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Amtsblattmitteilung

 

Klage der SmithKline Beecham p.l.c. gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 27. August 2004

(Rechtssache T-356/04)

(Verfahrenssprache: Englisch)

Die SmithKline Beecham p.l.c., Brentford (Vereinigtes Königreich), hat am 27. August 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte V. von Bomhard, A. Renck, A. Pohlmann und I. Fowler.

Andere Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammer: Warner-Lambert Consumer Healthcare S.Com.p.a., Mailand (Italien).

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. Juni 2004 in der Sache R0018/2004-1 aufzuheben;

die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:SmithKline Beecham p.l.c.
Angemeldete Gemeinschaftsmarke:Wortmarke ACTIFAST für Waren und Dienstleistungen in Klasse 5 (pharmazeutische Präparate) - Anmeldung Nr. 1 902 568.
Inhaberin der Widerspruchsmarke oder des Widerspruchszeichens:

Warner-Lambert Consumer Healthcare S.Com.p.a.

Widerspruchsmarke oder -zeichen:Nationale Wortmarke ACTIFED für Waren und Dienstleistungen in Klasse 5.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer:Stattgabe der Beschwerde und des Widerspruchs, Zurückweisung der Anmeldung.
Klagegründe:Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates.

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