Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

Klage der Roquettes Frères SA gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 20. Dezember 2001

(Rechtssache T-322/01)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Roquettes Frères SA mit Sitz in Lestrem (Frankreich) hat am 20. Dezember 2001 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Antoine Choffel und Olivier Prost.

Die Klägerin beantragt,

(Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin im Hinblick auf Roquette angenommen wird, dass der Verstoß von Februar 1987 bis Juni 1995 angedauert habe;

(Artikel 3 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin Roquette eine Geldbuße in Höhe von 10,8 Millionen Euro auferlegt wird;

(von der Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung Gebrauch zu machen, um die Roquette auferlegten Geldbuße herabzusetzen;

(der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit einer am 2. Oktober 2001 erlassenen Entscheidung hat die Europäische Kommission der Klägerin eine Geldbuße in Höhe von 10,8 Millionen Euro dafür auferlegt, dass sie zusammen mit anderen Herstellern von Sodiumgluconat an einer Vereinbarung und/oder einer abgestimmten Verhaltensweise teilnahm, die den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum erfassten und in deren Rahmen sie sich Verkaufsquoten teilten, den Preis des in Rede stehenden Erzeugnisses festsetzten und sich über den Abschluss von Verträgen mit Kunden absprachen.

Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin ausschließlich gegen die Höhe der auferlegten Geldbuße. Zur Begründung ihrer Anträge macht sie geltend:

(einen Verstoß gegen Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 sowie gegen die Grundsätze der Gleichheit und der Verhältnismäßigkeit, da die Kommission weder die Schwere noch die Dauer des Verstoßes angemessen beurteilt habe;

(die Tatsache, dass die Kommission ihre Leitlinien für die Berechnung der Geldbuße, soweit es um die mildernden Umstände gehe, sowie ihre Bekanntmachung über die Nichtauferlegung von Geldbußen oder die Herabsetzung ihres Betrages in Verfahren über Absprachen falsch angewandt habe. Insoweit wird vorgetragen, dass die Beklagte

    (die vermeintlichen Auswirkungen der Absprache bewertet habe, ohne die Informationen und Beweise zu berücksichtigen, die die Klägerin beigebracht habe und die die begrenzten Auswirkungen der Absprache auf den Markt des in Rede stehenden Erzeugnisses zeigten;

(die Rolle von Roquette bei der Absprache bewertet habe, ohne ihre hemmende Rolle bei deren Umsetzung zu berücksichtigen;

(den durchaus entscheidenden Charakter der Informationen von Roquette, um das Vorliegen einer Absprache zu beweisen und deren Funktionsweise zu erklären, gering geschätzt habe;

(den Grundsatz non bis in idem verletzt habe, da die Kommission nicht den Umstand berücksichtigt habe, dass Roquette bereits eine Strafe in Höhe von 2 500 000 $ durch die amerikanischen Behörden wegen eines Verstoßes auferlegt worden sei, dem derselbe Gegenstand zugrunde liege wie der angefochtenen Entscheidung.

____________