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Rechtsmittel, eingelegt am 17. November 2008 von Philippe Bui Van gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. September 2008 in der Rechtssache F-51/07, Bui Van/Kommission

(Rechtssache T-491/08 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Philippe Bui Van (Hettange-Grande, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Nelissen Grade)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 11. September 2008 in der Rechtssache F-51/07 aufzuheben;

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 5. März 2007 aufzuheben, mit der die Beschwerde des Rechtsmittelführers zurückgewiesen wurde;

die Entscheidung des Generaldirektors der GFS vom 4. Oktober 2006 aufzuheben, soweit der Rechtsmittelführer darin neu in die Besoldungsgruppe AST 3, Dienstaltersstufe 2, eingestuft wird, während er ursprünglich in die Besoldungsgruppe AST 4, Dienstaltersstufe 2, eingestuft worden ist;

die Entscheidung vom 28. Juni 2006 zu bestätigen, mit der der Rechtsmittelführer in der Besoldungsgruppe AST 4, Dienstaltersstufe 2, ernannt worden ist;

die Anstellungsbehörde auf die Folgen der Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen hinzuweisen, insbesondere auf die Einstufung in die Besoldungsgruppe AST 4, Dienstaltersstufe 2, sowie auf die Rückwirkung der Ernennung in der Besoldungsgruppe AST 4, Dienstaltersstufe 2, auf den Zeitpunkt des Dienstantritts;

der anderen Verfahrensbeteiligten die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer die Aufhebung des in der Rechtssache F-51/07, Bui Van/Kommission, ergangenen Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GöD) vom 11. September 2008, mit dem das GöD die Kommission zur Zahlung von 1 500 Euro an den Rechtsmittelführer als Schadensersatz verurteilt und im Übrigen die Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der der Rechtsmittelführer neu in die Besoldungsgruppe AST 3 eingestuft wurde, während er ursprünglich in die Besoldungsgruppe AST 4 eingestuft worden war, abgewiesen hat.

Der Rechtsmittelführer stützt sich auf drei Rechtsmittelgründe.

Erstens sei das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es, obwohl anerkannt werde, dass die Kommission gegen seine Verteidigungsrechte verstoßen habe, feststelle, dass die Tatsache, dass der Rechtsmittelführer nicht gehört worden sei, keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung der Kommission habe.

Zweitens habe das GöD in Zusammenhang mit dem Klagegrund, mit dem er in der ersten Instanz einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes geltend gemacht habe, die Verwaltungsentscheidung vom 4. Oktober 2006, mit der er von der Besoldungsgruppe AST 4 in die Besoldungsgruppe AST 3 zurückgestuft worden sei, zu Unrecht bestätigt, indem es fehlerhaft angenommen habe, dass das von ihm geltend gemachte Vertrauen in den Rechtsakt, mit dem er in der Besoldungsgruppe AST 4 ernannt worden sei, nicht berechtigt gewesen sei, weil er aufgrund einer Fußnote in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens hätte wissen müssen, dass seine Ernennung in der Besoldungsgruppe AST 4 rechtswidrig gewesen sei und ihm das nach der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens anzuwendende neue Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften entgegengehalten werden könne. Der Rechtsmittelführer macht geltend, dass diese Fußnote nicht die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens geltenden Statutsbestimmungen ändern könne.

Drittens habe das GöD zu Unrecht einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ausgeschlossen, obwohl die Anstellungsbehörde zwar ihn in die Besoldungsgruppe AST 3 zurückgestuft habe, den Beschwerden dreier anderer Beamter, die sich im Wesentlichen in der gleichen Situation wie er befunden hätten, jedoch stattgegeben habe.

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