Language of document : ECLI:EU:T:2010:186





Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 11. Mai 2010 – Wessang/HABM – Greinwald (star foods)

(Rechtssache T-492/08)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke star foods – Ältere Gemeinschaftswort‑ und ‑bildmarken STAR SNACKS – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 19, 59-60)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 17. September 2008 (Sache R 1408/2007‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Nicolas Wessang und der Greinwald GmbH

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Greinwald GmbH

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke star foods für Waren der Klassen 29, 30 und 32 – Anmeldung Nr. 4105615

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Nicolas Wessang

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Gemeinschaftsbildmarke und Gemeinschaftswortmarke STAR SNACKS für Waren der Klassen 29, 30 und 31

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung des Widerspruchs


Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 17. September 2008 (Sache R 1408/2007‑4) wird aufgehoben.

2.

Die Greinwald GmbH trägt ihre eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten von Herrn Nicolas Wessang.

3.

Herr Nicolas Wessang trägt zwei Drittel seiner eigenen Kosten.

4.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten.