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Klage, eingereicht am 2. September 2016 – Haeberlen/ENISA

(Rechtssache T-632/16)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Thomas Haeberlen (Swisttal, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Tymen)

Beklagte: Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit

Anträge

Der Kläger beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

und folglich,

den Beschluss vom 21. Oktober 2015 aufzuheben;

soweit erforderlich, den Beschluss vom 20. Mai 2016, den er am 23. Mai 2016 erhalten habe und mit dem seine Beschwerde zurückgewiesen worden sei, aufzuheben;

ihm Ersatz für seinen auf 3 000 Euro geschätzten immateriellen Schaden zu leisten;

der Beklagten die Gesamtheit der Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.

Mit dem ersten Klagegrund rügt der Kläger die Rechtswidrigkeit der Verordnung (EU) Nr. 422/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2011 (ABl. 2014, L 129, S. 5) und der Verordnung (EU) Nr. 423/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2012 (ABl. 2014, L 129, S. 12) (im Folgenden: angefochtene Verordnungen). Beim Erlass der angefochtenen Verordnungen sei es zu mehreren Rechtsverstößen gekommen, insbesondere zu Verstößen gegen wesentliche Formvorschriften, gegen die Begründungspflicht, gegen Art. 10 des Anhangs XI des vor Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl. 2013, L 287, S. 15) geltenden Statuts, zu einem Verstoß gegen die Art. 10, 11 und 65 des Statuts, gegen den Grundsatz der wohlerworbenen Rechte, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundsatz des Vertrauensschutzes sowie gegen die Regeln des sozialen Dialogs.

Mit dem zweiten Klagegrund rügt der Kläger Verstöße gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, gegen die Begründungspflicht und gegen die Fürsorgepflicht.

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