Language of document : ECLI:EU:T:2015:372

Rechtssache T‑514/13

AgriCapital Corp.

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
(Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke AGRI.CAPITAL – Ältere Gemeinschaftswortmarken AgriCapital und AGRICAPITAL – Relatives Eintragungshindernis – Fehlende Ähnlichkeit der Dienstleistungen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 10. Juni 2015

1.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

2.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Grad der Aufmerksamkeit des Publikums

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

3.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarke AGRI.CAPITAL – Wortmarken AgriCapital und AGRICAPITAL

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

4.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen – Beurteilungskriterien – Einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 22-24, 74)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 26)

3.      Für den Durchschnittsverbraucher der Europäischen Union besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 über de Gemeinschaftsmarke zwischen dem für „Dienstleistungen der Immobilienverwaltung und Vermittlung“, „Dienstleistungen eines Bauträgers“ und „Dienstleistungen der Entwicklung von Nutzungskonzepten“ der Klasse 36 des Abkommens von Nizza als Gemeinschaftsmarke angemeldeten Wortzeichen AGRI.CAPITAL und den älteren Wortmarken AgriCapital und AGRICAPITAL, die als Gemeinschaftsmarken für Finanzdienstleistungen derselben Klasse dieses Abkommens eingetragen wurden, weil die von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen den von der Anmeldemarke erfassten Dienstleistungen nicht ähnlich sind. Die fehlende Ähnlichkeit zwischen den Dienstleistungen kann bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr durch die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, mag sie auch hochgradig sein, nicht ausgeglichen werden.

(vgl. Rn. 27, 28, 70, 75, 76)

4.      Einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen sind solche, zwischen denen ein enger Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass die eine Ware oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, so dass die Verbraucher denken könnten, die Verantwortung für die Herstellung dieser Waren oder die Erbringung dieser Dienstleistungen liege bei demselben Unternehmen. Dies bedeutet, dass einander ergänzende Dienstleistungen zusammen genutzt werden können, was voraussetzt, dass sie sich an dasselbe Publikum richten.

(vgl. Rn. 58, 59)