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Amtsblattmitteilung

 

§§Urteil des Gerichts erster Instanz

vom 10. Juni 2004

in den verbundenen Rechtssachen T-153/01 und T-323/01: Mercedes Alvarez Moreno gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(Beamte - Hilfskraft - Konferenzdolmetscher - Artikel 74 BSB - Ende des Beschäftigungsverhältnisses)

(Verfahrenssprache: Französisch)

In den verbundenen Rechtssachen T-153/01 und T-323/01, Mercedes Alvarez Moreno, wohnhaft in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte in der Rechtssache T-153/01: zunächst Rechtsanwälte G. Vandersanden und D. Dugois, dann Rechtsanwalt Vandersanden, und in der Rechtssache T-323/01: Rechtsanwälte Vandersanden und L. Levi, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: zunächst F. Clotuche-Duvieusart und M. Langer, dann F. Clotuche-Duvieusart et D. Martin), wegen Aufhebung der Schreiben der Kommission vom 13. und 23. Februar 2001, mit denen der Klägerin mitgeteilt wurde, dass es der Kommission nicht mehr möglich sei, Konferenzdolmetscher von mehr als 65 Jahren zu beschäftigen, und wegen Schadensersatzes hat das Gericht (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten R. García-Valdecasas, der Richterin P. Lindh und des Richters J. D. Cooke - Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat - am 10. Juni 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.    Die Klage in der Rechtssache T-153/01 wird als unzulässig abgewiesen.

2.    Im Rahmen der Klage in der Rechtssache T-323/01 wird die Entscheidung vom 23. Februar 2001 aufgehoben.

3.    Im Übrigen wird die Klage in der Rechtssache T-323/01 abgewiesen.

4.    Jede der Parteien trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit der Klage in der Rechtssache T-153/01.

5.    Die Kommission trägt die gesamten Kosten im Zusammenhang mit der Klage in der Rechtssache T-323/01.

    

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1 - ABl. C 275 vom 29.9.2001.