig sei. Deshalb ist in einem ersten Schritt die Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Unzulässigkeitseinrede zu prüfen und, sofern diese zulässig ist, in einem zweiten Schritt zu untersuchen, ob diese Einrede begründet ist.

–       Zur Zulässigkeit der Unzulässigkeitseinrede

48      Zunächst ist Art. 277 AEUV nach ständiger Rechtsprechung Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, der jeder Partei das Recht gewährleistet, zum Zweck der Nichtigerklärung einer Entscheidung, deren Adressat sie ist oder die sie unmittelbar und individuell betrifft, die Gültigkeit derjenigen früheren Rechtshandlungen der Unionsorgane zu bestreiten, welche die Rechtsgrundlage für die streitige Entscheidung bilden, falls die Partei nicht das Recht hatte, gemäß Art. 263 AEUV unmittelbar gegen diese Rechtshandlungen zu klagen, deren Folgen sie nunmehr erleidet, ohne dass sie ihre Nichtigerklärung hätte beantragen können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 6. März 1979, Simmenthal/Kommission, 92/78, Slg. 1979, 777, Randnrn. 39 und 40, und des Gerichts vom 20. März 2002, LR AF 1998/Kommission, T‑23/99, Slg. 2002, II‑1705, Randnr. 272).

49      Da einer Partei nach Art. 277 AEUV nicht gestattet werden soll, die Anwendbarkeit eines Rechtsakts allgemeinen Charakters mit jeder beliebigen Klage geltend zu machen, muss der allgemeine Rechtsakt, dessen Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, unmittelbar oder mittelbar auf den streitgegenständlichen Fall anwendbar sein, und es muss ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der angefochtenen Einzelentscheidung und dem betreffenden allgemeinen Rechtsakt bestehen (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1966, Italien/Rat und Kommission, 32/65, Slg. 1966, 458, 487; Urteile des Gerichts vom 26. Oktober 1993, Reinarz/Kommission, T‑6/92 und T‑52/92, Slg. 1993, II‑1047, Randnr. 57, und vom 29. November 2005, Heubach/Kommission, T‑64/02, Slg. 2005, II‑5137, Randnr. 35).

50      Sodann ist zur Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit erstens festzustellen, dass die Kommission darin zum einen allgemein und abstrakt die Voraussetzungen festlegt, die Unternehmen für eine vollständige oder teilweise Ermäßigung von Geldbußen bei Zuwiderhandlungen nach Art. 101 AEUV (Randnrn. 8 bis 27 der genannten Mitteilung) erfüllen müssen, und dass diese Mitteilung zum anderen berechtigte Erwartungen bei den Unternehmen begründet (siehe Randnr. 29 der Mitteilung).

51      Zweitens hat die Kommission den angefochtenen Beschluss zwar nicht auf der Grundlage der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit erlassen, da dieser Beschluss auf Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 beruht, doch steht fest, dass die Kommission zum einen aufgrund des Antrags von Masco im Rahmen der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit (128. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses) Informationen erhalten hat, die es ihr ermöglichten, Untersuchungen durchzuführen, und zum anderen aufgrund der Anträge anderer Unternehmen wie Grohe und Ideal Standard auf Herabsetzung ihrer Geldbuße zumindest teilweise Informationen und Beweise sammeln konnte, die sie zum Erlass des angefochtenen Beschlusses veranlasst haben.

52      Somit besteht im vorliegenden Fall ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der angefochtenen Entscheidung und dem allgemeinen Rechtsakt, um den es sich bei der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit handelt. Da die Klägerin nicht die Nichtigerklärung der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit, die ein allgemeiner Rechtsakt ist, verlangen konnte, kann diese mit der Einrede der Rechtswidrigkeit angegriffen werden.

53      Folglich ist die von der Klägerin erhobene Einrede der Unzulässigkeit der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit zulässig.

–       Zur Begründetheit

54      Gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, 13, S. 204), jetzt Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, „[kann die] Kommission … gegen Unternehmen … durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig … gegen Artikel [101 AEUV] oder [102 AEUV] verstoßen“.

55      Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 enthält nach der Rechtsprechung keine abschließende Aufzählung der Kriterien, die die Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße heranziehen kann. Das Verhalten des Unternehmens im Verwaltungsverfahren kann deshalb zu den Gesichtspunkten gehören, die bei dieser Festsetzung zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Finnboard/Kommission, C‑298/98 P, Slg. 2000, I‑10157, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung). In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass mit der vollständigen oder teilweisen Ermäßigung von Geldbußen, die Unternehmen im Rahmen der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit angeboten wird, das Auffinden von an geheimen Kartellen beteiligten Unternehmen durch die Kommission und die Verhängung von Sanktionen gegen diese erleichtert werden soll. Unter diesen Umständen durfte die Kommission nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 im Bemühen um Transparenz und Gleichbehandlung die Voraussetzungen festlegen, unter denen allen mit ihr zusammenarbeitenden Unternehmen Geldbußen vollständig oder teilweise erlassen werden konnten.

56      Im Licht der vorstehenden Feststellung ist zunächst das Vorbringen der Klägerin, wonach die Kommission im Wesentlichen über keine Rechtsgrundlage für den Erlass der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit verfügte, als unbegründet zurückzuweisen.

57      Sodann ist, soweit die Klägerin weiter geltend macht, die Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit verstoße gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung, dieses Vorbringen als unbegründet zurückzuweisen. Wie oben in Randnr. 55 festgestellt, durfte die Kommission nämlich aufgrund von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 eine Mitteilung erlassen, in der die Voraussetzungen festgelegt werden, die bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße, die sie zu verhängen berechtigt ist, berücksichtigt werden können. Insoweit ist das Vorbringen der Klägerin, in zahlreichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union seien angewandte gleichartige Programme vom Gesetzgeber erlassen worden, als ins Leere gehend zurückzuweisen. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte dies nämlich keinen Einfluss auf die Feststellung, dass Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 eine gültige Rechtsgrundlage ist, nach der die Kommission die Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit erlassen durfte.

58      Darüber hinaus ist das Vorbringen der Klägerin, die Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit verstoße gegen die Grundsätze der Transparenz und der guten Verwaltung, als unbegründet zurückzuweisen. Da die Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit ein im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichter Rechtsakt ist, in dem die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen die Kommission sich verpflichtet, Unternehmen eine vollständige oder teilweise Ermäßigung von Geldbußen zu gewähren, verstößt sie nämlich nicht gegen die Transparenz der einschlägigen Entscheidungspraxis der Kommission, sondern trägt vielmehr zu dieser bei. Außerdem steht diese Mitteilung, soweit sie einen Rahmen festlegt, der es ermöglicht, Unternehmen, die Mitglieder von die Union beeinträchtigenden geheimen Kartellen sind oder waren, für ihre Mitwirkung bei der Untersuchung der Kommission zu belohnen, damit nicht nur im Einklang mit dem Grundsatz der guten Verwaltung, sondern veranschaulicht diesen.

59      Schließlich ist das Vorbringen der Klägerin, wie sie es in ihren schriftlichen Erklärungen in Beantwortung der prozessleitenden Maßnahmen und in ihren mündlichen Antworten auf die Fragen des Gerichts in der Sitzung erläutert hat, wonach die Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße, da sie große Unternehmen begünstige, als unbegründet zurückzuweisen. Es genügt nämlich die Feststellung, dass die Möglichkeit, die in dieser Mitteilung vorgesehenen Vergünstigungen als Gegenleistung für die darin festgelegten Verpflichtungen zu erhalten, jedem Unternehmen offensteht, das mit der Kommission zusammenarbeiten möchte, ohne Unterscheidung nach der Größe der Unternehmen, die dabei mitwirken wollen. Insoweit legt die Klägerin in keiner Weise dar, dass Unternehmen, die sich in derselben Situation befinden, ungleich behandelt würden oder dass im Gegenteil Unternehmen, die sich in unterschiedlichen Situationen befinden, zu Unrecht gleich behandelt würden.

60      Der zweite Klagegrund ist daher als teils unbegründet und teils ins Leere gehend zurückzuweisen.

[nicht wiedergegeben]

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Mamoli Robinetteria SpA trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

Pelikánová

Jürimäe

Van der Woude

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. September 2013.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Italienisch.


1–      Es werden nur die Randnummern wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.