Language of document :

Klage, eingereicht am 25. September 2013 – Spanien/Kommission

(Rechtssache T-515/13)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: N. Díaz Abad, Abogado del Estado)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

dem beklagten Organ die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen den Beschluss der Kommission C (2013) 4426 final vom 17. Juli 2013 über das auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen anwendbare Steuersystem, das auch als spanisches True-Lease-Modell [SEAF] bezeichnet wird (Staatliche Beihilfe SA.21233 C/2011 [ex NN/2011, ex CP 137/2006]). Nach diesem Beschluss sind die sich aus Art. 115 Abs. 11 der konsolidierten Fassung des spanischen Körperschaftsteuergesetzes [Ley del Impuesto sobre Sociedades] (vorzeitige Amortisierung der Leasinggegenstände), aus der Anwendung des Tonnagesteuersystems auf nicht berücksichtigungsfähige Unternehmen, Schiffe oder Tätigkeiten sowie aus Art. 50 Abs. 3 der Verordnung über die Körperschaftsteuer (Reglamento del Impuesto sobre Sociedades) ergebenden Maßnahmen eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe für die wirtschaftlichen Interessenvereinigungen.

Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 AEUV, da für die im angefochtenen Beschluss geprüften Maßnahmen nicht die Voraussetzungen für die Einstufung als staatliche Beihilfe vorlägen, da es keinerlei Selektivitätselement bei einer Erleichterung gebe, die der Gesamtheit der potenziellen Investoren aller Wirtschaftssektoren offenstehe, ohne dass eine Voraussetzung vorher erfüllt sein müsse; der Wettbewerb werde auch nicht verfälscht oder drohe nicht zu verfälschen, da eine für alle ohne jegliche Diskriminierung (auch nicht aus Gründen der Staatsangehörigkeit) eröffnete Erleichterung die Wettbewerbssituation bestimmter Sektoren oder Unternehmen nicht zu Lasten deren Wettbewerber verfälsche oder verfälschen könne, da alle Investoren an der Struktur des genannten SEAF hätten teilnehmen und die von diesem System angebotenen Vorteile hätten erhalten können. Daraus folge, dass auch der Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt werde, da die Teilhaber (oder Aktionäre) einer Einheit keinerlei Aktivitäten auf dem Markt ausübten.

Zweiter hilfsweise vorgebrachter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, da nach Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags die Beihilfen nicht zurückzufordern seien.