Klage, eingereicht am 23. September 2013 – Braun Melsungen/HABM (SafeSet)
(Rechtssache T-513/13)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: B. Braun Melsungen AG (Melsungen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.-C. Seiler)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die angegriffene Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 27. Juni 2013 aufzuheben;
die angegriffene Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 27. Juni 2013 dahingehend abzuändern, dass die vorangegangene Zurückweisungsentscheidung des HABM vom 25. Juni 2012 aufgehoben wird;
die angegriffene Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 27. Juni 2013 dahingehend abzuändern, dass das Eintragungsverfahren fortgesetzt wird;
dem HABM die Kosten des Verfahrens, einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten, aufzuerlegen.Klage
27. Juni 2013 aufzuheben;die angegri
ffene Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 27. Juni 2013 dahingehend abzuändern, dass die vorangegangene
Zurückweisungsentscheidung des HABM vom 25. Juni 2012
aufgehoben wird;die angegriffene Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 27. Juni 2013 dahingehend abzuändern, dass das Eintragungsverfahren fortgesetzt wird;dem HABM die Kosten des Verfahrens, einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten, aufzuerlegen.Klagegründe und wesentliche ArgumenteBetroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „SafeSet“ für Waren der Klasse 10 ‒ Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 0549 368Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der AnmeldungEntscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der BeschwerdeKlagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und Abs. 2 sowie gegen Art. 75 und 76 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.