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Klage, eingereicht am 23. September 2013 – Braun Melsungen/HABM (SafeSet)

(Rechtssache T-513/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: B. Braun Melsungen AG (Melsungen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.-C. Seiler)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angegriffene Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 27. Juni 2013 aufzuheben;

die angegriffene Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 27. Juni 2013 dahingehend abzuändern, dass die vorangegangene Zurückweisungsentscheidung des HABM vom 25. Juni 2012 aufgehoben wird;

die angegriffene Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 27. Juni 2013 dahingehend abzuändern, dass das Eintragungsverfahren fortgesetzt wird;

dem HABM die Kosten des Verfahrens, einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten, aufzuerlegen.Klage

27. Juni 2013 aufzuheben;die angegri

ffene Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 27. Juni 2013 dahingehend abzuändern, dass die vorangegangene

Zurückweisungsentscheidung des HABM vom 25. Juni 2012

aufgehoben wird;die angegriffene Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 27. Juni 2013 dahingehend abzuändern, dass das Eintragungsverfahren fortgesetzt wird;dem HABM die Kosten des Verfahrens, einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten, aufzuerlegen.Klagegründe und wesentliche ArgumenteBetroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „SafeSet“ für Waren der Klasse 10 ‒ Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 0549 368Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der AnmeldungEntscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der BeschwerdeKlagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und Abs. 2 sowie gegen Art. 75 und 76 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.