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Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 2. Oktober 2017 - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

(Rechtssache C-577/17)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionswerber: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Mitbeteiligte Parteien: Clinton Osas Alake alias Klenti Solim, Cynthia Nomamidobo, mj. Prince Nomamidobo

Vorlagefragen

Kann der ersuchte - und nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung1 zuständige - Mitgliedstaat dem Wiederaufnahmegesuch nach Art. 23 Abs. 1 Dublin III-Verordnung auch dann noch wirksam stattgeben, wenn die in Art. 25 Abs. 1 Dublin III-Verordnung festgelegte Antwortfrist bereits abgelaufen ist und der ersuchte Mitgliedstaat das Wiederaufnahmegesuch zuvor bereits fristgerecht abgelehnt sowie auch auf das auf Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung2 gestützte Gesuch um neuerliche Prüfung fristgerecht abschlägig geantwortet hat?

Für den Fall, dass die erste Frage zu verneinen ist:

Hat infolge fristgerechter Ablehnung des Wiederaufnahmegesuchs durch den nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat der ersuchende Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag gestellt worden ist, diesen Antrag zu prüfen, um sicherzustellen, dass eine Prüfung des Antrags nach Art. 3 Abs. 1 Dublin III-Verordnung von einem Mitgliedstaat stattfindet?

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1     Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABI. 2013, L 180, S.31).

2     Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABI. 2003, L 222, S. 3).