Language of document : ECLI:EU:C:2011:649

Rechtssache C-439/09

Pierre Fabre Dermo-Cosmétique SAS

gegen

Président de l’Autorité de la concurrence

und

Ministre de l’Économie, de l’Industrie et de l’Emploi

(Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Paris)

„Art. 101 Abs. 1 und 3 AEUV – Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 – Art. 2 bis 4 – Wettbewerb – Wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweise – Selektives Vertriebssystem – Kosmetika und Körperpflegeprodukte – Allgemeines und absolutes Verbot des Verkaufs über das Internet – Den zugelassenen Vertriebshändlern vom Lieferanten auferlegtes Verbot“

Leitsätze des Urteils

1.        Wettbewerb – Kartelle – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Selektives Vertriebssystem – Verpflichtung gemäß einer Vertragsklausel, bestimmte Kosmetika und Körperpflegeprodukte in einem physischen Raum und in Anwesenheit eines diplomierten Pharmazeuten zu verkaufen – Unzulässigkeit bei fehlender Rechtfertigung durch die Eigenschaften der vertriebenen Produkte

(Art. 101 Abs. 1 AEUV)

2.        Wettbewerb – Kartelle – Verbot – Gruppenfreistellung – Vertikale Vereinbarungen – Verordnung Nr. 2790/1999 – Selektive Vertriebsvereinbarung – Klausel, die de facto das Internet als Vertriebsform für die Vertragsprodukte verbietet – Ausschluss

(Art. 101 Abs. 3 AEUV; Verordnung Nr. 2790/1999 der Kommission, Art. 2 und 4 Buchst. c)

1.        Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems eine Vertragsklausel, nach der der Verkauf von Kosmetika und Körperpflegeprodukten in einem physischen Raum und in Anwesenheit eines diplomierten Pharmazeuten erfolgen muss und die ein Verbot der Nutzung des Internets für diese Verkäufe zur Folge hat, eine bezweckte Beschränkung im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn eine individuelle und konkrete Prüfung des Inhalts und des Ziels dieser Vertragsklausel sowie des rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs, in dem sie steht, ergibt, dass diese Klausel in Anbetracht der Eigenschaften der in Rede stehenden Produkte nicht objektiv gerechtfertigt ist.

Eine solche Vertragsklausel schränkt nämlich, indem sie de facto eine Vertriebsform der Produkte ausschließt, die keinen physischen Ortswechsel des Kunden erfordert, erheblich die Möglichkeit ein, dass ein zugelassener Vertriebshändler die Vertragsprodukte an Kunden außerhalb seines vertraglich vereinbarten geografischen Gebiets oder seines Tätigkeitsbereichs verkauft. Sie ist somit geeignet, den Wettbewerb in diesem Bereich einzuschränken.

Es gibt jedoch legitime Bedürfnisse – wie z. B. die Aufrechterhaltung eines Fachhandels, der in der Lage ist, bestimmte Dienstleistungen für hochwertige und technisch hoch entwickelte Erzeugnisse zu erbringen –, die eine Einschränkung des Preiswettbewerbs zugunsten eines andere Faktoren als die Preise betreffenden Wettbewerbs rechtfertigen. Somit stellen selektive Vertriebssysteme, da sie auf die Erreichung eines rechtmäßigen Ergebnisses abzielen, das zur Stärkung des Wettbewerbs beiträgt, soweit dieser nicht nur die Preise zum Gegenstand hat, einen Wettbewerbsfaktor dar, der mit Art. 101 Abs. 1 AEUV vereinbar ist. In diesem Zusammenhang fällt die Organisation eines solchen Vertriebsnetzes nicht unter das Verbot in Art. 101 Abs. 1 AEUV, sofern die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, sofern die Eigenschaften des fraglichen Erzeugnisses zur Wahrung seiner Qualität und zur Gewährleistung seines richtigen Gebrauchs ein solches Vertriebsnetz erfordern und sofern die festgelegten Kriterien schließlich nicht über das erforderliche Maß hinausgehen.

Insbesondere beim Verkauf von Kosmetika und Körperpflegeprodukten kann das Ziel, den Prestigecharakter zu schützen, kein legitimes Ziel zur Beschränkung des Wettbewerbs sein und kann es daher nicht rechtfertigen, dass eine Vertragsklausel, mit der ein solches Ziel verfolgt wird, nicht unter Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt.

(vgl. Randnrn. 38, 40-41, 46-47 und Tenor)

2.        Art. 4 Buchst. c der Verordnung Nr. 2790/1999 über die Anwendung von Art. 101 Abs. 3 AEUV auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen ist dahin auszulegen, dass die in Art. 2 der Verordnung vorgesehene Gruppenfreistellung nicht auf eine selektive Vertriebsvereinbarung anwendbar ist, die eine Klausel enthält, die de facto das Internet als Vertriebsform für die Vertragsprodukte verbietet. Dagegen kann auf eine solche Vereinbarung die Legalausnahme in Art. 101 Abs. 3 AEUV individuell anwendbar sein, wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind.

Aus Art. 4 Buchst. c der Verordnung Nr. 2790/1999 geht nämlich hervor, dass die Freistellung nicht für vertikale Vereinbarungen gilt, die unmittelbar oder mittelbar, für sich allein oder in Verbindung mit anderen Umständen unter der Kontrolle der Vertragsparteien Beschränkungen des aktiven oder passiven Verkaufs an Endverbraucher bezwecken, soweit diese Beschränkungen Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems auferlegt werden, die auf der Einzelhandelsstufe tätig sind; dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, Mitgliedern des Systems zu verbieten, Geschäfte von nicht zugelassenen Niederlassungen aus zu betreiben. Die in Rede stehende Vertragsklausel bezweckt aber zumindest die Beschränkung des passiven Verkaufs an Endverbraucher, die über das Internet kaufen möchten und außerhalb des physischen Einzugsgebiets des betreffenden Mitglieds des selektiven Vertriebssystems ansässig sind. Zudem zielt Art. 4 Buchst. c der genannten Verordnung mit der Erwähnung von „nicht zugelassenen Niederlassungen“ nur auf Verkaufsstellen ab, in denen Direktverkäufe vorgenommen werden. Daher kann eine Klausel, die de facto das Internet als Vertriebsform verbietet, nicht als Klausel angesehen werden, die den Mitgliedern des betreffenden selektiven Vertriebssystems verbietet, im Sinne des genannten Art. 4 Buchst. c Geschäfte von nicht zugelassenen Niederlassungen aus zu betreiben.

(vgl. Randnrn. 53-54, 56, 58-59 und Tenor)