Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 11. Mai 2010 – Wessang/HABM – Greinwald (star foods)
(Rechtssache T-492/08)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke star foods – Ältere Gemeinschaftswort‑ und ‑bildmarken STAR SNACKS – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 19, 59-60)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 17. September 2008 (Sache R 1408/2007‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Nicolas Wessang und der Greinwald GmbH |
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: | Greinwald GmbH |
Betroffene Gemeinschaftsmarke: | Bildmarke star foods für Waren der Klassen 29, 30 und 32 – Anmeldung Nr. 4105615 |
Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: | Nicolas Wessang |
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: | Gemeinschaftsbildmarke und Gemeinschaftswortmarke STAR SNACKS für Waren der Klassen 29, 30 und 31 |
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: | Dem Widerspruch wurde stattgegeben. |
Entscheidung der Beschwerdekammer: | Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung des Widerspruchs |
Tenor
1. | | Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 17. September 2008 (Sache R 1408/2007‑4) wird aufgehoben. |
2. | | Die Greinwald GmbH trägt ihre eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten von Herrn Nicolas Wessang. |
3. | | Herr Nicolas Wessang trägt zwei Drittel seiner eigenen Kosten. |
4. | | Das HABM trägt seine eigenen Kosten. |