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Rechtsmittel, eingelegt am 20. September 2013 von AN gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. Juli 2013 in der Rechtssache F-111/10, AN/Kommission

(Rechtssache T-512/13 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: AN (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt É. Boigelot und Rechtsanwältin R. Murru)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 11. Juli 2013, AN/Kommission (F-111/10), aufzuheben,

die Rechtssache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen,

der Beklagten sämtliche Kosten des ersten Rechtszugs und des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin zwei Rechtsmittelgründe geltend:

Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe bei seiner Prüfung des im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegrundes bezüglich der Unregelmäßigkeit der gegen die Rechtsmittelführerin eingeleiteten Untersuchung gegen die Begründungspflicht verstoßen, da seine in den Randnrn. 95 und 96 des angefochtenen Urteils angeführte Begründung unzutreffend oder zumindest ungenügend und lückenhaft sei.

Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe die Tatsachen und Beweismittel verfälscht, soweit es entschieden habe, dass die Rechtsmittelführerin unter dem Schutz nach Art. 22a Abs. 3 des Statuts der Beamten der Europäischen Union gestanden habe, und soweit es festgestellt habe, dass die Rechtsmittelführerin nichts vorgebracht habe, was darauf hinweise, dass die gegen sie eingeleitete Verwaltungsuntersuchung verdeckte Repressalien seien (betrifft die Randnrn. 87, 88 und 94 des angefochtenen Urteils).