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Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 30. Juni 2021 – Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, E, C/S, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

(Rechtssache C-402/21)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, E, C

Rechtsmittelgegner: S, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

Vorlagefragen

Können türkische Staatsangehörige mit Rechten aus Art. 6 oder Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 sich zusätzlich auf Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/801 berufen?

Ergibt sich aus Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80, dass türkische Staatsangehörige sich nicht mehr auf Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 berufen können, wenn sie wegen ihres individuellen Verhaltens eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwerwiegende Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellen?

Können zur Rechtfertigung der neuen Beschränkung, nach der das Aufenthaltsrecht türkischer Staatsangehöriger auch nach 20 Jahren aus Gründen der öffentlichen Ordnung beendet werden kann, geänderte gesellschaftliche Anschauungen angeführt werden, die zu der neuen Beschränkung geführt haben? Reicht es insoweit aus, dass die neue Beschränkung dem Ziel der öffentlichen Ordnung dient, oder ist auch erforderlich, dass die Beschränkung zur Erreichung dieses Ziels geeignet ist und nicht über das hierfür erforderliche Maß hinausgeht?

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1     Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980.