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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2006 - Roquette Frères / Kommission

(Rechtssache T-322/01)1

(Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG - Geldbuße - Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Mitteilung über Zusammenarbeit - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Gleichbehandlung - Grundsatz ne bis in idem)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Roquette Frères SA (Lestrem, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Prost, D. Voillemot und A. Choffel)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet, W. Wils, A. Whelan und F. Lelièvre, dann durch A. Bouquet, W. Wils und A. Whelan als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte A. Condomines und J. Liygonie)

Gegenstand der Rechtssache

erstens wegen Nichtigerklärung der Artikel 1 und 3 der Entscheidung K(2001) 2931 endg. vom 2. Oktober 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E 1/36.756 - Natriumglukonat), soweit darin die Höhe der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße festgesetzt wird, zweitens wegen Herabsetzung der Geldbuße und drittens wegen Rückzahlung der rechtswidrig erhaltenen Beträge an die Klägerin

Tenor des Urteils

Die Geldbuße der Roquette Frères SA wird auf 8 105 000 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung K(2001) 2931 endg. vom 2. Oktober 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/36.756 - Natriumglukonat) wird abgeändert, soweit sie im Widerspruch zur vorstehenden Nummer 1 steht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Roquette Frères SA trägt die gesamten Kosten.

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1 - ABl. C 68 vom 16.3.2002.