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Klage, eingereicht am 30. Juli 2021 – Natixis/Kommission

(Rechtssache T-449/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Natixis (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin J. Stratford und Rechtsanwalt J.-J. Lemonnier)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Klägerin beantragt,

den Beschluss C(2021) 3489 final der Kommission vom 20. Mai 2021 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens in der Sache AT.40324: Europäische Staatsanleihen (im Folgenden: angefochtener Beschluss) insgesamt für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft, und

der Kommission die Rechtsverfolgungskosten sowie die sonstigen Kosten und Aufwendungen der Klägerin im Zusammenhang mit der vorliegenden Rechtssache aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:

Die Kommission habe kein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates1 gehabt, den angefochtenen Beschluss zu erlassen.

Verletzung a) der Verteidigungsrechte der Klägerin, b) von Art. 27, Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates und/oder c) von Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004/EG der Kommission2 .

Die Kommission habe im angefochtenen Beschluss für die Begründung ihres berechtigten Interesses auf die Rechtswirkungen und die abschreckende Wirkung der Feststellung einer Zuwiderhandlung abgestellt, obwohl es sich dabei um einen Beschwerdepunkt gehandelt habe, der ihr nicht mitgeteilt worden sei und zu dem sie sich nicht habe äußern können.

Der angefochtene Beschluss sei unzureichend begründet und/oder unverhältnismäßig.

Sollte die Kommission ein berechtigtes Interesse daran haben, gegenüber der Klägerin eine Zuwiderhandlung festzustellen (was die Klägerin jedoch bestreitet), habe die Kommission die Ausübung ihres Ermessens, diese Feststellung zu treffen, nicht hinreichend begründet.

Die Kommission habe bei der Ausübung ihres Ermessens gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, weil der angefochtene Beschluss für die Erreichung des Ziels einer wirksamen Durchsetzung des Wettbewerbsrechts nicht erforderlich gewesen sei und kein angemessenes Verhältnis zwischen diesem Ziel und den Nachteilen bestehe, die die Feststellung einer Zuwiderhandlung für die Klägerin habe.

Sollten der erste, zweite und/oder dritte Klagegrund durchgreifen, so ist nach Auffassung der Klägerin der angefochtene Beschluss insgesamt für nichtig zu erklären. Soweit erforderlich macht die Klägerin jedoch einen weiteren Klagegrund geltend:

Art. 3 des angefochtenen Beschlusses sei rechtswidrig, weil die Kommission

ihre Befugnisse überschritten habe, indem sie die Beendigung einer Zuwiderhandlung angeordnet und deren Wiederaufnahme untersagt habe, obwohl die Zuwiderhandlung bereits beendet gewesen sei;

unter Verstoß gegen die Unschuldsvermutung durch das Gebrauchmachen von ihren Befugnissen die Beweislast umgekehrt habe, weil sie nicht habe sicher sein können, dass die Zuwiderhandlung beendet sei;

dadurch einen Tatsachenfehler begangen habe, dass sie zu dem Ergebnis gelangt sei, die Zuwiderhandlung sei, soweit sie die Klägerin betreffe und/oder insgesamt, nicht beendet gewesen, und/oder

weil die Kommission unverhältnismäßig gehandelt habe, da es weder erforderlich noch angemessen gewesen sei, dass sie ihre Befugnis, die Klägerin an einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht zu hindern, ausübe.

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1 Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).

2 Verordnung (EG) Nr. 773/2004/EG der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. 2004, L 123, S. 18).