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Klage, eingereicht am 27. November 2012 - Spirlea/Kommission

(Rechtssache T-518/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Darius Nicolai Spirlea (Capezzano Pianore, Italie) und Mihaela Spirlea (Capezzano Pianore) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Foerster und T. Pahl)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

-    die vorliegende auf Art. 263 AEUV gestützte Klageschrift entgegenzunehmen;

-    die Klageschrift für zulässig zu erklären sowie

-    für begründet zu erklären und daher festzustellen, dass die Beklagte wesentliche Verfahrensfehler und sonstige materielle Rechtsverletzungen begangen hat;

-    auf dieser Grundlage den Einstellungsbeschlusses der Beklagten vom 27. September 2012 des EU-Pilotverfahrens Nr. 2070/11/SNCO (Ref. Ares [2012] 1135073) für nichtig zu erklären;

-    der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Schaffung eines EU-Pilotverfahrens ohne jede Rechtsgrundlage (Art. 290 und 291 AEUV)

Im Rahmen dieses Klagegrundes wird geltend gemacht, dass die Einführung des EU-Pilotverfahrens zu einer zusätzlichen Prozessvoraussetzung zu Art. 258 AEUV führe. Diese Prozessvoraussetzung, für die der Kommission keine Ermächtigung oder Delegation in den EU-Verträgen gewährt worden sei, werde von der Kommission in einem rechtsstaatswidrigen, intransparenten Verfahren bei gleichzeitiger Aushöhlung des Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV behandelt.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Mitteilung der Kommission vom 20. März 2002 an das Europäische Parlament und den Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht2

An dieser Stelle machen die Kläger geltend, dass sich die Kommission in willkürlicher Weise über ihre Mitteilung über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht hinweggesetzt und die Beschwerde der Kläger alternativlos in das EU-Pilotverfahren überführt habe, dessen Regeln den Klägern nicht zugänglich seien.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

Im Rahmen dieses Klagegrundes wird gerügt, dass die Begründung der Kommission keine Sachverhaltsaufklärung in Bezug auf die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 und keine Auseinandersetzung mit den spezifischen rechtlichen Vorwürfen der Kläger in Zusammenhang mit dem EU-Recht enthalte.

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1 - ABl. C 244, S. 5.

2 - Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 324, S. 121).